Recht auf, Grund der Reparatur zu erfahren
Herr A. hat vor wenigen Monaten ein Telefon gekauft. Nun funktioniert es nicht mehr richtig und er hat die Gewährleistung in Anspruch genommen. Dazu hat er das Gerät in das Geschäft zurück gebracht. Nach wenigen Wochen kann er es wieder abholen und möchte vom Verkäufer wissen, was nun genau kaputt war. Der Verkäufer kann Herrn A. aber keine Auskunft geben und behauptet, er kann das auch nicht in Erfahrung bringen.
Herr A. möchte einfach ausschließen, dass sein Gerät bald wieder kaputt ist. Deshalb würde ihn gerne interessieren, was nun genau kaputt war und was repariert wurde. Hat Herr A. darauf ein Anrecht? Wie kann man in Erfahrung bringen, was nun repariert wurde?
Das Problem das du hier schilderst ist interessant. Ich bin der Meinung, dass der Herr A. kein Recht darauf hat zu erfahren was an dem Telefon kaputt war. Der Gewährleistungsanspruch umfasst ausschließlich die Reparatur der Ware und enthält keine Informations-/Aufklärungspflicht des Verkäufers an den Käufer.
Natürlich wäre es interessant zu erfahren was denn kaputt war, aber notwendig ist diese Antwort nicht. So lange das Telefon funktioniert brauch man sich auch keine Gedanken darüber machen, weswegen das Telefon mal kaputt war. Oftmals ist es so, dass die Gerät an den Hersteller zurückgeschickt werden und dieser den Aufwand einer Reparatur scheut und einfach ein neues Modell liefert. Es könnte also sein, dass das Telefon überhaupt nicht repariert wurde. Aber auch das wird der Verkäufer im Einzelhandel nicht wissen. Er kriegt lediglich das funktionierende Telefon zu gesendet.
Ich habe heute noch mit einem Servicearbeiter für Großgeräte gesprochen und er meinte zu mir, dass, wenn etwas in der Gewährleistungszeit kaputt geht, auf jeden Fall gesagt werden muss, was repariert wurde, weil man nach drei gleichen Reparaturen während dieser Gewährleistungszeit auch das Recht hat, das Gerät zurückzugeben und ein neues zu bekommen. Aber da muss es auch exakt um die gleiche Reparatur gehen. Dieses würde auch bei Kleingeräten in der Unterhaltungsbranche gelten.
Man bekommt auf jeden Fall eine Rechnung auf der steht, was gemacht wurde und was es gekostet hätte und darunter steht dann, dass es durch die Gewährleistung beglichen wurde. So eine Rechnung muss man bekommen, damit man auch weiß, was gemacht wurde. Es ist die Pflicht des Reparateurs dies anzugeben. A hat also das Recht zu erfahren, was kaputt war. A sollte zurück in den Laden und darauf bestehen, dass er eine Rechnung erhält, wo dies drauf steht.
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