Parken vor eigener Garage erlaubt?

vom 12.10.2012, 11:35 Uhr

Familie A. hat eine Garage. Die ist aber zurzeit zweckentfremdet. Ist aber klar als Garage gekennzeichnet, mit einem abgesenktem Bürgersteig und dem Schild Einfahrt freihalten. Nun nutzt Familie A. die Einfahrt selbst zum Parken und stellt dort regelmäßig ihr Fahrzeug ab. Nun meinte aber ein Nachbar, dass man in Einfahrten nicht parken darf. Denn deshalb stünde da ja ein Schild und der Bordstein sei ja für die Einfahrt extra abgesenkt.

Darf Familie A. nun vor ihrer eigenen Garage parken oder nicht? Oder hat der Nachbar da Recht?

» Fugasi » Beiträge: 1877 » Talkpoints: 1,33 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Familie A. parkt doch nur sich selber dann sozusagen zu, sodass es erlaubt ist. Anders wäre es nur, wenn es sich um eine Garage handelt, die mehrere Leute nutzen. Erst dann kann der Nachbar etwas dagegen sagen. Das Fahrzeug darf aber nicht so stehen, dass der Bürgersteig mit genutzt wird, denn dann werden die Fußgänger gezwungen, auf die Straße zu gehen, um das Fahrzeug zu umgehen. Aber wenn der Bürgersteig frei ist, kann der Nachbar nichts ausrichten.

» davinca » Beiträge: 2246 » Talkpoints: 1,09 » Auszeichnung für 2000 Beiträge


Solange keine Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer durch das Auto vor der eigenen Garage in Gefahr geraten, ist Familie A. doch in der Tat selbst dafür verantwortlich, wenn sie sich im Grunde zuparken. Dieser Hinweis, dass man davor nicht parken darf, gilt doch eher für Besucher oder andere Verkehrsteilnehmer, die mit Familie A. in dem Sinne nichts zu tun haben. Selbst, wenn Familie A. in ihrer Garage stehen würden und sie bekämen von einem Autofahrer Besuch, den sie anweisen, sich doch einfach vor die Garage zu stellen, ist es Familie A.'s Angelegenheit und nicht die eines Nachbars. Der Nachbar hat also definitiv Unrecht und wird da auch nichts ausrichten können.

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» *steph* » Beiträge: 18439 » Talkpoints: 38,79 » Auszeichnung für 18000 Beiträge



So einfach ist das nicht. Denn eine eventuelle Politesse oder die Polizei weiß nicht, dass A selber vor dieser Garage parkt und wenn dann ein Knöllchen geschrieben wird, dann muss Familie A Widerspruch ein legen. Aber ich selber kenne jemanden, der mit diesem Widerspruch nicht durchgekommen ist, weil eben ein Schild dort stand und auch der abgesenkte Bordstein. Es ist nun mal öffentliche Straße, wo A steht und die Verkehrsregeln sagen nun mal, dass man dort nicht parken darf.

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Ich denke auch, dass es ein schwieriger Fall ist. Wenn Familie A auch nicht Eigentümer dieser Garage sind. Vor allem wenn sich die Garage eben an einer Straße oder einem Fußweg befindet und andere dadurch behindert werden könnten, dass die Familie das Auto vor der Garage abstellt.

Gerade, wenn die Garage durch ein Schild gekennzeichnet ist, dass man die Einfahrt frei halten sollte, ist es sicherlich nicht so einfach. Wie hier schon geschrieben wurde, kann das Ordnungsamt oder wer auch immer, ja nicht sehen, dass der abgestellte Wagen auch den Mietern der Garage gehört. Ich würde mich da vorher mal beim Ordnungsamt oder der Polizei erkundigen, wie eben die Lage aussieht.

Wir nutzen unsere Garage für ein Auto, aber das Auto meines Partners wird immer vor der Garage in der Einfahrt abgestellt. Jedoch haben wir ein eigenes Haus und es ist unser Grundstück. Es wird auch niemand sonst dadurch behindert. Da sieht die Lage dann schon wieder ganz anders aus.

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» Nelchen » Beiträge: 32238 » Talkpoints: -0,25 » Auszeichnung für 32000 Beiträge


Die Ausfahrt und der Bereich vor der eigenen Garage gehört zu der Garage dazu und kann deshalb verwendet werden wie man es möchte. Ich selbst besitze zwar keine Garage mehr, aber mein Nachbar überlasst mir, wenn er wieder auf Reisen ist, seinen Stellplatz vor Garage immer, damit Besucher von mir darauf parken können und ich ihn als zweiten Parkplatz zur Verfügung habe.

Die Einfahrt sowie der Platz sollen freigehalten werden, um dem Garagenbesitzer die Aus- und Einfahrt jederzeit möglich zu machen. Möchte dieser seinen Wagen auf vor die Garage stellen, kann er das selbstverständlich tun und wenn er, wie in meinem Fall, mich dazu berechtigt mich auf seinen Platz zu stellen, dann ist das ebenso sein Recht. Die Polizei hat nichts damit zu tun und auch das Ordnungsamt darf kein Auto aufschreiben, dass berechtigt ist dort zu stehen. Diese Berechtigung kann lediglich vom Garagenbesitzer verteilt werden.

Diamante hat geschrieben:Es ist nun mal öffentliche Straße, wo A steht und die Verkehrsregeln sagen nun mal, dass man dort nicht parken darf.

Das ist meines Wissens eben nicht so. Natürlich gehört das Stück Gehweg und Straße vor der Ausfahrt zum öffentlichen Verkehr, aber das "Grundstück vor der Garage darf dennoch beparkt werden.

» benutzer7 » Beiträge: 2116 » Talkpoints: 49,80 » Auszeichnung für 2000 Beiträge


Der Nachbar hat hier im Grunde schon Recht, als das vor dem abgesenkten Bordstein niemand parken darf. Wenn aber die Straße breit genug ist, dass durch das Parken niemand beeinträchtigt oder gar gefährdet wird, dann käme als "Kläger" hier höchstens A selbst in Betracht. Denn wenn andere nicht behindert werden, steht A nur sich selbst im Weg. Der Nachbar würde hier auf eine Regel pochen, ohne den Sinn dahinter zu verstehen und sie so absurd erscheinen lassen. Das es solche Menschen aber wirklich gibt, erfahre ich auch ab und zu. Die nehmen Regeln an und geben diesen eine höhere Priorität als dem Wohl der Menschen, für die diese Regeln gemacht wurden. Schließlich geht es nicht darum, eine Regel der Regel wegen zu befolgen.

Problematisch wäre es nur, wenn der abgesenkte Bordstein aber auch von Kinderwägen, Rollstühlen usw. benutzt werden würde und sonst keine Möglichkeit besteht, die Straße zu überqueren. Um hier eben Sicher zu sein, sollte A einfach an einer anderen Stelle parken, solange die Garage nicht nutzbar ist. Damit geht A einer Konfrontation aus dem Weg, die nicht notwendig ist.

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



Ich glaube nicht, dass das so ein schwieriger Fall ist. Als ich noch eine Garage hatte, habe ich häufig davor geparkt. Vor der Garage war auch genug Platz, so dass ich niemanden behindert habe. Ich bin immer recht nah vor das Tor gefahren und weil mein Auto nicht so wahnsinnig lang ist, war hinter meinem Wagen meistens auch noch ein freier Bereich von ungefähr 40 bis 50 Zentimetern frei. Danach schloss sich dann zunächst der Bürgersteig an, danach ein Parkstreifen, der in dem Bereich natürlich nicht von anderen benutzt werden sollte und danach kam dann die Straße. Ich wüsste nicht, wen es stören sollte, wenn man so parkt. 

Allerdings habe ich auch schon Leute kennengelernt, die wirklich so vor ihrer Garage parken, dass sie andere behindern. In den Fällen ist der Bereich vor der Garage zum Teil recht kurz, so dass maximal ein Smart oder ein anderes sehr kleines Auto dort parken könnte. Das hindert einige Leute, die offensichtlich kein Gespür für die Länge ihres Fahrzeuges haben, nicht daran, dort zu parken. Wenn dann da so ein längerer Kombi oder ein großer Van in der Einfahrt steht, hängt die Karre zum Teil einen halben Meter weit auf dem Bürgersteig. Da ist es wohl klar, dass man so nicht parken kann. Ich habe es schon häufiger erlebt, dass Rollstuhlfahrer nicht passieren konnten, ohne auf die Straße auszuweichen. In so einem Fall ist das Parken vor der Garage natürlich nicht in Ordnung. 

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» Cologneboy2009 » Beiträge: 14210 » Talkpoints: -1,06 » Auszeichnung für 14000 Beiträge


@Colognboy2009: Ich habe das so verstanden, dass A nicht vor der Garage auf dem eigenen Grundstück parkt, sondern auf der Straße vor der Garage, also vor dem heruntergelassenen Bordstein. Dort kann kein Ordnungsamt oder Polizist sehen, ob der parkende Wagen auch zu der Garage gehört. Ist das parkende Fahrzeug zwischen Gehweg und Garage, dann ist es was anderes. Aber auf der Straße darf keiner parken, wenn der Bordstein heruntergelassen ist.

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge


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