Wohnung nach WBS-Standards zu groß - muss man ausziehen?
Ein Wohnberechtigungsschein ist in unserer Stadt an das Einkommen gerichtet und die Anzahl an Personen, um daran zu bemessen, wie groß die mögliche Wohnung sein darf. Einer Person stehen somit 50m² zu, während zwei Personen maximal 60m² beziehen dürfen.
Dieser WBS wird in geförderten Wohnanlagen ( Sozialbauten ) erforderlich, um auch wirklich sicherstellen zu können, dass Leute mit Geringem bis gar keinem Einkommen wirklich in der Lage sind, eine Wohnung zu finden und nur jene dort einziehen, während sich gut situierte Personen dann anderweitig umsehen müssen.
Nun zieht die Schwester eines Bekannten aus und der Bruder möchte dort gerne wohnen bleiben, aber die Wohnung wäre für ihn allein nun 8m² zu groß. Er befürchtet also, dass er gebeten wird auszuziehen.
Meine Frage ist also, ob der Bruder nun befürchten muss, dass der Vermieter gemäß des WBS und der sozialen Förderung der Wohnung sagen kann, dass er die Wohnung nicht übernehmen darf oder spielt das, weil zum Bezug der WBS ja noch rechtsmäßig war keine Rolle mehr? Kennt sich damit jemand von Euch aus?
Dasselbe könnte passieren, wenn jemand nun nach einer gewissen Wohndauer endlich eine berufliche Tätigkeit findet, die im Lohnniveau so hoch ist, dass eine Miete nach Vergleichsmiete im freien Wohnungsmarkt regelmäßig gezahlt werden könnte. Eine fristlose Kündigung aufgrund der Nichterfüllung der Bedingungen für eine Wohnungsberechtigung stellte eine besondere Härte dar, weil nun so schnell kein passender Wohnraum gefunden werden könnte.
Für diesen Fall gibt es oder gab es die sogenannte Fehlbelegerabgabe. Das heißt auch, der Vermieter kann theoretisch die Miete bis auf das Niveau des üblichen Mietspiegels anheben, und der Mieter bezahlt das.
Wichtig ist, dass rechtzeitig genug dem Vermieter die Veränderung in den persönlichen Verhältnissen mitgeteilt wird. Dieser wird dann, eventuell zusammen mit dem Wohnungsamt, eine Lösung finden. Wird keine passende Wohnung gefunden, wird das Mietverhältnis unter geänderten Bedingungen zunächst fortgesetzt. Unter Umständen verzichtet der Vermieter, das Wohnungsamt sogar auf die Fehlbelegerabgabe.
Das hängt auch davon ab, ob der Vermieter zinsvergünstigte Kredite oder sonstige öffentliche Mittel zur Sanierung der Wohnobjekte von der Gemeinde erhalten hat, mit der Auflage, den Kreis der Mieter nun nicht mehr ausschließlich selber bestimmen zu dürfen. Sogenannte "Sozialwohnungen". Sind derartige Kredite zum größten Teil oder völlig abgezahlt, hat der Vermieter auch wieder mehr Rechte. Dies ist aber örtlich geregelt und unterschiedlich gehandhabt.
Zumindest ist Panikmache völlig fehl am Platze. Mieter sind nicht nur irgendwelche Schachfiguren, die nach Belieben hin- und hergeschubst werden können.
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