Wirksamkeit einer mündlichen Abmahnung

vom 05.12.2016, 15:14 Uhr

Nehmen wir mal an, Herr A bekommt aus einem Streitgespräch mit seinem Chef heraus, eine mündliche Abmahnung. Für wie wirksam würdet ihr denn diese Abmahnung halten, solange diese nicht schriftlich nachgereicht und vor allem auch begründet wurde? Kann sich da Herr A eurer Meinung nach gemütlich zurücklehnen so lange da nichts Schriftliches nachkommt oder sollte man eine mündliche Abmahnung auf jeden Fall und auch immer ernst nehmen?

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» mikado* » Beiträge: 3037 » Talkpoints: 1.002,67 » Auszeichnung für 3000 Beiträge



Eine mündliche Abmahnung ist rechtlich genauso wirksam wie eine schriftliche, da gibt es absolut keinen Unterschied. Das kannst du durch einfaches Googeln auch schnell herausfinden. Um aber als Abmahnung zu gelten müssen bestimmte Bedingenden erfüllt sein, als da wären:

Das Fehlverhalten muss genau beschrieben werden, mit Ort und Datum. Also zum Beispiel „Herr Müller, Sie haben am 2.3.1016 um 10 Uhr gegen die Pflicht eines Arbeitnehmers verstoßen, welche besagt, dass man…“

Der Arbeitnehmer muss dieses Fehlverhalten explizit rügen und darauf aufmerksam machen, dass dieses Fehlverhalten in der Zukunft zu unterlassen ist. Der Arbeitgeber muss darauf hinweisen, dass im Wiederholungsfall mit einer Kündigung zu rechnen ist.

Also dein beschriebener Herr A kann sich keinesfalls beruhigt zurücklehnen. Nicht alles in dieser Form bedarf der Schriftform. Bei uns in Westfalen darfst du einem Pferdeverkäufer noch nicht einmal die Hand geben, denn dann hast du ein Pferd gekauft. Grundsätzlich haben die meisten Dinge auch in mündlicher Form rechtliche Gültigkeit. Die Frage hierbei ist ja immer nur der Nachweis. Wenn der Chef seine Abmahnung mündlich äußert, dann steht ja immerhin Aussage gegen Aussage, wenn er keinen Zeugen dafür hat.

» Freidenker28 » Beiträge: 749 » Talkpoints: 1,02 » Auszeichnung für 500 Beiträge


Freidenker hat es schon treffend gesagt, natürlich ist eine mündliche Abmahnung genauso gültig wie eine schriftliche auch. Dennoch bleibt es bei einem weiteren Fehltritt zu beweisen, dass diese auch ausgesprochen worden ist für stärkere Sanktionen damit diese auch greifen können.

Ich selbst muss das relativ häufig machen und wäre auch in der Pflicht so etwas direkt schriftlich zu machen und in die Personalakte zu geben. Da aber jeder eine Chance verdient hat und nicht jeder kleine Furz darin auftauchen muss wenn es einmalig ist, mache ich auch einiges mündlich und gebe damit den Warnschuss ab, dass es beim nächsten mal auch schriftlich in der Akte zu finden ist. Das reicht in der Regel auch aus, dass der Fehltritt nicht nochmals passiert. Ernst genommen wird das in jedem Fall, denn wenn nicht sind diese Menschen schneller ihren Job los als sie schauen können.

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» Sorae » Beiträge: 19435 » Talkpoints: 1,29 » Auszeichnung für 19000 Beiträge



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