Wie rechtskräftig ist ein Vertrag per Handschlag?

vom 12.12.2016, 21:17 Uhr

Normalerweise ist es ja wohl immer besser, einen Vertrag schriftlich abzuschließen. Aber wie sieht es denn mal rein theoretisch mit der Rechtskräftigkeit eines Vertrages aus, wenn dieser per Handschlag vereinbart wurde? Wie und wo würdet ihr denn solch einen Vertrag einordnen? Als voll und ganz, nur bedingt oder gar nicht rechtskräftig? Welche Beispiele würden euch denn dazu einfallen?

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» mikado* » Beiträge: 3037 » Talkpoints: 1.002,67 » Auszeichnung für 3000 Beiträge



Grundsätzlich herrscht in Deutschland Vertragsfreiheit, das bedeutet, dass die Form den Vertragsparteien überlassen ist. Somit sind mündliche Verträge im vollen Umfang rechtskräftig - der Haken ist natürlich die Beweisbarkeit.

Sagt mir zum Beispiel ein Vermieter eine Wohnung zu, so ist dies im Grunde ein vollwertiger Mietvertrag. Habe ich allerdings keine Zeugen und er leugnet es später einfach, nützt mir die Rechtslage auch nicht viel.

Wir alle schließen beinahe täglich mündliche Verträge ab, etwa beim Kauf einer Zeitung am Kiosk. Um so einen Vertrag abzuschließen, bedarf es nicht einmal einer mündlichen Aussage, indem ich dem Verkäufer die Zeitung reiche und nur nicke, gebe ich schon eine Willenserklärung zum Erwerb des Artikels ab. Indem der Verkäufer den Artikel abrechnet, hat er die Willenserklärung angenommen - es besteht ein Vertrag.

Es gibt allerdings einige Ausnahmen, in denen der Gesetzgeber zwingend eine Schriftform vorschreibt. Alle anderen Vertragsformen sind in diesen Fällen ungültig, bzw. nichtig.

Ein paar Beispiele wären die arbeitsrechtliche Kündigung (der mündliche Arbeitsvertrag hingegen ist rechtskräftig und wird durch Ausübung der Tätigkeit belegt), der Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages, Bürgschaften, Schuldanerkenntnisse oder -versprechen, Pflegeverträge, Schecks/Wechsel, Quittungen, gewisse Vollmachten (etwa in der Pflege oder bei gerichtlicher Vertretung) oder der Widerspruch des Mieters gegen eine Kündigung.

Dies hat damit zu tun, dass die Nachweisbarkeit bei gewissen Sachverhalten besonders wichtig ist. Weiterhin soll die gesetzliche Regelung in vielen Fällen eine Warnfunktion erfüllen, um die Vertragspartner vor vorschnellen Entscheidungen zu bewahren. Aber die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform ist dennoch eine Ausnahme, meine Aufzählung ist bis auf eine handvoll weiterer Punkte fast vollständig.

» Paulie » Beiträge: 554 » Talkpoints: 0,24 » Auszeichnung für 500 Beiträge


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