Was passiert, wenn ein Grundschuldbrief weg ist?
Früher war es üblich, dass bei der Eintragung von Grundschulden in das Grundbuch auch gleichzeitig ein Grundschuldbrief ausgestellt wurde. Dieser Brief konnte dann unter verschiedenen Gläubigern ausgetauscht werden, wenn Grundschulden abgetreten wurden. In der heutigen Zeit ist dieses Verfahren nicht mehr üblich und die meisten Grundschulden werden ohne Brief eingetragen.
Was aber passiert, wenn ein solcher Grundschuldbrief einfach nicht mehr auffindbar ist? Muss dann die ganze Grundschuld gelöscht werden? Wird ein neuer Brief ausgestellt? Wer trägt die Kosten? Wem ist das vielleicht sogar schon passiert?
Wenn ein Grundschuldbrief nicht mehr auffindbar ist, dann bleibt nur das Aufgebotsverfahren beim zuständigen Amtsgericht. Es ist nicht ungewöhnlich, dass eine bereits getilgte Grundschuld im Grundbuch eingetragen bleibt. Das erleichtert dem Eigentümer, einen Kredit aufzunehmen. Wenn ein Grundschuldbrief ausgestellt worden ist, dann muss der gehütet werden wie ein Schatz.
Erst einmal passiert ja auch nichts, wenn der Brief weg ist. Schwierig wird es erst, wenn das Objekt verkauft werden soll oder ein Erdfall eintritt. Dann muss leider der entweder der Brief her, oder es muss tatsächlich das Aufgebotsverfahren komplett durchlaufen werden. Das Verfahren muss der anstrengen, der im Besitz der Rechte am Grundschuldbrief gewesen ist, also entweder der Eigentümer bei bezahltem Kredit oder die Bank bei laufenden Krediten. Das ganze dauert zwischen einem halben und einem dreiviertel Jahr.
Hat der Eigentümer den Brief verlegt, dann stellt er einen Antrag auf Durchführung des Aufgebots und Kraftloserklärung der Urkunde durch Erlass eines Ausschlussurteils. Den Antrag kann man schriftlich oder zur Niederschrift direkt in der Geschäftsstelle des Gerichts stellen. Dazu benötigt man 250 Euro als Vorschuss für die Kosten, eine beglaubigte Abschrift aus dem Grundbuch auf dem neusten Stand, eine Kopie des Grundschuldbriefs, auch die erhält man beim Grundbuchamt, und dazu eine eidesstattliche Versicherung aller Eigentümer, dass der Brief nicht aufzufinden ist.
Zusätzlich müssen die Eigentümer vom Gläubiger die Abschrift der Löschungsbewilligung und eine Erklärung des Gläubiger vorlegen, dass der Grundschuldbrief nicht auffindbar ist und nicht anderweitig verpfändet oder abgetreten worden ist.
Jetzt wird das Aufgebot im Bundesanzeiger, an der Anschlagtafel des Gerichts und einmal in der örtlichen Presse veröffentlicht. Zwischen der Veröffentlichung im Bundesanzeiger und der Kraftloserklärung müssen mindestens 6 Monate liegen. Erst dann hat man alles geregelt. Daher sollte man diesen Brief wirklich hüten und am besten in einem Bankschließfach oder ähnlich sicher lagern.
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