Was gehört nach geltendem Recht zur Endrenovierung?
Immer wieder gibt es wohl Streitigkeiten, was zur Endrenovierung einer Wohnung gehört und immer wieder ändert sich was im geltenden Recht, was diese Renovierung betrifft. In vielen alten Mietverträgen steht oft detailliert drin, was alles gemacht werden muss. Da müssen die Wände geweißt werden, die Türen gestrichen werden uns vieles mehr.
Aber was gehört nach geltendem Recht eigentlich alles zu dieser Endrenovierung? Muss die Wohnung so hinterlassen werden, wie man sie übernommen hat? Was ist, wenn man die Wände so gestrichen hat, wie es einem gefällt und bei Einzug war alles weiß? Was ist, wenn man tapeziert hat und beim Einzug war alles Rauhfasertapete? Muss man dann wieder diese Tapete tapezieren?
Das Recht dazu ist einfach und kann man auch auf der Bundesgerichtshofseite nachschlagen. Dort findet man das entsprechende Urteil. Dieses Urteil sagt aus, dass die starren Fristen zur Renovierung ungültig sind. Hat also jemand in seinem Mietvertrag stehen, dass alle 10 Jahre die Böden neu gemacht werden müssen und alle 5 Jahre das Badezimmer, dann ist das ungültig und muss somit auch nicht beim Auszug renoviert werden.
Ansonsten kommt es darauf an wie man die Wohnung übernommen hat. Wurde diese frisch renoviert übernommen, dann darf man diese mit den üblichen Gebrauchsspuren zurück geben. Sprich wenn der Boden kleine Kratzer hat, dann muss der Vermieter das ganze so hinnehmen und der Mieter muss keinen neuen Boden einlegen. Gleiches gilt für die Tapete, wenn diese noch in Ordnung ist muss auch nicht neu tapeziert werden. Auch farbige Wände müssen Vermieter akzeptieren, wenn diese nicht zu knallig sind. Allerdings müssen diese einfarbig sein. Ein helles gelb ist somit kein Grund eine Wohnungsabnahme zu verweigern. Bei einer pinkfarbenen Wand mit Glitzer kann der Vermieter das jedoch verweigern, da es sich dabei nicht um eine gedeckte, unauffällige Farbe handelt.
Bei einer Wohnung die unrenoviert übernommen worden ist, ist das ganze sehr einfach. Diese muss man nur Besenrein übergeben. Es müssen weder Bohrlöcher verschlossen werden, noch die Wände gestrichen oder auch neu tapeziert werden. Dabei ist es vollkommen egal, wie diese aussehen. Das ist dann Sache des Vermieters bzw. des Nachmieters dieses in Ordnung zu bringen.
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