Warum ist das Kürzel e.V. bei Vereinen oft notwendig?
Vereine können heutzutage von fast jeder Privatperson oder juristischen Person gegründet werden. In der Regel finden sich Menschen oder Unternehmer mit gleichen Interessen und Zielen zusammen, um ihre eigenen Kompetenzen zu bündeln. Doch manche Vereine wollen sich in ein Register eintragen lassen und hinter dem Vereinsnamen noch die Abkürzung e.V. führen. Doch welche Vorteile hat es, dieses Kürzel als Verein zu haben, profitiert dieser steuerlich davon und welche Pflichten sind mit diesem verbunden? Warum ist es oft notwendig, das Vereine e.V. als Namensergänzung haben müssen und für welche Art von Vereinen gilt diese Pflicht?
Es ist nicht zwingend eine Pflicht. Aber es bietet einige rechtliche Vorteile. In Haftungsfragen zum Beispiel, werden in nicht eingetragenen Vereinen alle Mitglieder gesamtschuldnerisch zur Verantwortung gezogen, da sie als Händler eventuellen Vereinsvermögens gelten. Forderungen gegenüber einem eingetragenen Verein können ohne Folgen für Vorstand und Mitglieder aus dem Vereinsvermögen beglichen werden.
Ausnahme bildet, wenn ein Vorstandsmitglied als Einzelperson schuldhaft etwas begangen hat, etwa steuerliche Fehler oder Nichtmeldung Angestellter, die ein eingetragener Verein durchaus haben kann, bei der Sozialversicherung.
Ferner kann so überhaupt erst Vereinsvermögen unabhängig von der Verantwortung von Vorstand und Mitgliedern gebildet werden, da der Verein mit der Eintragung zur juristischen Person wird. Außerdem werden so Grundbucheinträge als Verein möglich. Bei einem nicht eingetragenen Verein stünden an dieser Stelle die Mitglieder. Durch die Erklärung zur juristischen Person erhält ein eingetragener Verein auch die Möglichkeit, im Namen des Vereins Klagen durchzuführen.
Mit der Eintragung ins Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht wird aus dem lockeren Personenverband eine eigenständige juristische Person. Dadurch wird sie im Rechtsverkehr handlungsfähig. Sie kann also etwa Verträge abschließen, vor gericht klagen und verklagt werden. Bei der Haftung ist die Eintragung auch sehr vorteilhaft für die Mitglieder, weil sie nicht mehr mit ihrem Privatvermögen haften, sondern der Verein selbst haftet mit seinem Vereinsvermögen. Näheres steht in den §§ 21 ff. BGB.
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