Unterhalt - wann sind Eltern aus Pflicht zu unterstützen?

vom 20.12.2016, 14:37 Uhr

Bisher kannte ich es immer so, dass die Eltern ihre Kinder finanziell unterstützen müssen, bis sie ihre erste Ausbildung abgeschlossen haben. Ich weiß aber nicht, ob das immer noch so ist und ob auch das Alter eine Rolle spielt.

B hat ein Kind. Der Sohn ist 22 Jahre alt und hat eine Ausbildung zum Optiker gemacht. Er wurde in der Ausbildungszeit von seinem Vater unterstützt. Der Sohn von B wohnt in der Stadt, in der er die Ausbildung gemacht hat in einer WG. Nun hat das Kind nach der Ausbildung keine Anstellung bekommen und der Vater hat seit dem Sommer das Kind auch weiter unterstützt und immer mit der Auflage, dass er sich schnellstmöglich eine Anstellung sucht.

Nun will der Sohn auch keine andere Branchenfremde Anstellung annehmen. Denn dafür hat er nicht gelernt. Er will in seiner Branche arbeiten und bemüht sich aber nicht so richtig. Nun will der Sohn eventuell wieder eine Ausbildung machen, die auf den Beruf aufbaut und Orthoptist werden. Da muss er eine Schule besuchen. Ein Orthoptist leitet eine Sehschule und unterstützt den Augenarzt bei der Behandlung von Sehfehlern die durch Schielen entstehen. Diese schulische Ausbildung kostet Geld.

Muss der Vater die zusätzliche Ausbildung finanzieren? Der Sohn meint ja, weil diese Ausbildung mit dem Optiker eine Gemeinsamkeit hat und aufbaut. Der Vater aber meint, dass er in seinem Beruf arbeiten soll und den hat er ja schon unterstützt. Ist der Vater aus der Pflicht oder muss er weiter bezahlen? Wann überhaupt sind Eltern aus der Pflicht und müssen keinen Unterhalt mehr zahlen für die Kinder?

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



So zum einen, muss der Vater dem Sohn mit 22 Jahren auch keine Wohnung finanzieren. Unter 25 Jahren hat das Kind entsprechend bei den Eltern wieder einzuziehen, kann auch nur in Ausnahmen Wohngeld und Co beziehen und es muss notwendig sein mit der auswärtigen Unterkunft. Nachdem hier keine Anstellung gegeben ist, die Ausbildung fertig ist müsste der Sohnemann wieder Zuhause einziehen. Spart bereits die ersten Kosten.

Darüber hinaus wird es schwieriger wie es damit aussieht, kann man so und so sehen. Die Eltern sind grundsätzlich für die Erstausbildung zuständig, diese wurde hier mit der Lehre abgeschlossen. Dann wird es schwieriger, Weiterbildungen können ebenfalls weiterhin Unterhaltspflichtig sein wenn diese noch mit in die Erstausbildung gewertet werden, muss es aber nicht. Gerade dann nicht, wenn der zeitliche Abstand zu groß ist zwischen der Ausbildung und der Weiterbildung. Das sind dann Einzelfälle die vor Gericht entschieden werden und ich würde es ehrlich gesagt darauf ankommen lassen.

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» Sorae » Beiträge: 19435 » Talkpoints: 1,29 » Auszeichnung für 19000 Beiträge


Sorae hat geschrieben:So zum einen, muss der Vater dem Sohn mit 22 Jahren auch keine Wohnung finanzieren. Unter 25 Jahren hat das Kind entsprechend bei den Eltern wieder einzuziehen, kann auch nur in Ausnahmen Wohngeld und Co beziehen und es muss notwendig sein mit der auswärtigen Unterkunft. Nachdem hier keine Anstellung gegeben ist, die Ausbildung fertig ist müsste der Sohnemann wieder Zuhause einziehen. Spart bereits die ersten Kosten.

Bei den Eltern einziehen ist nicht mehr möglich. Nachdem der Sohn seine Ausbildung in einer anderen Stadt begonnen hat, haben sich die Eltern getrennt und jedes Elternteil wohnt nun in einer Einraumwohnung. Da ist kein Platz mehr für den Sohn. Die Mutter arbeitet zwar, verdient aber nur so viel, wie sie selber Selbstbehalt hat.

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Wie sieht es denn eigentlich weiter aus? Immerhin müsste der Sohn ebenfalls Arbeitslosengeld bekommen, wenn er eine Ausbildung gemacht hat und sich auch gemeldet hat, müsste er ein Anrecht darauf haben. Sicherlich ist das nicht viel und man ist damit alleine nicht von den Unterhaltszahlungen befreit, denn Leerlaufzeiten z.B. zwischen Schule und Ausbildungsbeginn fallen ebenfalls darunter. Die lange diese Frist aber gewährt wird ist nicht genau definiert und du schreibst, es geht bereits seit dem Sommer so also über ein halbes Jahr.

Folglich kann das schon reichen, dass der zeitliche Abstand zu groß ist zwischen der Ausbildung und der geplanten Weiterbildung, dass der Vater aus der Unterhaltszahlung draußen ist. Die Weiterbildungen werden auch nicht sicherlich nicht jeden Monat aufs neue stattfinden sondern ebenfalls einmal im Jahr anfangen, meistens im Herbst wie alle anderen Ausbildungen und Schulen ebenfalls. Meint der Sohn dann wirklich, dass der Vater über ein Jahr Leerlaufzeit finanziert ohne das er etwas dafür tun muss? Der Vater sollte sich dazu einfach mal von einem Anwalt beraten lassen anstatt seinem Sohn alles zu glauben und weiterhin für ihn aufzukommen.

Einen Grund für einen eigenen Hausstand gibt es ja nun, wenn die Eltern beide nur noch eine solch kleine Wohnung haben und ggf. kann er damit auch Wohngeld beantragen um das ganze zu finanzieren, wenn Vati nicht mehr aufkommen muss und es bei ihm selbst nicht reicht. Irgendwann ist die Geldquelle halt weg und dann muss man selbst über die Runden kommen, Möglichkeiten gibt es viele aber einfach nur Hand aufhalten und kassieren ist halt nicht und hier wird das ebenfalls über die zeitlichen Abstände entschieden werden, ob noch eine Pflicht zum Unterhalt besteht oder nicht.

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» Sorae » Beiträge: 19435 » Talkpoints: 1,29 » Auszeichnung für 19000 Beiträge



B hat schon einen Termin beim Anwalt. Denn so kann es nicht weiter gehen. Der Sohn bekommt ein wenig Arbeitslosengeld und soll wohl bald auch in Hartz 4 rutschen. Und das Amt wird, wo wie der Sohn sagt, dann auch den Vater anschreiben und ihn zur Rechenschaft ziehen was das Finanzielle angeht. B sieht aber nicht ein, dass er seinen Sohn weiter unterstützt und der nicht daran denkt auch in anderen Branchen mal sein Glück zu versuchen.

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge


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