Unter welchen Umständen darf die Probezeit verlängert werden
Herr Sample arbeitet seit fast 6 Monaten in einem Betrieb und ist nun seit 14 Tagen wegen eines Arbeitsunfalls krank. Er wird aber in der nächsten Woche wieder arbeiten können. Der Chef hat ihn schon angerufen und gemeint, dass er die Probezeit verlängern will. Denn man konnte sich ja die letzten Wochen kaum ein Bild von ihm machen. Wie lang die Probezeit verlängert werden soll, hat der Chef Herrn Sample nicht gesagt.
Nun überlegt Herr Sample, ob der Chef überhaupt die Probezeit verlängern darf. Unter welchen Umständen ist das erlaubt und dann für wie lange darf die Probezeit dann verlängert werden? Muss Herr Sample das so hinnehmen oder kann er das anfechten? Sollte er das anfechten, wenn die reguläre Probezeit noch besteht oder könnte er dann in Gefahr laufen, dass er gekündigt wird. Gibt es einen Paragrafen, den Herr Sample seinem Chef vorlegen kann oder ist es so rechtens?
In deinem geschilderten Fall wird eine Probezeit Verlängerung nicht möglich sein. Die längste Probezeit ist im § 622 Abs. 3 BGB auf 6 Monate festgelegt! Diese wurde hier bereits vereinbart. Anders würde es aussehen bei einer Verlängerung von z.B. 3 Monaten auf 6 Monate, wobei auch da die Zustimmung des Arbeitnehmers per Gesetzt Voraussetzung ist.
Eine Probezeit soll dazu dienen das der neue Arbeitgeber den Arbeitnehmer und seine Fähigkeiten kennen lernt und andersrum der neue Arbeitnehmer den Arbeitgeber, seine Tätigkeiten und die Kollegen etc. kennen lernt. Dies wird nicht eingeschränkt durch eine Abwesenheit 14 Tagen innerhalb von 6 Monaten.
Wie man sich verhalten sollte hängt natürlich auch am zwischenmenschlichen Verhalten und den Perspektiven im Job. Ich denke man sollte dem Chef durchaus mitteilen, dass die höchstmögliche Probezeit vereinbart wurde und es darüber hinaus nicht möglich ist und/oder Ihn mal fragen worauf er diese Verlängerung stützt, wo seine rechtliche Basis dafür ist. Es wäre natürlich auch möglich die Verlängerung hinzunehmen und Klage gegen eine mögliche Kündigung in dieser neuen, gesetzlich nicht gerechtfertigten Probezeit einzureichen.
Allerdings ist es auch ein häufiger Irrglaube, dass das Beendigen des Arbeitsverhältnis in der Probezeit von einem Tag auf den anderen möglich ist, denn auch hier gilt eine Kündigungsfrist von 14 Tagen. (Steht im gleichen Paragraphen wie auch die Höchstdauer (§622 Abs. 3 BGB). Das heißt nach der Probezeit hat man gesetzlich gerade mal 2 Wochen mehr als in der Probezeit, nämlich vier Wochen nach § 622 Abs. 1 BGB.
Maysen hat geschrieben:In deinem geschilderten Fall wird eine Probezeit Verlängerung nicht möglich sein. Die längste Probezeit ist im § 622 Abs. 3 BGB auf 6 Monate festgelegt! Diese wurde hier bereits vereinbart.
Das ist nicht ganz korrekt. Theoretisch kann die Probezeit auch über 6 Monate hinaus verlängert werden, allerdings nicht indem man das einfach vertraglich festhält. Das ganze geht dann über einen simplen Trick, der dann wie folgt aussieht: Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis spätestens am letzten Tag der zuvor vertraglich vereinbarten Probezeit ordentlich und mit einer Kündigungsfrist die länger ist als die übliche zweiwöchige Frist (oder der abweichend in Tarifverträgen vereinbarten Frist). Zusätzlich spricht der Arbeitgeber eine sogenannte aufschiebend bedingte Wiedereinstellungszusage aus. Das bedeutet, das das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird, falls der Arbeitnehmer sich in der Kündigungsfrist bewährt hat, weiter bestehen und fortgesetzt werden.
Dieser Trick ist völlig legal und so kann ein Arbeitgeber sich nochmalig 4, 6 oder 8 Wochen mehr Zeit verschaffen um sich ein Bild vom Mitarbeiter zu machen. Denn die Kündigungsfrist länger anzusetzen ist ein völlig legales Mittel, auch in der Probezeit und solange die Kündigung am letzten Tag der Probezeit in Länge von 6 Monaten ausgesprochen wurde, besteht auch noch kein Kündigungschutz, der normalerweise nach 6 Monaten in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern greift. Der greift erst am 1 Tag nach den 6 Monaten und da ist nicht das Austrittsdatum sondern das Datum gemeint, wann die Kündigung ausgesprochen wurde entscheidend.
Allerdings frage ich mich, ob in diesem Fall die Krankheit entweder ein vorgeschobener Grund ist oder ob da nicht doch noch mehr hintersteckt, so das sich der Arbeitgeber einfach noch nicht sicher ist.
Allerdings ist es auch ein häufiger Irrglaube, dass das Beendigen des Arbeitsverhältnis in der Probezeit von einem Tag auf den anderen möglich ist, denn auch hier gilt eine Kündigungsfrist von 14 Tagen. (Steht im gleichen Paragraphen wie auch die Höchstdauer (§622 Abs. 3 BGB). Das heißt nach der Probezeit hat man gesetzlich gerade mal 2 Wochen mehr als in der Probezeit, nämlich vier Wochen nach § 622 Abs. 1 BGB.
Auch das ist nicht ganz korrekt, denn abweichend zum BGB können in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen auch andere Kündigungsfristen vereinbart werden. So gibt es einige Tarifverträge die in den ersten 3 Monaten der Beschäftigung eine Kündigunsfrist von 1 Woche zum Wochenschluß oder von einer Woche zum 15 oder 30 vorsehen. Damit unterschreitet man ganz schnell die genannten 14 Tage aus dem BGB und auch das völlig legal. Sogar eine Kündigungsfrist von nur 1 Tag ist legitim, solange das im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Deshalb gilt es da immer alle Vertragswerke zu betrachten und nicht nur die Paragraphen aus dem Gesetz.
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