Unberechtigte Abmahnung - muss diese zurückgezogen werden?
In folgendem Thread habe ich auf die Problematik meiner Nachbarn und vieler Bekannte hingewiesen.
Hierbei sind sich alle einig, dass die Abmahnung unrechtmäßig ist, weil eben bis einschließlich dem 15. Juli Zeit war, den Sichtschutz zu entfernen und gewisse Außendienstmitarbeiter diesen jedoch am 14. Juli noch vorfanden. Daraus und einzig daraus resultiert wohl die Abmahnung, die nun von allen Nachbarn widersprochen wird. Einige haben sogar schon einen Anwalt kontaktiert.
Anders als beim Kündigungsrecht scheiden sich online jedoch die Meinungen darüber, ob unberechtigte Abmahnungen vonseiten der Vermieter überhaupt zurückgezogen werden müssen. Einige schreiben, dass dies nicht der Fall sei und andere behaupten steinhart, dass dies der Fall sein muss, da es sonst bei der nächsten Abmahnung ja zügig zur Kündigung käme.
Da ich wirklich keine Ahnung vom Mietrecht in dem Sinne habe und weder noch weiß, ab der wievielten Abmahnung eine Kündigung droht, wäre es mir als Mieterin ebenso wichtig, dass eine Abmahnung, die zu unrecht eingegangen ist, zurückgezogen wird.
Doch wie sieht die Rechtslage und Eure Erfahrungen mit Vermieter-Abmahnungen aus? Muss ein Vermieter eine ungerechtfertigte Abmahnung zurückziehen oder bleibt die Abmahnung bestehen mit all den Konsequenzen, die sie bei weiteren Abmahnung dann mit sich ziehen würde?
Laut Dr. jur. Google muss der Vermieter eine ungerechtfertigte Abmahnung sehr wohl zurücknehmen. Für mich macht das nach meinem Laienverständnis auch durchaus Sinn, denn wenn etwas juristisch nicht haltbar ist, kann es ja nicht bestehen bleiben. Vor allem dann nicht, wenn es in der Zukunft für mich negative Konsequenzen haben könnte, zum Beispiel im Falle einer zweiten Abmahnung.
Aber was mich wundert: offenbar sind ja schon mehrere Anwälte in den Fall involviert. Konnte niemand der Klienten seinen Anwalt in der Sache befragen? Die müssten es doch wissen. Auf Aussagen aus dem Internet würde ich mich in der Frage ganz sicher nicht verlassen.
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