Trennungsjahr und Versorgungsausgleich bei Kurzehe
Will man sich scheiden lassen, so sind ja oftmals gleich das Trennungsjahr oder auch der Versorgungsausgleich ein Thema. Aber wie sieht es denn diesbezüglich bei einer Kurzehe aus, die vielleicht schon nach wenigen Monaten geschieden werden soll? Kann man da auf ein Trennungsjahr verzichten und welche Ansprüche hat man denn bei einem Versorgungsausgleich? Wie ist denn eigentlich eine Kurzehe definiert und gibt es da bei einer Scheidung gesonderte Verfahrensabläufe?
Im Prinzip gelten für kurze Ehen die gleichen Regeln wie für lange. Auch wer sich zwei Wochen nach der Hochzeit nicht mehr sehen kann soll nachdenken, ob es nicht vielleicht doch funktionieren könnte. Das Trennungsjahr muss eingehalten werden.
Der Zugewinnausgleich findet normal statt, allerdings kommt dabei nicht viel herum. Nach so kurzer Zeit fällt einfach kein großer Zugewinn an. Anders ist es beim Versorgungsausgleich. Der fällt weg und wird nur auf Antrag durchgeführt. Und noch einmal anders sieht es beim Unterhalt aus.
Trennungsunterhalt muss geleistet werden, wenn ein Partner ansonsten Einbußen hätte. Anders sieht es beim nachehelichen Unterhalt aus. Der kann ganz wegfallen oder zeitlich begrenzt werden. Sollte es allerdings Nachwuchs geben, dann geht das Kindeswohl vor und Unterhalt wird fällig.
Wobei man auch erst einmal eine kurze Ehedauer haben muss. Weniger als zwei Jahre zwischen Eheschließung und Scheidungsantrag sprechen für eine kurze Ehedauer. Je nach Gericht zeichnen drei oder dreieinhalb Jahre eine normale Ehedauer aus. Über die Zeit dazwischen wird nach Einzelfall entschieden.
Aber auch eine Ehedauer unter zwei Jahren kann gegen eine kurze Ehe sprechen. Haben die Eheleute eine gemeinsame Lebensplanung gehabt und ihr Leben auf die Gemeinschaft eingestellt, dann gilt die Ehe nicht als kurz.
Ein Trennungsjahr ist Bedingung für eine einvernehmliche Scheidung. Dabei ist es egal, wie lange die Ehe dauerte. Eine sogenannte Kurzehe steht einer Ehe, die länger andauerte in nichts nach. So wird auch ein Versorgungsausgleich gemacht. Dieser findet von Amtswegen statt. Allerdings gibt es da ja nicht allzu viel auszugleichen, nach wenigen Monaten. Aber gemacht wird er trotzdem.
Quasselfee, da liegst du falsch. Den Versorgungsausgleich gibt es nach einer kurzen Ehe nur auf Antrag. Er wird eben nicht automatisch durchgeführt. Das ist eben eine Besonderheit der kurzen Ehe, die die Kosten der Scheidung angenehm beeinflusst.
Ich bin bislang davon ausgegangen, dass die 2 Jahre dabei verbindlich sind und es damit als kurze Ehe zählt. Das Motive ebenfalls dabei mit eine Rolle spielen war mir nicht bekannt aber auch nicht, dass das das eine Gericht so sieht und das andere wieder anders und man im Endeffekt dann sich darauf verlassen muss an welchen Richter man gerät und was er als kurze Ehe empfindet, ob nun 2 Jahre reichen oder im Endeffekt die 3,5 Jahre.
Aber noch etwas anderes. Du schreibst ebenfalls davon, dass das nur auf Antrag passiert bei dieser kurzen Dauer und dadurch auch die Kosten positiv beeinflusst werden, sprich man günstiger dabei weg kommt. Ab welchem Zeitraum würde das denn automatisch passieren, erst ab 3,5 Jahren oder noch mehr? Denn als meine Tante sich um die 1985 hat scheiden lassen, war das ganze mit inbegriffen und musste nicht beantragt werden da waren es auch "nur" um die 4-4,5 Jahre Ehe oder hat sich in den 22 Jahren dazu etwas verändert?
Vier oder viereinhalb Jahre Ehezeit werden immer als normale Ehe behandelt, Sorae. Das ist für eine kurze Ehe zu lang. Und dabei spielen dann auch die Motive gar keine Rolle mehr. Das Paar kann sich nach einem halben getrennt haben, wenn sie die Scheidung erst Jahre später einreichen, ist es keine kurze Ehe.
So, nun zum Versorgungsausgleich. Normalerweise findet der automatisch statt, bei einer kurzen Ehe geht es nur auf Antrag. Der Versorgungsausgleich erhöht den Streitwert der Scheidung. Heutzutage sind das mindestens 1.000 Euro mehr. Früher war es weniger, aber die Einkommen waren auch geringer. Und der Streitwert ist die Grundlage zur Berechnung der Verfahrens- und Anwaltskosten.
Wenn eine Ehe, die weniger als zwei Jahre gedauert hat, oder die in der schwammigen Zeit nach drei oder dreieinhalb Jahren endet, geschieden wird, dann kommt es auf die Umstände an, ob es eine kurze Ehe ist oder nicht. Das soll den schwächeren vor Nachteilen schützen.
Ein Beispiel macht es deutlich: Hätten mein Mann und ich uns innerhalb von zwei oder drei Jahren Ehezeit scheiden lassen, wäre es eine kurze Ehe gewesen. Wir hatten vor und während der Zeit gute Jobs, niemand hat etwas aufgegeben. Nach einer Trennung hätte jeder dagestanden wie vor der Ehe.
Wäre jetzt für die Ehe einer zum anderen gezogen und hätte seinen Job aufgeben müssen, und hätte der dann noch den Haushalt geschmissen und im Betrieb des anderen geholfen, stünde der durch eine Trennung vor einem Scherbenhaufen. Hier eine kurze Ehe anzunehmen, würde ihn benachteiligen. Er braucht den Versorgungsausgleich und den bei einer kurzen Ehe ausgeschlossenen nachehelichen Unterhalt. Schließlich muss er wieder auf die Füße kommen und sich einen Job suchen. Und da ist der geschiedene Partner zuerst in der Pflicht. Nur wenn der nicht kann, gibt es Sozialleistungen.
Ähnlich ist es, wenn ein gemeinsames Kind da ist. Braucht das Kind den betreuenden Partner noch, sei es zu jung, krank oder behindert, dann geht das Kindeswohl vor und nachehelichen Unterhalt muss für eine gewisse Zeit geleistet werden.
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