Rechte des Käufers beim Kauf
In einem Elektromarkt hat U vor ein paar Tagen ein Gerät gekauft dass nicht funktioniert. U ist dann da hin und wollte es umtauschen aber der Verkäufer meinte er müsste erst sehen ob sie es reparieren können und U könnte nicht auf einem Umtausch bestehen.
Das findet U unerhört, wo sind denn da die Rechte des Käufers? U dachte immer dass U dann ein neues Gerät bekommt wenn das alte nicht mehr geht. Wo steht das dass U mit einer Reparatur einverstanden sein muss?
Wie kommst Du darauf, dass U in dem geschilderten Fall ein Recht auf ein anderes Gerät hätte? Das ist nämlich so nicht der Fall und der Mitarbeiter im Elektromarkt hat grundsätzlich richtig gehandelt! Wenn auch nicht kundenfreundlich.
Es kann viele Fälle geben, in denen die Verkäufer wirklich das defekte Gerät austauschen, weil es u.U. für sie günstiger ist, als die Reparatur abzuwarten und diesen Weg zu gehen. Aber grundsätzlich hat jeder Händler das Recht zur Nachbesserung, wenn der Kunde begründet unzufrieden ist.
Strittig ist es jetzt, wenn diese Nachbesserung lange dauert. Denn es steht nicht fest, wie lange so etwas dauern darf. Bei vielen Geräten ist aber ein Verzicht über mehrere Tage fast nicht möglich. Daher lebt man immer in der Hoffnung, sich mit dem Händler einigen zu können.
derpunkt hat geschrieben:Wie kommst Du darauf, dass U in dem geschilderten Fall ein Recht auf ein anderes Gerät hätte?
Wahrscheinlich weil es in § 439 BGB (1) ganz deutlich drin steht!
derpunkt hat geschrieben:Das ist nämlich so nicht der Fall und der Mitarbeiter im Elektromarkt hat grundsätzlich richtig gehandelt!
Das ist absoluter Unsinn, genauso wie das hier:
Es kann viele Fälle geben, in denen die Verkäufer wirklich das defekte Gerät austauschen, weil es u.U. für sie günstiger ist, als die Reparatur abzuwarten und diesen Weg zu gehen. Aber grundsätzlich hat jeder Händler das Recht zur Nachbesserung, wenn der Kunde begründet unzufrieden ist.
siehe § 439 BGB, denn der Käufer hat das Recht auf Nacherfüllung bei Mängeln, nicht der Händler - wozu sollte der Händler auch ein Recht auf etwas haben, dass ihm wirtschaftlich keinen Nutzen sondern nur Schaden bringt?
Und dass der Händler hier das sagen hat ist ein Irrglaube wo man sich immer wieder fragen muss, wie man darauf kommt! Der Kunde bestimmt bei Mängeln, ob er Neuware oder 2 Reparaturversuche vor Vertragsrücktritt in Anspruch nehmen möchte. Das einzige was der Verkäufer / Händler machen kann ist die Nacherfüllung zu verweigern (nicht die Art zu bestimmen), z. B. aus Kostengründen (§ 439 (3) BGB) - womit man wiederum als Käufer sofort vom Kaufvertrag zurücktreten kann, eine Minderung des Kaufpreises um den Wert des Mangels verlangen kann und/oder Schadenersatz verlangen kann.
Heißt für U: § 439 BGB (1) pochen, dass er sich aussuchen darf, wie die Nacherfüllung auszusehen hat - weigert sich der Verkäufer hier kann man entweder kulanterweise doch die andere in Anspruch nehmen (wobei niemand mehr als 2 Reparaturversuche über sich ergehen lassen muss), den Preis mindern (um den Wert des Mangels) oder vom Vertrag zurücktreten - und eben dazu Schadenersatz geltend machen, je nachdem (z. B. für bisher entstandene Auslagen oder für Schäden, die aus Nichtverwendbarkeit resultierten usw.).
@Subbotnik
Ja, hier hast Du mit Deinem Einwand Recht, wenn Du schreibst, dass der Händler/Verkäufer nicht (direkt) bestimmt, wie die Nacherfüllung auszusehen hat. Aber korrekt hat sich der Mitarbeiter dennoch verhalten, in dem er, wie Du selber schreibst, die gewünschte Nacherfüllung verweigert.
Worin liegt nun das unkorrekte Verhalten? Gerne ohne Paragraf und dennoch richtig: Es gibt kein Recht auf Neuware! Der Käufer kann dann selbstverständlich vom Kauf zurücktreten. Ein Preisnachlass auf ein defektes Gerät macht ja kaum Sinn.
Und einen Schadenersatz als Privatkunde zu fordern, ist mehr als schwer. Selbst dann, wenn der Schaden eigentlich klar zu beziffern ist, braucht man z.B. im Falle der Bahn (Thema Verspätungen und Ausfälle) eigens ein Gesetz. Wie kann nun der Kunde einen Schaden beziffern, wenn sein neuer DVD Player nicht funktioniert?
derpunkt hat geschrieben:Worin liegt nun das unkorrekte Verhalten? Gerne ohne Paragraf und dennoch richtig: Es gibt kein Recht auf Neuware!
Doch, siehe § 439 BGB (1)! Um nichts anderes geht es da, wenn von Lieferung einer mangelfreien Sache die Rede ist! Gebrauchtware ist niemals mangelfrei, da bereits der Status "gebraucht" einen Mangel darstellt.
Und wo hat er sich denn bitte korrekt verhalten? Überhaupt nicht, denn dem Kunden ein zustehendes Recht zu verweigern muss ausführlich begründet werden, hier reicht kein: "Machen wir nicht, sondern nur das!". Der Umtausch bzw. die Nachlieferung darf genauso wie die Reparatur nur dann verweigert werden, wenn dem Verkäufer hier deutlich höhere Kosten entstehen würden, als der Artikel wert ist (z. B. durch Reparatur) oder eine Nachlieferung nur zu deutlich höheren Kosten möglich ist (wenn das Gerät wesentlich teurer neu eingekauft werden müsste) oder nicht mehr lieferbar ist, was jeweils nachzuweisen ist.
Hier von korrektem Verhalten zu reden ist wirklich nur ein Witz, es ist einfach das übliche Verkäuferverhalten, was die meisten Kunden mangels besseren Wissens halt hinnehmen.
derpunkt hat geschrieben:Und einen Schadenersatz als Privatkunde zu fordern, ist mehr als schwer. [...] Wie kann nun der Kunde einen Schaden beziffern, wenn sein neuer DVD Player nicht funktioniert?
Es gibt mehr als genug Gesetze, die vorschreiben wie ein Schaden der einem nachweislichen entstanden ist ausgeglichen werden muss, das BGB ist voll davon!
Und ein Schaden den man hier anführen könnte wäre zum Beispiel der Aufwand, ständig nur wegen des defekten Teils hin- und herfahren zu müssen. Und wo soll das denn schwer sein? Es ist nur umständlich und es ist die Frage ob man auf seinem Recht bestehen möchte. Aber wenn ich jetzt nicht direkt neben dem Laden wohne und ewig durch die Gegend fahren muss kommt schon so einiges an Kosten zusammen, wo man sich mal Gedanken macht. Und nicht jeder ist Arbeitnehmer, dessen halber Tag nur Freizeit ist - wenn man will, kann man zig Sachen finden, aus denen man Schadenersatzansprüche ableiten kann: Transportaufwand, Zeitaufwand, usw..
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