Ausstellungsgerät verkaufen - Käufer informieren?

vom 24.11.2009, 23:24 Uhr

Frau A. hat letzte Woche, eher in einer Zwangslage einen Herd bei einem großen Elektrodiscounter gekauft. Das Gerät war an sich teuerer als vorgesehen. War aber an sich ideal für Frau A. und sie nahm den Preis halt in Kauf.

Zur Kaufentscheidung trug auch bei, das in der letzten Woche eine Abwrackprämie von 100 Euro für das Altgerät bezahlt wurde. Ausserdem konnte das Gerät bereits am nächsten Tag, der noch dazu ein Samstag war, geliefert werden. Ausserdem hatte Frau A. am Gerät im Laden gelesen, das bei dem Gerät ein Backblech, eine Fettpfanne und ein Grillrost dabei sind. Der Verkäufer versprach ausserdem, das im Lieferumfang auch ein Ceranfeldschaber für das Ceranfeld mit dabei sind.

Es wurde eine Lieferzeit ab 14 Uhr am Samstag ausgemacht. Das bekam Frau A. auch schriftlich. Allerdings war es eine handschriftliche Notiz des Verkäufers auf der Rechnung. Die Handwerker standen dann am Samstag vor der Tür, als Frau A. nicht daheim war. Rein zufällig konnte sie die Handwerker noch abfangen. Die waren wenig begeistert, bauten aber den neuen Herd ein.

Frau A. stellte fest, das nur eine Fettpfanne und ein Grillrost mitgeliefert wurden. Der Handwerker vermerkte das auch auf der Rechnung. Dafür sei die verkaufende Firma verantwortlich. Beim Einbau erwähnte der Handwerker auch, das das Gerät ein Ausstellungsstück ist. Das war Frau A. vorher nicht bekannt und sie hätte erstens kein Ausstellungsstück kaufen wollen und hätte auch zweitens niemals soviel Geld für ein Ausstellungsstück bezahlt.

Frau A. rief nachdem die Handwerker weg waren auch in dem Verkaufsmarkt an. Der Verkäufer vom Vortag rief sie auch zurück. Sie schilderte das halt das Backblech fehlt. Der Verkäufer behauptet aber, das er darauf hingewiesen hat, das nur zwei Teile mit dabei seien. Da Frau A. nichts schriftliches hat, kann sie da wenig machen. Der Verkäufer war immerhin so nett und hat Frau A. angeboten ihr ein passendes Backblech zum Sonderpreis zu besorgen. Der Sonderpreis sollte bei 20 Euro liegen und Frau A. hat dann doch lieber darauf verzichtet.

Sie sprach auch an, das sie ja nicht wusste, das es ein Ausstellungsstück ist. Ja das sei das letzte Gerät gewesen, welches er noch hatte, sagte der Verkäufer ganz selbstverständlich. Frau A. war davon so baff, das sie sich erstmal nicht dazu geäussert hat. Im Verlauf des Abends stellte Frau A. ausserdem fest, das der Ceranfeldschaber auch fehlt. Frau A. möchte an sich im Verlauf der Woche nochmal in den Markt fahren und das direkt ansprechen.

Am allermeisten ärgert sich Frau A. das man ihr ein Ausstellungsstück verkauft hat. Ist ein Geschäft nicht verpflichtet den Käufer darauf hinzuweisen? Wie kann Frau A. sich verhalten? Da sie den Herd schon benutzt hat und auch darauf angewiesen ist, kann sie schlecht fordern, das man das Gerät wieder ausbaut und mitnimmt.

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Käuferin A. ist heute in Begleitung zu dem Elektrodiscounter gefahren. Der Verkäufer, welcher ihr das Gerät verkauft hatte, war aber nicht da. Deshalb sprach Frau A. mit einem Kollegen. Sie schilderte die Sachlage. Das halt der versprochene Ceranfeldkratzer fehlt. Und das man ihr ein Ausstellungsstück verkauft hat, was man ihr aber nicht mitgeteilt hatte. Dieser Verkäufer beriet sich erstmal mit einem anderen Kollegen. Als der Name des Verkäufers fiel, verdrehten beiden die Augen. Anscheinend macht der so Sachen wohl öfters mal.

Der Verkäufer schloss sich wohl mit seinem Vorgesetzten kurz und telefonierte auch mit der Herstellerfirma. Stand ist wohl zur Zeit, das noch 600 Lieferungen des Gerätes in Deutschland ausstehen. Innerhalb der nächsten 4 bis 5 Wochen könnten wohl 400 Geräte davon ausgeliefert werden. Man könnte also einen Austausch des Gerätes in absehbarer Zeit nicht versprechen. Ausserdem hätte Frau A. ihr Gerät auch bis dahin nicht benutzen dürfen.

Man bot Frau A. dann an, das finanziell auszugleichen. Frau A. hatte an sich damit gerechnet, das sie einen Warengutschein bekommt. Was ihr an sich wenig weitergeholfen hätte, da der Bedarf an Elektrogeräten zur Zeit gedeckt ist. Aber man bot ihr ohne Probleme eine Barauszahlung an. Preislich lag der Ausgleich bei etwa 7% des Gerätepreises, den Frau A. bezahlt hatte. Ausserdem gab es einen Ceranfeldkratzer kostenlos dazu.

Ich denke, Frau A. ist damit an sich recht gut bedient. Zufrieden ist sie natürlich nicht damit, das sie nun ein Ausstellungsstück da stehen hat. Allerdings funktioniert es einwandfrei. Und das war mit Sicherheit eine akzeptable Lösung des Problemes.

Und Frau A. liegt nun nur noch knapp 100 Euro über dem Minimalpreis den sie an sich ausgeben wollte. Einen Spielraum von 50 Euro hatte sie sich eh noch gesetzt.

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