Bewerbungsgespräch - Unerlaubte Fragen
Für manche ein Novum, trotzdem fakt – der Arbeitgeber darf nicht nach allem Fragen, was er gerne wissen würde. Und mehr Fragen als man denkt sind bei einem Bewerbeungsgespräch tabu und nicht erlaubt. Seit es das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz gibt, gibt es sogar noch mehr Fragen als früher, die nicht zulässig sind – man sollte sich daher nicht alles gefallen lassen, auch wenn man noch so sehr am Job interessiert ist.
Hier mal eine Übersicht, welche Fragen nicht erlaubt sind!
Frage zu finanziellen Verhältnissen
Dem Arbeitgeber ist es nicht erlaubt, nachzufragen, wie die eigenen finanziellen Verhältnisse so aussehen – ausgenommen davon sind nur sehr wenige Berufsgruppen, beispielsweise Kassierer für eine Bank oder ein Geldinstitut oder falls man sich auf eine Prokura Position bewirbt. Ansonsten sind diese Frage bei anderen Berufsgruppen prinzipiell nicht zulässig.
Frage zu Gesundheitszustand und/ oder nach Krankheiten
Fragen zu Krankheiten, Behinderungen oder dem allgemeinen Gesundheitszustand, sowohl psychisch als auch physisch sind ebenfalls unzulässig – allerdings besteht auch hier eine Ausnahme, und zwar dann, wenn der Arbeitsplatz für den man sich bewirbt spezielle Anforderungen an die psychische oder physische Gesundheit stellt. Das kann man aber als Arbeitgeber nicht als lapidaren Grund zum Fragen nehmen, sondern muss dies konkret begründen können.
Frage zu Vorstrafen oder Strafen
Ebenfalls nicht zulässig sind Fragen nach Strafen oder Vorstrafen – die einzige, ja es gibt sie immer, Ausnahme gibt es nur dann, wenn es sich um eine sogenannte Vertrauensstellung handelt. Aber auch hier ist nicht alles zulässig!
So dürfen beispielsweise Kassierer oder Geldboten nur zu Strafen oder Vorstrafen fragen, die man wegen Diebstahls oder Unterschlagung erhalten hat, bei Chauffeuren darf nach Vorstrafen oder Strafen wegen Verkehrsdelikten gefragt werden oder als letztes Beispiel nach Vorstrafen oder Strafen wegen sexuell motivierter Straftaten, wenn man mit minderjährigen oder sozial abhängigen Personen im in Frage kommenden Beruf arbeitet. Also kurz gesagt, nur Strafen, die mit dem Berufsfeld in Konflikt stehen könnten und die eine Vertrauensstellung beinhalten. Ein Geldbote darf also nicht zu eventuellen Sexualstraftaten gefragt werden usw.
Frage zur Schwangerschaft
Fragen zur Schwangerschaft, also ob jemand schwanger ist, dürfen ebenfalls nicht gestellt werden, selbst wenn beispielsweise für die ausgeschriebene Stelle ein Beschäftigungsverbot für Schwangere existiert. Ausnahmen gibt es auch hier, jedoch nur, wenn es um die Stelle als Model oder Tänzerin geht, also eine Schwangerschaft die Berufsausübung direkt behindern könnte oder bei der Tätigkeit eine unmittelbare Infektionsgefahr besteht.
Die Frage ist natürlich immer, was man sagt, wenn einem diese Frage doch gestellt wird, da man nicht mit dem AGG argumentieren sollte und auf keinen Fall schweigen sollte – denn Schweigen wird oft als ja gewertet oder zumindest nachteilig ausgelegt. Auf keine Fall sollte man die Unwahrheit sagen, da der Arbeitgeber sonst Schadenersatzansprüche geltend machen könnte und viele Rechtsmittel zur Verfügung hat, die weniger erfreulich wären. Wie man sich also am besten herausformuliert ist stark situationsabhängig, aber vielleicht hat jemand im Forum einen guten Tipp, wie man sich dann verhalten sollte, ohne damit den möglichen zukünftigen Arbeitgeber zu verärgern.
Was mich gerade wundert: Gerade gestern haben wir an der Uni noch darüber gesprochen, dass der zukünftige Arbeitgeber bei einem Vorstellungsgespräch das Recht hat, zu fragen, ob man schwanger sei: Dass man selbst dann aber das Recht hat, diese Frage zu verweigern. Komisch, weil der Dozent noch meinte, das wisse er sicher so und mich hat es einerseits total gewundert. Wenn ich mir jetzt vorstelle, ich wäre schwanger, würde das nicht sagen wollen un der Arbeitgeber würde mich aber fragen und ich sagen, ich möchte diese Frage nicht beantworten...ähm naja, dann kann ich auch gleich zu hause bleiben
Er darf diese Frage zur Schwangerschaft stellen - aber auch nur wirklich dann, wenn aus der Tätigkeit entweder eine Infektionsgefahr entstehen kann oder falls die Schwangerschaft die Tätigkeit wirklich unmittelbar beeinträchtigen würde, also nur in sehr eng umgrenzten Bereichen, da man dank des AGG nicht aufgrund einer Schwangerschaft diskriminiert werden darf, aber natürlich der Arbeitgeber auch ein gewisses Recht auf "Selbstschutz" hat.
Beipielsweise wäre m. E. diese Frage nicht zulässig wenn man sich als Bürokauffrau in einem Büro bewirbt, also somit die Schwangerschaft die Tätigkeit nicht unmittelbar beeinträchtig, da man auch noch schwanger arbeiten kann (einem Model oder einer Tänzerin würde man ja den Babybauch ansehen) oder eben keiner Infektionsgefahr ausgesetzt ist (im Büro?).
Hm OK, aber im Prinzip kann man ja auch nicht wirklich 'ungestört' arbeiten als schwangere Frau. Es bedingt wohl zumindest, dass man kurz vor, während und kurz nach der Geburt nicht arbeiten wird. Ich kenn mich mit dem Ablauf einer Schwangerschaft jetzt nicht ganz so gut aus, aber zwei Wochen wird man doch sicherlich nicht arbeiten können. Je nachdem wir die Schwangerschaft verläuft, ja auch länger nicht. Deshalb find ichs total komisch, dass die Frage nicht berechtigt ist eigentlich, weil sie total ausschlagegebend für die Ausübung des Berufs nicht. Nicht auf Dauer, aber sicherlich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Man ist ja als Schwangere dazu verpflichtet, den Chef darüber zu informeiren, oder? D.h., würde man eingestellt werden, müsste man danach sofort sagen: Übrigens. Ich bin schwanger.?
Als ich meine Ausbildung zur Kinderpflegerin machte wurde das Thema Schwangerschaft und Beruf auch besprochen und da hieß es man müsse nichts davon sagen bei einem Einstellungsgespräch. Man könne sogar sagen man wäre nicht schwanger, wenn man es doch wäre. Da könnte einem auch nichts passieren außer das der Chef dann nicht gut auf einen zu sprechen wäre. Denn entlassen kann er jemanden nicht wegen Kündigungsschutz während der Schwangerschaft.
Ja aber unmittelbar nach der Einstellung, muss man ja dann sagen dass man schwanger ist, oder?
Natürlich nur das was Du angesprochen hast ist der feine Unterschied, der das ganze ausmacht, daher heißt es in der Regelung hierzu auch unmittelbar nicht ausüben können, also das man den Beruf vom "ersten Einsatztag" an nicht ausüben könnte - in anderen Berufen kann man den Beruf ja noch soundso lange ausüben, bevor man gesetzlich durch den Mutterschutz dazu verpflichtet ist, ihn ruhen zu lassen.
De facto fällt man sozusagen nur 8 bis 14 Wochen aus, da man zwar 6 Wochen vor der Geburt bereits den Mutterschutz beantragen kann, aber auch ausdrücklich erklären kann, dass man arbeiten will und nur 8 Wochen bzw. 12 Wochen nach der Niederkunft nicht Arbeiten darf. Ich überlege aber gerade ob man nach den 8 Wochen schon wieder arbeiten kann oder ob hier eine gesetzliche Frist von 14 Wochen eingehalten werden muss - ich glaube aber es sind 8 Wochen die man per Gesetz ausfällt..
lassie222 hat geschrieben:Man könne sogar sagen man wäre nicht schwanger, wenn man es doch wäre
Jain, nur wenn die Schwangerschaft für die Ausübung der Arbeit nicht von belang ist - so wie man auch auf die Frage antworten muss, ob man schwerbehindert ist, solange dies für die Arbeit von Belang ist, ansonsten kann man es auch verschweigen.
Angenommen, man hat einen Schwerbehindertenausweis. Dieser wird aber weder in der Bewerbung noch beim Vorstellungsgespräch nicht benannt. Kann es dann dennoch Probleme geben, wenn man auf seine Ansprüche verzichtet, aber der Status bekannt wird?
Andere Frage noch, bei der ich mich auch nicht weiss, wie ich mich verhalten soll. Durch den Diabetes ist man ja chronisch erkrankt. Kommt diese Frage nach chronischen Krankheiten auf und man beantwortet diese nicht, kann es auch negative Folgen nach sich ziehen?
Es war so, dass ich für eine Ausbildungsstelle im Gastronomiebereich beworben hatte. Bei einem ersten Gespräch musste ich einen Fragebogen ausfüllen, der u.a. auch die Frage nach chronischen Krankheiten beinhaltete. Diese habe ich ordnungsgemäss auch beantwortet, da mit beistand, dass eine fristlose Kündigung bei nicht wahrheitsgemässen Antworten erfolgt. Wäre es denn legitim gewesen, wenn ich diese Frage nicht beantwortet hätte? Ich habe die Frage natürlich wahrheitsgemäss beantwortet und die Stelle nicht bekommen (was ich aber nun nicht an dieser Frage unbedingt festmache).
Also meines Wissens darf die Frage dann verschwiegen werden, wenn sie nicht unmittelbar die Tätigkeit beeinflusst. Bei Gesundheitsfragen oder Schwerbehinderung ist das immer so ein spezieller Fall, aber man kann es sich im Grunde so herleiten: Wird durch die Behinderung irgendein Aspekt der Tätigkeit eingeschränkt oder nicht möglich? Beispielsweise dass jemand der , um`s extrem zu sagen, der im Rollstuhl sizt keine Kisten heben kann, sonst aber alle Aufgaben problemlos ausführen kann? Dies würde sozusagen die Tätigkeit einschränken, aber wenn die Behinderung die Tätigkeit in keinem Punkt einschränkt, also wenn der Rollstuhlfahrer jetzt Programmierer wäre und nur vor dem Rechner arbeiten müsste, kann man sie m. E. verschweigen.
Natürlich ist der Rollstuhlfahrer hier etwas schlecht gewählt, weil man die Behinderung ja sieht, aber es gibt ja auch "unsichtbare" Schwerbehinderungen, die die Tätigkeit vielleicht einschränken.
So gesehen kann es da keine Probleme geben da man nach dem AGG m. E. dies verschweigen darf und einem daraus keine Nachteile entstehen dürfen.
Vielen Dank, Subbotnik. Klar, durch den Diabetes habe ich die Möglichkeit, an einer Unterzuckerung zu geraten, aber die Gefahr hätte ich in jedem anderen Beruf auch. Und wenn ich nur am Rechner sitze und Daten eingeben würde. Letztendlich kommt es auf die Einstellung und auf die Therapie an, die man ja zwangsläufigt braucht. Einen Schwerbehinderten-Ausweis habe ich übrigens nicht - hätte mich nur interessiert, wenn ich es mir doch mit einem Antrag anders überlegen sollte.
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