Wohnungsvergabe nach Warteliste
Frau A. möchte gerne in eine andere Stadt ziehen. Sie hat zwei Kinder und plant den Umzug zu einem absehbaren Zeitpunkt. Eben weil es da ein guter Zeitpunkt ist, weil die Kinder zur Schule gehen und dann ja auch ein Schulwechsel ansteht.
Frau A. hat sich Online mal bei einem Immobilienportal umgesehen und auch ein paar passende Wohnungen gesehen. Sie kann Ende des Monats an einem Tag in die ausgewählte Stadt fahren und die Wohnungen besichtigen.
Aufgrund dessen, das sie einmal selbstständig ist und dann halt auch zwei Kinder hat, würde sie gerne in eine drei bis vier Zimmer Wohnung ziehen. Nun hat sie halt die Makler der interessanten Immobilien angemailt. So wie es aussieht, werden die drei bis vier Wohnungen nur über eine Warteliste vergeben. Frau A. wäre aber darauf angewiesen, das sie halt bis zu einem bestimmten Stichtag eine Wohnung hat. Zwei Zimmer Wohnungen hingegen, sind wohl einfacher zu mieten.
Kann Frau A. sich nun halt die passenden Wohnungen ansehen und sich dann auf die Warteliste setzen lassen? Und gleichzeitig halt für eine kleinere Wohnung zusagen und den Vertrag dann halt "platzen lassen" falls sie doch eine grössere Wohnung bekommt? Oder kann man sie für Vertragsbruch oder ähnliches haftbar machen? Eine Dauerlösung wäre eine zwei Zimmer Wohnung im Falle von Frau A. nämlich nicht. Und ein weiterer Umzug wäre in absehbarer Zeit auch finanziell nicht machbar.
"Verträge sind einzuhalten" ist ein einfacher Rechtsgrundsatz, an den sich eigentlich jeder halten sollte, dem ein friedliches Miteinander wichtig ist. Natürlich kann Frau A entsprechend pokern und zum einen den Wartelistenplatz nehmen und zum anderen einen anderen Vertrag unterzeichnen. Wird Frau A wohl auch sinnvoller Weise machen müssen, da sonst die Gefahr besteht, völlig ohne Wohnung da zu stehen.
Nachdem aber Frau A einen Vertrag unterzeichnet hat, kann sie den aber nicht "platzen" lassen. Bzw. es kann sie niemand zwingen, in die Wohnung einzuziehen oder diese zu nutzen. Wohl kann man sie aber zwingen, die Pflichten aus dem Vertrag zu erfüllen! Das ist im Wesentlichen die Zahlung der Miete. Kann aber auch weiter gehen: Kehrwoche oder im Winter das Schneeräumen. Also alles, was Bestandteil des Vertrags ist, der ja rechtsgültig unterzeichnet ist. Vorzeitige Kündigungen sind so wie sich der konstruierte Fall schildert nicht möglich.
Übrig bleibt eben auch nur der Weg, den der Vertrag bzgl. Kündigung vorsieht. Einfach eine ordentliche Kündigung aufsetzen und die Frist aussitzen (evtl. doppelt zahlen). Daneben besteht ja immer noch die Möglichkeit, mit dem Vermieter eine Einigung außerhalb des Vertragswerks zu finden (Nachmieter stellen …).
Link dieser Seite https://www.talkteria.de/forum/topic-90565.html
Ähnliche Themen
Weitere interessante Themen
- Schöne Blatt Pflanze für die Wohnung 1024mal aufgerufen · 1 Antworten · Autor: Rubbelfeld · Letzter Beitrag von Verbena
Forum: Garten & Pflanzen
- Schöne Blatt Pflanze für die Wohnung
- Palmen für die Wohnung 2984mal aufgerufen · 1 Antworten · Autor: Dreddi · Letzter Beitrag von Verbena
Forum: Garten & Pflanzen
- Palmen für die Wohnung
- Notebook von Plus 3129mal aufgerufen · 3 Antworten · Autor: Simone1987 · Letzter Beitrag von Entenhausen
Forum: Hardware
- Notebook von Plus
- Algemarin Duschgel 3727mal aufgerufen · 2 Antworten · Autor: Wawa666 · Letzter Beitrag von cooper75
Forum: Fingernägel, Haut & Haare
- Algemarin Duschgel