Kassen dürfen Krankengeld nicht nach Aktenlage verweigern
Das Landessozialgericht Darmstadt entschied in einem Urteil (Az L 8 KR 228/06), dass Krankenkassen Versicherten das Krankengeld das Krankengeld bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht nur deswegen verweigern dürfen, weil sie nach Aktenlage der Ansicht sind, der Versicherte habe keinen Anspruch darauf. Dies wäre nur nach eigenen medizinischen Ermittlungen gerechtfertigt, welche eine Befragung von behandelnden Ärzten und eine erneute Untersuchung des Patienten umfassen müssen.
Geklagt hatte eine Frankfurterin, welcher aufgrund von depressiven Störungen und einer Angstkrankheit eine Arbeitsunfähigkeit von ihrer Ärztin attestiert wurde. Von der Kasse wurde erst Krankengeld gezahlt, dies aber nur für ein halbes Jahr, da man sich trotz weiterer Atteste anderer Ärzte, welche die AU bestätigten, auf eine Stellungnahme des MDK (Mediziner Dienst der Krankenkassen) berief.
Da laut Ansicht des Landessozialgerichtes die Krankenkasse und der MDK aber den Sachverhalt nicht sorgfältig genug prüften, wurde die Krankenkasse von den Richtern zur Weiterzahlung des Krankengeldes auch über diesen Zeitraum hinaus verurteilt. Falls eine Kasse von einer ärztlichen Entscheidung abweichen will, so muss sie selbst ein medizinisches Gutachten erbringen, welches die Befunde anders bewerte – vor allem bei psychischen Erkrankungen sei dies unerlässlich und eine Untersuchung des Patienten zwingend. Da ein solches Vorgehen ohne dies zu beachten willkürlich wäre, ist dies nicht zulässig und die Aktenlage allein nicht ausreichend.
Das Urteil entspricht dem tatsächlichen Erleben mancher wirklich längerfristigen Kranken, die aufgrund einer Befragung durch den medizinische Dienst als gesund angesehen wurden aber nicht waren. Ich schätze schon, dass das nur durch eine richtige Untersuchung durch entsprechende Fachärzte festgestellt werden kann. Das ist aber wohl nicht immer so. Depressionen sind nicht immer sofort festzustellen und bedürfen besonders eines Facharztes, denn nicht alles geht aus den Unterlagen hervor.
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