Gibt es eine Mindesthöhe für Mietwohnungen?
Ein Bekannter von mir hat ein sehr altes, aber gut gepflegtes Haus. Nach dem Auszug der Kinder würde er nun gerne ein Stockwerk als Wohnung vermieten. Es ist auch wie gesagt alles in einem guten Zustand, die Wohnung hat ein eigenes Bad, eine eigene kleine Küchenzeile und eine eigene Eingangstür.
Das einzige Problem ist, dass das Stockwerk nur eine Deckenhöhe von 1,98 Meter hat. Klar, dann geht die Fläche nur zur Hälfte in die Berechnung der Größe der Wohnung ein. Mein Bekannter ist sich aber nicht sicher, ob es eine Mindesthöhe für Mietwohnungen gibt und er das Stockwerk überhaupt vermieten darf.
Weiss in diesem Forum jemand darüber Bescheid?
Eventuell variiert das von Gemeinde zu Gemeinde, ich habe im Internet gefunden, dass ein Wohnraum wenigstens 2,30 m haben soll. Sind schräge Wände in dem Raum, dann müssen wenigstens 6 m² des Raumes eine Deckenhöhe von 2,30 haben.
Aber vielleicht erkundigt sich dein Bekannter nochmal bei eurem Bauamt, eventuell gibt es Sonderregellungen. Denn gibt ja auch Altbauten, die diese Auflage nicht erfüllen und die kann man ja nicht alle abreißen.
Hallo!
Von Gemeinde zu Gemeinde dürfte es nicht variieren, eventuell aber von Bundesland zu Bundesland. Fündig wird man in der jeweiligen Bauordnung des Landes. Einfach mal rein schauen und lesen, was zu "Aufenthaltsräumen" festgelegt ist.
So ist z.B. in Hessen eine Lichte Höhe von 2,20m vorgeschrieben, wobei diese über mindestens die Hälfte der Gesamtfläche gegeben sein muss. In Thüringen dagegen ist nur allgemein eine lichte Höhe von 2,40m festgelegt und Dachgeschosse davon ohne weitere Einschränkung ausgenommen.
Die Frage lässt sich pauschal also nicht beantworten, ohne zumindest das Bundesland zu kennen.
Das Bundesland ist Baden Württemberg.
Was mir nicht ganz klar ist: Gelten diese Regelungen in den Bauordnungen für Neubauten oder auch für bestehende Gebäude?
Naja die Wohnfläche berechnet sich ja nach der Wohnflächenverordnung (ehemals nach der II. BV). Und in dieser wird darauf verwiesen, dass
2. Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen
nicht in die Wohnfläche eingehen. Also muss man auf die jeweilige Bauordnung zurückgreifen, um herauszubekommen, welche Anforderungen an Aufenthaltsräume und sonst noch an Wohnungen gestellt werden. Und da finden sich für Baden Württemberg ähnliche Vorschriften wie für Hessen (lichte Höhe von mindestens 2,2 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche, wenn die Aufenthaltsräume ganz oder überwiegend im Dachraum liegen).
Die Wohnflächenverordnung gilt allerdings für geförderten Wohnraum. Die Bauordnung dagegen ist ja allgemein gültig. Meiner Meinung nach auch für bestehende Gebäude, wobei es ja immer noch den Bestandsschutz gibt. Die Nutzung soll ja aber umgewandelt werden, daher schafft man im Prinzip ja wieder etwas neues. Im Zweifel würde ich mal beim Bauamt nachfragen, ob eine Vermietung möglich ist.
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