Referat: Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen

vom 15.06.2009, 20:58 Uhr

Die Schule hat einen Bildungsauftrag und einen Erziehungsauftrag. Wenn die Erfüllung dieser Aufträge beeinträchtigt werden (z.B. durch Fehlverhalten der Schüler, Verstoß gegen die Schulordnung, kleinere Konflikte und Störungen, ständiges zu spät in den Unterricht kommen usw.), so ist der Lehrer verpflichtet, diesen Fehlverhalten entgegenzuwirken. Fehlverhalten fordern den Lehrer als Erzieher heraus. Der Lehrer verfügt über eine Bandbreite von Mitteln, die man als pädagogischen Maßnahmen bezeichnet. Diese haben Vorrang vor den Ordnungsmaßnahmen und dienen der Entwicklung des Lern- und Leistungswillens der Schüler, sowie der Bereitschaft zu sozialem Handeln.

Unter pädagogischen Maßnahmen versteht man:

1. persönliche Gespräche mit dem jeweiligen Schüler
2. Ermahnungen / Ermutigung
3. Gruppengespräche mit Schüler und Eltern
4. Formlose schriftliche oder mündliche Misserfolge des Fehlverhaltens
5. Geeignete Aufgaben, die das Fehlverhalten den Schüler erkennen
lassen
6. Nachholen vom schuldhaften Fehlen im Unterricht (in diesem Fall
müssen die Eltern im Vorfeld benachrichtigt werden)
7. Zeitweise Wegnahme von Gegenständen (Laserpointer, Handy)

Sollten die pädagogischen Maßnahmen keine Verhaltensänderungen bewirken, müssen förmliche Ordnungsmaßnahmen, in abgestufter Form angewandt werden, um schwerwiegenden Fehlverhalten rechtzeitig entgegenzuwirken.Ordnungsmaßnahmen greifen im Gegensatz zu den pädagogischen Maßnahmen in die Rechtsphäre der Schüler und Eltern ein.
Daher sind sie im Unterschied zu den pädagogischen Maßnahmen Verwaltungsakten. DIe Schule muss im Vorfeld abwiegen, ob das angestrebte Mittel überhaupt angemessen und zugleich dem Zweck dient, wie z. B häufiges Schule schwänzen = Ausschluss für einige Tage vom Unterricht

Verhältnismäßigkeit
1. Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Schultages oder
Verpflichtung in eine andere Klasse für den Rest des Schultages zu
wechseln (Antrag des Lehrers Beschluss. Schulleiters / Eltern müssen
benachrichtigt werden)
2. Ausschluss von Schulveranstaltungen z.B. Klassenfahrten/Schulfeste
(Antrag der Klassenkonferenz Beschluss Schulleiter)
3. Androhung in eine Parallelklasse verwiesen zu werden (Antrag der
Klassenkonferenz Beschluss Schulleiter)
4. Überweisung in eine Parallelklasse (Antrag der Klassenkonferenz
Beschluss der Schulleiter)
5. Androhung der Überweisung in eine andere Schule der gleichen
Schulform (Antrag der Klassenkonferenz Beschluss Schulleiter)
6. Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform (Antrag der
Klassenkonferenz Beschluss Staatliche Schulamt)
7. Androhung des Schulverweises (bei nicht mehr vollzeitpflichtigen
Schülern, wenn sie im Verlauf von sechs aneinanderhängenden
Schulwochen sechs Schultage unentschuldigt fehlen oder bei schriftl.
Arbeiten) (Antrag der Klassenkonferenz Beschluss Schulleiter)
8. Verweisung von der Schule (mit oder ohne Antrag der Klassenkonferenz
Beschluss Staatliche Schulamt)

Der Schulleiter hat das Recht Schüler vorläufig vom Unterricht/Schule im Zeitraum von 4 Wochen auszuschließen, wenn der Schulbetrieb, Personen oder Gegenstände gefährdet sind.(nur wenn die Maßnahmen 5-8 sich in der jeweiligen Endphase befinden). Die durchgeführten Ordnungsmaßnahmen werden in den Schülerakten vermerkt. Sollte nach Ende des zweiten Schuljahres keine zusätzlichen Maßnahmen erfolgen, werden die eingetragenen Maßnahmen aus der Akte entfernt.

» honeybee69 » Beiträge: 35 » Talkpoints: 0,00 »



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