Sozialversicherung bei Selbstständigkeit neben angest. Job
Ich möchte hier mal ein rein fiktives Beispiel kreieren und erhoffe mir ein bißchen Klarheit über die Details.
Herr Meier arbeitet bei einer Firma in einem sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis und verdient dort etwa 600 Euro brutto. Er ist verheiratet, in Steuerklasse III eingestuft, hat ein Kind, für das er den Kinderfreibetrag erhält, einer Kirche, die Kirchensteuer einzieht gehört er nicht an. Sein Netto-Lohn aus dieser Tätigkeit müsste sich auf ca. 477 € belaufen, nach Abzug von Sozialabgaben, Lohnsteuer fällt (bis jetzt) erst mal nicht an, da der Verdienst zu gering ist.
Herr Meier ist aber komplett sozialversicherungstechnisch abgesichert, also KV, RV, PV und AV.
Jetzt hat Herr Meier aber noch einen Gewerbeschein. Als Einzelunternehmer (keine GmbH oder sonstiges) macht er 3000 € pro Monat Umsatz. Er führt seine Einkommensteuer ab, die sich aus der Summe von 600 € und seinen Umsätzen minus Betriebsausgaben aus der Selbstständigkeit errechnen lässt.
Jetzt die Frage: Durch die selbstständige Tätigkeit hat er ja deutlich höhere Einkünfte, die ja in keiner Relation mehr zu den Sozialabgaben stehen. Wenn er nur selbstständig wäre, müsste er sich freiwillig oder privat versichern und dementsprechen löhnen. Muss auf irgendeine Art und Weise jetzt noch was nachgezahlt werden, quasi eine zusätzliche Versicherung?
Für Antworten bedanke ich mich jetzt schon.
Nein er muss mit keinen Nachzahlungen rechnen. Meine Mutter hat auch einen 30 Stunden Job uns ist dazu noch mit einer Ich AG selbständig. Mit dieser verdient sie mehr, als mit ihrer Arbeit als Angestellte. Dennoch braucht sie nicht mehr Krankenversicherunsgbeiträge bezahlen.
Allerdings sollte er sich schlau machen, ob er mit als privat versicherter nicht billiger kommt. Darüber denkt sie nämlich auch nach. Denn die Beiträge sind manchmal gar nicht höher, oder nur minimal und man hat mehr Leistungen als Privatpatient. Dazu würde ich mir einfach ein paar Angebote einholen. Dann würde der Arbeitgeber einfach die Krankenversicherungsbeiträge dorthin abführen. Und sollte es minimal teurer sein, dann würde er den Rest selbst abführen.
Bei der Rentenversicherung gibt es auch keine Probleme. Denn er bekommt halt nur von dem Eingezahlten später seine Rente errechnet. Daher sollte er sich da mal über private Altersvorsorge Gedanken machen. Dass muss nicht immer Rista sein. Dass kann auch Vorsorge in Form von Vermögen wie zum Beispiel ein Haus sein.
Aber wenn man selbstständig ist, ist man nicht verpflichtet Rentenbeiträge zu zahlen. Das ist einem selbst überlassen. Dementsprechend hat man später weniger oder gar keinen Anspruch und muss zum Sozialamt.
Naffi hat geschrieben:Meine Mutter hat auch einen 30 Stunden Job uns ist dazu noch mit einer Ich AG selbständig. Mit dieser verdient sie mehr, als mit ihrer Arbeit als Angestellte. Dennoch braucht sie nicht mehr Krankenversicherunsgbeiträge bezahlen.
Kann es daran liegen, dass der Job mit 30 Stunden mehr Zeit in Anspruch nimmt und somit "offiziell" der Hauptjob ist? Irgendwie muss ja entschieden werden, ob die Beiträge (wenn man sich gesetzlich versichert) vom selbstständigen oder nichtselbstständigen Einkommen her berechnet werden.
So einfach kann diese Frage nicht beantwortet werden. Das muss im Einzelfall genau betrachtet werden.
Es ist die Frage, ob eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit vorliegt oder diese "hauptberuflich" ist. Zur Zuordnung wird meiner Kenntnis nach die Arbeitszeit der nichtselbständigen Tätigkeit und das dort erzielte monatliche Einkommen herangezogen. Wenn die Arbeitszeit der nichtselbständigen Tätigkeit über 18 Stunden ist (also mehr als die Hälfte der normalen Vollzeitarbeitszeit beträgt) und das Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit einen bestimmten Betrag übersteigt, wird davon ausgegangen, dass die selbständige Tätigkeit die "Nebentätigkeit" ist. Der Betrag, der im Monat aber aus der nichselbständigen Tätigkeit erzielt werden muss, liegt meiner Erinnerung nach bei deutlich über 1000 Euro, damit diese die Haupttätigkeit ist.
Vermutlich ist daher im vorliegenden Fall die selbständige Tätigkeit die Haupttätigkeit und die nichtselbständige Tätigkeit nur die Nebentätigkeit.
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