Paket vor der Haustür abgelegt - Wer haftet dafür

vom 22.04.2009, 19:31 Uhr

Es wurde im Beitrag Nachbarn legen Paket vor die Haustüre zweimal die Frage gestellt, wer dafür haftet, wenn ein Paket einfach so vor der Tür liegt.

Hier muss man ganz klar unterscheiden. Wenn man der Post, DHL, Hermes oder UPS eine Einverständnis gegeben hat, dass die Pakete vor der Tür oder an anderer Stelle abgelegt werden dürfen, dann hat man im Falle des Verschwindens Pech gehabt. Es empfiehlt sich das auch nur zu machen, wenn man den Postboten gut kennt und mit ihm abspricht, dass er Pakete, welche auslaufen oder ähnliches nicht vor die Tür stellt, denn in diesem Falle müsste man die Annahme verweigern.

Wenn der Nachbar das Paket annimmt und dafür unterschreibt, es anschließend vor die Tür des Empfängers legt, dann haftet der Nachbar dafür, sollte das Paket verschwinden. Ich hatte in meiner alten Nachbarschaft auch Personen ausgeschlossen, welche das Paket nicht annehmen durften, wenn ich nicht zu Hause war, denn es gab öfter mal ärger mit diesen Menschen.

Wenn der Paketbote das Paket einfach vor die Tür legt und eine Unterschrift leistet, dann haftet auch er für das Paket. Im Falle des verschwindens muss das Paket dann vom Versanddienstleister ersetzt werden beziehungsweise für die Kosten aufkommen.

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» Laufmasche » Beiträge: 7540 » Talkpoints: -37,09 » Auszeichnung für 7000 Beiträge



Hallöchen,

Bei uns wurden auch schon Pakete abgegeben, da gabs weder ein Einverständnis noch sonstwas, die hat man uns für andere vor die Türe gelegt. Wir haben das dann teilweise bis sonstwohin kutschiert, einfach weil wir auch nicht glücklich darüber gewesen wären, wenn man unser Paket dann einfach "liegen" oder sich selbst überlässt.

Und auch wenn in dem Falle noch das Versandunternehmen gehaftet hätte, manche Dinge kann man so einfach nicht ersetzen.

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» winny2311 » Beiträge: 15159 » Talkpoints: 4,91 » Auszeichnung für 15000 Beiträge


Man kann in keinster Weise pauschal sagen, in diesem Fall haftet dieser, in jenem Fall haftet wer anders. Da sich die Fälle immer unterschiedlich ergeben, muss geklärt werden, wie genau der Sachverhalt ist, unter welchen Bedingungen ein Auftrag gestellt worden ist, welche Vorgehensweise das Unternehmen zu pflegen hat, ob man darüber aufgeklärt worden ist, ob ein Irrtum in der Willensbildung oder gar ein genereller Irrtum vorliegt, unter welchen Bedingungen die Nachbarn das Paket entgegengenommen haben, ob die Empfängerin darum gebeten hat oder die Unterlassung gebeten hat. Wie man schon rauslesen kann, handelt es sich hier um ein sehr komplexes Thema, worüber man nicht vorzeitig pauschal etwas entscheiden sollte.

Bei der Versendung unterscheidet sich auch die Art, unter welchen Bedingungen und ob an irgendwelche Nachbarn zugestellt werden darf, oder ob diese nur dem Empfänger persönlich übergeben werden darf. Vorallem in der Zustellung von wichtigen Dokumenten oder juristischen Schriftsätzen seitens der Behörde spielt das eine wesentliche Rolle, da erst ab der Zustellung, quasi dem Zugang die Rechtsmittelfrist beginnt.

In Österreich sind die besonders wichtigen Pakete / Briefe mit "RsA" oder "RsB" gekennzeichnet. §§21 ff AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) regelt 3 Arten von Zustellung, die Zustellung mit Zustellnachweis, ohne Zustellnachweis und zu eigenen Hand. Zustellung mit Zustellnachweis wird als RsB beschriftet, bei Annahme der Zusendung wird ein Rückschein mit Annahmebestätigung erstellt. Zustellung zu eigenen Hand wird als RsA kategorisiert, wenn besonders wichtige Gründe vorliegen.

Soweit ein allgemeiner Überblick, wie besonders wichtige Zusendungen beschriftet werden. Allerdings werdet ihr euch nun die Frage stellen, was hat das mit der Haftung zu tun oder gar mit diesem Thema. Denn genau hier beginnt die Problematik für etwas wichtigere Zustellungen, mal vom Normalversand abgesehen: In welchen Fällen ist dann gemäß §16 Zustellgesetz eine Ersatzzustellung möglich und wann ist eine Hinterlegung gemäß §17 Zustellgesetz gestattet?

Jetzt geht es um die Verknüpfung der bereits dargebotenen Informationen, womöglich etwas kompliziert: Eine Ersatzzustellung gemäß §16 Zustellgesetz ist nur dann nicht möglich, wenn ein Paket / Brief nicht per RsA ausgeliefert wird, quasi es ist nur eine Zustellung zu eigenen Hand möglich. In allen anderen Fällen ist eine Ersatzzustellung möglich, allerdings muss auch hier wiederum einiges beachtet werden. Wenn der Empfänger nicht erreichbar ist und somit nicht zugestellt werden kann und ein Ersatzempfänger an der Abgabenstelle zu finden ist, darf das Paket / Brief an diese Person zugestellt werden. Allerdings nur in dem Fall, wenn sich der Zusteller, in unserem Fall der Mitarbeiter des jeweiligen Unternehmens, ein Bild von der Situation machen konnte und die Tatsache offenliegt, dass sich der Empfänger trotz der Abwesenheit an dieser Abgabestelle in regelmäßiger Art und Weise aufhält.

Wenn nun allerdings beim Nachbarn ein Paket hinterlegt wird, handelt es sich um eine Hinterlegung gemäß §17 Zustellgesetz. Vorher sollten wir aber trotzdem noch klären, was passiert eigentlich, wenn ein Paket an die Mutter gerichtet wird, sie zur Zeit außer Haus ist, ihr 8 jähriger Sohn die Türe aufmacht, meint, er könnte die Zustellung problemlos annehmen und es in ihrem Zimmer hinterlegen. Der Zusteller übergibt, stellt zu, freut sich ein Paket losgeworden zu sein, ohne davon zu ahnen, dass der vermeintlich vernünftige Sohn die Verpackung aufreißt, versehentlich den Inhalt beschädigt, aus Angst es in die Mülltonne wirft und die Zustellung leugnet. Wer haftet in diesem Fall? Gemäß §16 Absatz 2 Zustellgesetz kann der Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die an der selben Anschrift wohnt, Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist. Somit wird in unserem Fall nicht der 8 jährige Sohn dafür haften, der eigentlich nur aus Freude die Verpackung geöffnet hat, weil er seit Weihnachten Post vom Weihnachtsmann erwartet, auch nicht die Mutter, sondern das Unternehmen, weil die Sache "untergegangen" ist und zugestellt worden ist, obwohl nicht zugestellt werden dürfte.

Bei Bedarf und Wunsch kann ich hier fortsetzen, falls Interesse besteht.

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» Näugelchen » Beiträge: 1328 » Talkpoints: -13,09 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Begrenzen wir das Ganze mal auf DHL:

Fangen wir mit dem Garagenvertrag an. Der Garagenvertrag ist ein Vertrag den man mit DHL schließt und der dem Paketboten erlaubt die Sendung an einem bestimmten Platz abzuleben und dafür selber zu quittieren.

Damit ist dann aber jede Sendung gemeint, die per Paketbote von DHL zugestellt wird. Es gibt keinerlei Ausschlussmöglichkeiten, wie zum Beispiel, dass Sendungen bestimmter Lieferanten oder an bestimmten Tagen nicht abgelegt werden dürfen.

Der Garagenvertrag kennt keine Ausnahmeregelung. Haftungstechnisch ist der Empfänger haftbar, wenn ein Paket bei einem Garagenvertrag verschwindet. Diese Haftung hat er mit dem Unterschreiben des Garagenvertrags übernommen. (Wer das nicht glaubt, lese die AGBs).

Die meisten von uns werden wohl keinen Garagenvertrag haben, also bekommen das Paket vom Paketboten an der Tür gegen Unterschrift übergeben. Sollte das Paket dabei beschädigt sein, muss man sofort beim Paketboten reklamieren. Es wird dann eine Schadensfeststellung ausgefüllt, von der der Empfänger eine Durchschrift bekommt. Die beschädigte Sendung geht entweder mit dem Paketboten zurück zur Frachtbasis oder auf Wunsch des Empfängers an den Absender zurück (Annahme verweigert).

Ist der Empfänger nicht da, darf der Paketbote das Paket bei einem Nachbarn abgeben. Dafür braucht er keine Vollmacht des Empfängers, denn die Erlaubnis dieses Paket im Nahbereich des Empfängers abzugeben, hat ihm bereits der Absender des Paketes gegeben. Denn mit Abgabe des Paketes bei DHL hat der Absender die AGB von DHL akzeptiert und diese erlauben ausdrücklich eine Zustellung an einen Nachbarn.

» wildplace » Beiträge: 57 » Talkpoints: 0,00 »



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