Ist eine telefonische Bestellung rechtlich bindend?
Wenn A im Katalog oder auch bei meinem Blumenhändler einmal Waren bestellt, dann macht A das meistens telefonisch. Jetzt wollte A bei einem anderen Händler auch mal Blumen bestellen, der hat aber die telefonische Bestellung nicht als ausreichend empfunden und meinte, A solle ihm das nochmal schriftlich geben, per E-Mail oder Fax.
Ist eine telefonische Bestellung rechtlich etwa nicht bindend? A dachte immer, das ginge alles einfacher am Telefon und jetzt muss A doch wieder den ganzen Aufwand auf sich nehmen und alles schriftlich festhalten? Wer kann mir sagen, wie die rechtlichen Grundlagen in so einem Fall sind?
Ich glaube das telefonische Bestellungen auch rechtlich bindend sind. Wie sonst wäre es denn, wenn ich Bestellungen z.b. bei Tchibo, Quelle, Otto, Neckermann etc. sehe. Da gibts auch immer eine telefonsiche Hotline, bei der man bestellt.
Allerdings hat man bei diesen Firmen oft ein Kundenkonto und somit die Identifizierung. Wohl aus diesem Grund hat der Blumenhändler die schriftliche Bestellbestätigung nochmal gewünscht. Wobei mir gerade einfällt. Pizzalieferdienste haben eigentlich auch eine telefonische Bestellung ohne das man gleich ein Kundenkonto dort hat.
Einen bindenden rechtlichen Charakter hat eine telefonische Bestellung nicht, sie kann es sein, wenn der Händler das so sieht, aber sie muss es eben nicht.
Bei größeren Händlern hat man meistens auch ein Konto, um sich dort zu legitimieren und kann sich die Sachen (Otto, Quelle etc.) zur Ansicht schicken und dann per Überweisung zu einem bestimmten Datum zahlen.
Anders sieht es bei kleineren Shops aus, hier wird die telefonische Bestellung zwar auch durchgeführt und die Sachen werden verschickt, aber das Bezahlen erfolgt entweder sofort per Vorkasse oder an der haustür per Nachnahme, so das die Bestellung dann als verbindlich gilt, sobald diese bezahlt ist.
Bei einem Blumenladen liegt das ganze noch etwas anders. Wenn ein Händler seine Kunden sehr gut kennt, ist es kein Problem, wenn man etwas per Telefon bestellt, da kann er ziemlich sicher sein, das die fertige Ware auch abgeholt wird (falls nicht, gibt es immer einen Grund), aber was würde der Händler machen, wenn der Kunde es nicht abholt, weil dieser zum Beispiel woanders etwas günstigeres/besseres gesehen hat? Wenn dann der Kunde noch unbekannt ist, dann reicht genau diesem Händler eine mündliche Bestellung nicht mehr aus, denn er hat nichts in der Hand und bleibt gegebenenfalls auf der Ware sitzen (die Blumen wieder auseinanderbinden, ist in den meisten Fällen nicht möglich), von daher handelt der Händler im Rahmen des möglichen, auch wenn das nicht unbedingt das Optimum für den Kunden darstellt.
Und gerade Pizzadienste, wie im letzten Post beschrieben, haben immer öfters mit Fehllieferungen zu kämpfen, weil sich irgendwelche Scherzkekse einen Spaß daraus machen, anzurufen und dann die Ware ans Ende der Welt liefern zu lassen, wo es niemanden gibt, der die Ware abnimmt. Daher fangen diese auch an, mit Kundenkonten zu hantieren, diese Ware ist dann durch die legitimation auch abzunehmen, da auf Kundenwunsch gefertigt (und somit kein Rückgaberecht, es sei denn, die Ware wäre schlecht oder qualitativ nicht korrekt, sprich heiß).
Soweit ich mich noch an meine Schulzeit in Wirtschaft & Recht erinnern kann ist eine telefonische Bestellung auch verbindlich, da auch Verträge mündlich geschlossen werden können. Wichtig ist nur der Antrag und die Annahme des Vetrages, egal ob mündlich oder schriftlich.
Wenn A der Aufwand zu groß ist, jedes mal eine schriftliche Bestellung wegzuschicken kann er sich ja mal bei einem Anwalt beraten lassen, sofern das nicht noch mehr Aufwand für A ist. Ansonsten muss er eben die Bestellung schnell in den Computer tippen, ausdrucken und abschicken.
Warum sollte sich A von einem Anwalt beraten lassen (ist doch eher so, das man mit Kanonen auf Spatzen schießen möchte?).
Du sagst doch selber, das es zwei Parteien gibt, den Antrag und die Auftragsannahme. Wenn A eine Auftrag stellt, der Händler die Auftragsannahme aber wegen formaler Sachen verweigert, so ist das das gute Recht des Händlers und bedarf keiner weiteren Klärung, denn jeder ist in seinem Handeln (in gewissen Grenzen) freigestellt.
Wenn ich zum Beispiel verlange, das ein Auftrag nur auf pinkfarbenen Papier in dreifacher Ausführung eingereicht werden muss, damit ich diesen Auftrag annehme, so ist das mein gutes Recht, ob ich dann aber jemals einen Kunden sehen werde, steht auf einem anderen Blatt .
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