Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
Inspiriert durch dieses Thema: Pflegebedürftige Mutter aufnehmen: Welche Zuschüsse gibt es? möchte ich euch einmal einen Überblick darüber verschaffen, was die Pflegeversicherung in Deutschland eigentlich für Leistungen beinhaltet und was auf die Angehörigen zukommen kann.
Für gesetzlich Krankenversicherte Bürger nennt sich die Versicherung Pflegeversicherung, für privat Versicherte nennt sie sich Pflegepflichtversicherung und ist Bestandteil der privaten Krankenversicherung. Die Pflegeversicherung wurde zum 1.1.1995 als Pflichtversicherung eingeführt und soll dem Risiko der Pflegebedürftigkeit dienen, somit also den betroffenen eine finanzielle Absicherung bieten. Inwieweit diese ausreichend ist werde ich im Folgenden versuchen aufzuzeigen.
In der Pflegeversicherung gibt es 2 Leistungsprinzipien. Zum einen das Geldleistungsprinzip und das Sachleistungsprinzip. Das Geldleistungsprinzip zahlt an Angehörige bzw. Privatpersonen, die die Pflege einzelner Menschen übernehmen eine gewisse Geldleistung, die je nach Pflegestufe variiert. Das Sachleistungsprinzip sagt aus, dass der Betroffene, also der Pflegebedürftige eine Sachleistung, hier in Form der Pflege, erhält. Die Abrechnung der Leistung erfolgt also nicht gegenüber dem Pflegebedürftigen, sondern gegenüber dem Dienstleister, der die Pflege erbringt, also gegenüber dem Pflegeheim oder einen ambulanten Pflegedienst.
Monatliche Leistungshöhe:
Häusliche Pflege, die von Privatpersonen erbracht wird:
Pflegestufe I = 215 Euro ab 1.1.2012 = 235 Euro
Pflegestufe II = 420 Euro ab 1.1.2012 = 440 Euro
Pflegestufe III = 675 Euro ab 1.1.2012 = 700 Euro
Häusliche Pflege, erbracht durch ambulanten Pflegedienst:
Pflegestufe I = 420 Euro ab 1.1.2012 = 450 Euro
Pflegestufe II = 980 Euro ab 1.1.2012 = 1100 Euro
Pflegestufe III = 1470 Euro ab 1.1.2012 = 1550 Euro
In besonderen Härtefällen wird eine Pflegeleistung bis maximal 1918 Euro übernommen.
Teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege)
Pflegestufe I = 420 Euro ab 1.1.2012 = 450 Euro
Pflegestufe II = 980 Euro ab 1.1.2012 = 1100 Euro
Pflegestufe III = 1470 Euro ab 1.1.2012 = 1550 Euro
In Kombination mit der Pflegesachleistung (also der häuslichen Pflege durch einen Pflegedienst) ergeben sich allerdings folgende Höchstbeträge:
Pflegestufe I = 630 Euro ab 1.1.2012 = 675 Euro
Pflegestufe II = 1470 Euro ab 1.1.2012 = 1650 Euro
Pflegestufe III = 2205 Euro ab 1.1.2012 = 2325 Euro
Vollstationäre Pflege (also Unterbringung in einem Pflegeheim
Pflegestufe I = 1023 Euro ab 1.1.2012 = 1023 Euro
Pflegestufe II = 1279 Euro ab 1.1.2012 = 1279 Euro
Pflegestufe III = 1470 Euro ab 1.1.2012 = 1550 Euro
Pflegestufe III (Härtefälle) = 1750 Euro ab 1.1.2012 = 1918
Hierzu möchte ich nun einige Erklärungen liefern, vor allem was das Thema Härtefälle betrifft. Von einem Härtefall wird gesprochen, wenn die tatsächlich erbrachte Pflegeleistung über das „Normalmaß“ hinausgeht. Das wird vor allem dann so gesehen, wenn schwere Demenz, Wachkoma oder das Endstadium einer Krebserkrankung vorliegt. Grundvoraussetzung ist allerdings, dass Pflege bzw. Hilfe mindestens 6 Stunden pro Tag gebraucht wird und das mindestens 3 mal pro Nacht der Fall ist.
Interessant ist hierbei allerdings, dass die Zahlungen sich generell nur auf die tatsächlich erbrachte Pflege beziehen. Instandhaltungskosten der Pflegeheime sowie die Unterbringungskosten (Hotelkosten) werden von den Zahlungen der Pflegekasse nicht erbracht. Kosten für das Essen, die Unterbringung, Friseur, Fernsehen usw. bleiben auch hier weiterhin Privatvergnügen.
Wenn man sich nun anschaut, wie viel ein Pflegeheimplatz kostet, dann kriegt man doch irgendwie Panik. Im Bundesdurchschnitt lag dieser Satz 2006 bei ca. 3.000 Euro monatlich, heute spricht man schon von 3.400 Euro monatlich. Vergleicht man nun die Pflegeleistung der Pflegeversicherung da fällt einem schnell eine Differenz von rund 1.900 Euro auf. Diese 1.900 müssen von dem Pflegebedürftigen selbst erbracht werden.
Wie diese erbracht wird ist klar, zum einen aus der eigenen Rente (bei Rentner, bzw. Erwerbsminderungsrente oder Unfallrente usw.), reicht das eigene Geld nicht aus, so sind Sparguthaben aufzuzehren. Reicht auch dieses Geld nicht aus, so haben die Ämter das Recht (sie nutzen es auch rigoros) an die Angehörigen der pflegebedürftigen Person heranzutreten und die Zahlung der offenen Beträge zu verlangen. Zahlungspflichtig sind: noch lebende Eltern, die leiblichen und adoptierten Kinder sowie Geschwister des Pflegebedürftigen. Können die einzelnen Parteien nicht die volle Summe aufbringen, so wird an die nächste herangetreten den übrigen Betrag zu zahlen.
Grundvoraussetzung für eine Leistung der Pflegekasse ist eine gewährte Pflegestufe (I,II oder III). Ermittelt wird dieses durch den medizinischen Dienst.
Fazit: Die Einführung der Pflegepflichtversicherung war eine sehr gute Idee, ist aber bei weitem nicht ausreichend, um das Pflegerisiko vollständig abzusichern. Wer also nicht will, dass irgendwann die eigene Verwandtschaft für einen selbst bezahlen muss, der sollte zwingend privat vorsorgen und sich (wenn es der eigene Gesundheitszustand zulässt) eine private Pflegezusatzversicherung zulegen, die mindestens 900 Euro monatliche Leistung erbringt, wenn man stationär gepflegt wird.
Ich habe in dieser Aufstellung bewusst auf die medizinischen Bewertungen bzw. Voraussetzungen verzichtet, da dies immer Einzelfallentscheidungen sind und ich nur einen groben Überblick verschaffen kann, inwieweit im Leistungsfall Zahlungen fällig werden und in welcher Höhe man selber zahlungspflichtig werden kann.
Zunächst möchte ich Sie an dieser Stelle bezüglich Ihrer Preisaufstellungen etwas korrigieren. Die nächste Stufe der Pflegereform "ambulant vor stationär" ist am 01.01.2010 in Kraft getreten. Somit erhöhen sich auch die Preise zumindest für den stationären Bereich zum 01.01.2010 für die Pflegestufe III auf 1510,-€. Auch die ambulanten Leistungen haben sich seit dem 01.01.2010 erhöht.
Eine weitere Korrektur betrifft die Leistungen der Pflegekassen. Es ist nicht richtig, dass sich die Pflegekassen nur an der Pflegeleistungen beteiligen sondern auch an der Unterkunft/Verpflegung, jedoch nur im Rahmen der dafür vorgesehenen Sachleistungsbeträge der Pflegestufen.
Allein durch die Pflegekassenleistung ist jedoch wie richtig angeführt der Heimplatz nicht finanzierbar. Als nächstes wird also die Rente des Bewohners / der Bewohnerin vereinnahmt.
Und erst dann wird es spannend: ist noch Vermögen vorhanden, so wird dies vom Sozialamt bis auf einen Freibetrag von 2400,-€ vereinnahmt um den Platz im heim zu bezahlen.
Ist diese Geld aufgebraucht, so kann beim zuständigen Grundsicherungs- und Sozialamt auf ergänzende Sozialhilfe stellen. Im Rahmen der Unterhaltsprüfung ermittelt das Grundsicherungs- und Sozialamt dann, ob die Kinder oder ihr Ehepartner im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu den Kosten etwas beitragen müssen. Dies ist vom Einkommen und Vermögen der Ehepartner bzw. Kinder abhängig und heutzutage immer Einzelfallabhängig. Die Prüfung führt das Unterhaltssachgebiet des Grundsicherungs- und Sozialamtes durch.
Man kann also nicht generell behaupten das die Kinder zahlen müssen, jedoch wird in Einzelfällen (auch aufgrund leerer Kassen immer häufiger) entschieden, dass auch der Ehepartner bzw. die Kinder einen Anteil an einem Heimplatz zahlen müssen.
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