Dreiste Masche eines Käufers bei ebay! Und nun?
Hallo!
Da ich hier natürlich keine Rechtberatung wünsche, halte ich das Anliegen mal ganz allgemein.
Person A hat bei ebay einen Gegenstand an Person B verkauft. Bezahlung klappt auch reibungslos, doch einige Tage später meldet sich Person B und behauptet, in dem Gegenstand sei eine kleine Macke drin. Er will vermutlich den Preis drücken. Person A sieht es nicht ein, Geld zurück zu überweisen und fürchtet eine schlechte Bewertung, die zwar zu unrecht wäre, allerdings ließe sich dies ja nicht beweisen. Darum einigen sich beide Parteien, die Transaktion rückgängig zu machen. Der Gegenstand wird zurückgeschickt, kommt allerdings in total defektem Zustand bei Person A wieder an. Es ist offensichtlich, dass Gewalteinwirkung stattgefunden hat, die nicht durch den Transport zustande gekommen sein kann.
Person B verlangt sein Geld und will auch die Versandkosten zurücküberwiesen haben. Kann Person A sich irgendwie dagegen wehren, da Person B ja offensichtlich den Gegenstand kaputt gemacht hat (was sich ja aber letztendlich nicht beweisen lässt)?
Gruß,
B.
Hm, es werden doch in der Regel Fotos von den Artikeln gemacht? Ich würde jedenfalls nichts unfotografiert verschicken, so dass ich auf jeden Fall den Beweis habe, korrekte Ware abgeschickt zu haben. Wenn bei der Post etwas passiert, so trägt das Risiko, sofern der Versand unversichert passiert, der Käufer. Klar ist der Käufer dann verärgert und bewertet schlecht, würde ich eventuell auch sein. Da muss dann vom Verkäufer abgewogen werden, ob der Käufer das Teil absichtlich zerstört hat, dann würde ich natürlich nichts erstatten und mir auch keine positive Bewertung "erkaufen". Ist es tatsächlich bei der Post passiert, kann man schon einen Preisnachlass geben und den Schaden auf beide verteilen, denke ich.
Kurzum: A hat Pech gehabt, er kann nichts gegen eine negative Bewertung machen, wenn er keine Beweise wie Fotos hat. Wenn die negative Bewertung wirklich kommt, kann man natürlich bei Ebay dagegen vorgehen, aber ohne Beweise wird das wohl nur fruchten, wenn bereits auch andere Leute gegen den Käufer Beschwerde erhoben haben.
Hallo!
Natürlich wurde Fotos gemacht, allerdings kann A ja nicht beweisen, dass er den Gegenstand in dem Zustand, wie er auf dem Foto ersichtlich ist, abgeschickt hat. Das Problem ist nun, dass A und B sich auf die Rückabwicklung geeinigt haben und B den Gegenstand auch wieder zurückgeschickt hat, allerdings wusste A ja zuvor nicht, dass der Gegenstand nun komplett zerstört ist. A hat jetzt natürlich den (kaputten) Gegenstand und das Geld eine negative Bewertung bei ebay kann auch nicht mehr kommen, da sich beide Seiten ja (über ebay!) darauf geeinigt haben, die Transaktion zurückzunehmen. Allerdings kann ja A jetzt auch nicht Geld UND den kaputten Gegenstand behalten, da er sonst noch von B wegen Betruges angezeigt wird.
Um was für einen Gegenstand würde es denn gehen (hier gibt es ja große Unterschiede). Normalerweise (so mache ich das zumindest) packe ich bestimmte Ware immer unter Zeugen ein, ebenso werden Bilder gemacht und, wenn möglich, werden bestimmte Seriennummern in der Auktion vermerkt (so das hier kein "Austausch" stattfinden kann. Die absolute Sicherheit ist das natürlich nicht und wenn wirklich eine Gewalteinwirkung stattgefunden haben sollte, so sollte man den Unterschied zwischen der Ware und den Bildern doch bestimmt sehen.
Ansonsten hilft hier wirklich nur der Gang zum Anwalt (leider), wobei die Gegenseite das ganze aber anstößen müßte. Problematisch kann es werden, da hier schon die Ware zurückgeschickt worden ist (war die Verpackung, als sie bei Person A ankam, in Ordnung oder gab es hier schon Beschädigungen? Falls ja, warum wurde die Ware dann angenommen?) und die Rückabwicklung Zug um Zug zu erfolgen hat.
Hier wird wohl ohne Anwalt nichts gehen, leider, auch ein Grund, warum die Beschreibungen auf eBay und die Fotos immer ausführlich und sehr deutlich sein sollten, um genau solche Fälle zu vermeiden.
Kann mich Entertainment hier nur anschließen - solange A (Fotos sind eher schlecht geeignet) nicht zweifelsfrei den Zustand des Artikels belegen kann, z. B. durch einen Zeugen, hat A schlechte Karten.
Ich würde alles weitere wirklich davon abhängig machen, denn A kann soweit nur schlecht etwas beweisen, es steht Aussage gegen Aussage. Wenn B den Artikel wirklich mutwillig beschädigt hat würde ich nicht annehmen (solange es sich um eine kleine Summe handelt) dass er dann das Risiko eines Prozesses eingehen würde. Wenn doch wäre die Frage inwiefern A den hier geschilderten Sachverhalt ausreichend darlegen und nachweisen und ob B die mögliche Sachbeschädigung nachgewiesen werden kann.
Ein Problem könnte sein: A hat keinen Zeugen, B hat einen der beim "Auspacken" anwesend war und bestätigen kann, dass der Artikel beschädigt geliefert wurde. Auch der Schritt zur Rückabwicklung war alles andere als vorteilhaft, aber das nützt A jetzt ja auch nichts mehr...
Es handelte sich in dem speziellen Fall um ein Sammlerobjekt (genauere Angaben möchte ich nur ungern machen). Der Zustand dieses Objekts wurde genauestens seschrieben und mit 6 großen, deutlichen Bildern, auf denen man wirklich alles erkennen konnte, verdeutlicht.
Allerdings ist ja die Sache, wie ich auch schon geschrieben habe, dass Person A ja unmöglich beweisen kann, dass Person B den Schaden an der Ware verursacht hat. Person B könnte ja genausogut sagen, dass Person A die Ware, NACHDEM sie fotografiert worden ist, noch beschädigt hat. Schließlich kann man auch auf Fotos immer nur den aktuellen Zustand erkennen und es kann nicht bewiesen werden, dass die Ware in diesem Zustand auch wirklich in das Paket gelangt ist.
Die Verpackung war wirklich sehr sorgfältig, sodass ein Schaden (vor allem dieser Art) durch den Transport vollkommen ausgeschlossen ist. Das Paket war auch nicht beschädigt.
Natürlich könnte man einen Anwalt einschalten, allerdings würde dies auch vermutlich unverhältnismäßige Kosten verursachen. Außerdem könnte Person B seinerseits behaupten, A habe einen defekten Gegenstand verkauft, darum weiß ich nicht, wer dann überhaupt recht bekommen würde.
Dadurch das der Verkäufer über Ebay dem erneuten Austausch zugestimmt hat, könnte es sein, dass sich die Beweispflicht geändert hat. Den Austausch defekter Ware würde ich eigentlich generell nicht eingehen, ich verkaufe ja schliesslich nichts defektes. Von daher ist hier ein Fehler des Verkäufers geschehen, nämlich überflüssige Kulanz. Durch das einvernehmliche Rücksenden der Ware hat der Käufer seine Seite des "Rücktrittsvertrages", also eines zweiten Vertrages (der erste war vollzogen!) erfüllt. Wenn A jetzt nicht das Geld zurück überweisen möchte, muss ER beweisen, dass der Gegenstand Sachmängel aufweist, also hier eine komplette Zerstörung und keinen leichten Mangel aufweist.
Bitte korrigiert mich, ich habe nur Laienwissen, aber ich meine dass der erste Vertrag vollzogen war, richtig? Hier hätte die Beweislast noch beim Käufer gelegen wenn ich mich nicht irre. Die Rücktransaktion müsste ein eigenständiges Zug-um-Zug Geschäft sein und die Beweislast liegt umgekehrt.
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