Lehrbuchempfehlung Allgemeines Verwaltungsrecht
Hallöchen,
Ich bin auf der Suche nach einem gutem Lehrbuch für Allgemeines Verwaltungsrecht. In der Bibliothek hat mich das von Ipsen (Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2007) angesprochen, aber so recht weiß ich auch nicht.
Könnt ihr mir vielleicht weiterhelfen? Es können natürlich auch gerne mehrere Vorschläge sein.
Liebe Grüße
winny
Ich hatte damals im Studium „Allgemeines Verwaltungsrecht“ von Hartmut Maurer, das ist das Standardwerk. Dazu noch „Verwaltungsprozessrecht“ von Friedhelm Hufen.
Beide Bücher sind im Beck-Verlag erschienen. Die aktuelle Auflage weiß ich jetzt leider nicht, weil ich noch die mit den alten von damals arbeite. Sie liefern mir auch heute noch wertvolle Hinweise für die Arbeit.
Zu einem Gebiet wie dem allgemeinen Verwaltungsrecht kann man keine guten Bücher schreiben - das ist der sache immanent!
Nun aber zurück zur Sache: den Maurer hatte ich mir im Studium auch zugelegt, halte ihn aber gerade während des Studiums für nicht so geeignet. Grund: Wenn man ein Kapitel aufschlägt (Beispiel das mit in Erinnerung geblieben ist: die Abgrenzung von Auflagen und Nebenbestimmungen) und sieht, dass man sich durch 50 Seiten durchquälen muss, dann war das zumindest für mich schon rein psychologisch unvorteilhaft und endete darin, dass ich nach den ersten beiden Seiten wieder aufgegeben habe!
Gerade im Hinblick auf das Verwaltungsrecht bin ich mir nicht sicher, ob sich das isolierte Lernen von Verwatlungsrecht AT und BT und Verwaltungsprozessrecht im Ergebnis auszahlen wird. In Bayern damals gab es gute BT Bücher, die - zwangsläufig - auch den AT mit abhandelten. An manchen, sehr wichtigen Stellen wir der Definition eines Verwaltungsaktes musste man dann natürlich noch etwas nachfassen.
Auch wenn ich kein fan von Skripten während des Studiums bin, habe ich die Verwaltungsrechtskripte von Hemmer in guter Erinnerung (allerdings erst während der Examensvorbereitung), da diese das Verwaltungsprozessrecht und Verwaltungsrecht AT nicht isloliert nebeneinander dargestellt haben, sondern an den jeweiligen Punkten im Klageaufbau die Probleme dargestellt haben.
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