Barzahlung und Quittungen vs. Überweisung und Kontoauszug

vom 12.12.2008, 12:06 Uhr

Sind Barzahlungen, die durch Quittungen belegt sind, weniger beweiskräftig als Überweisungen, die per Kontoauszug nachgewiesen werden können?

Diese Frage stellt sich mir, seit eine Bekannte mir vor kurzem erzählte, dass sie von einer Sachbearbeiterin den gut gemeinten Rat bekam, die Unterhaltszahlungen künftig nicht mehr bar durchzuführen sondern sich das Geld überweisen zu lassen. Es sei wohl besser belegbar. Das Amt akzeptiert aber auch in Zukunft Barzahlungen mit Quittungen.

Allerdings haben wir gerätselt wieso das der Fall sein soll? Meine Bekannte ist derzeit auf Förderung in Sachen Elternbeitrag für die Kita angewiesen und muss dabei bestimmte Zahlungen aufführen und auch belegen. Sie darf wahlweise Originale vorlegen oder aber auch Kopien, bei denen sie die für das Amt uninteressanten Kontobewegungen schwärzen darf.

Aber selbst wenn das nicht der Fall wäre, wer betrügen will findet Wege, egal ob nur per Barzahlung, Überweisung oder ein Kombination von beidem.

» JotJot » Beiträge: 14058 » Talkpoints: 8,38 » Auszeichnung für 14000 Beiträge



Naja wenn ich meinen Kontoauszug ein wenig schöne und das Amt hat den Verdacht, das da was nicht stimmt, können die doch das Konto einsehen oder nicht? Damit würde man Betrügereien sehr schnell nachweisen können. Bei Barzahlungen muss man das glauben, was auf der Quittung steht. Ob dann wirklich genau diese Beträge geflossen sind, wird niemand aussenstehendes Nachweisen können.

» Punktedieb » Beiträge: 17970 » Talkpoints: 16,03 » Auszeichnung für 17000 Beiträge


Nach meiner Erfahrung sind beide Belege gute Nachweise, wenn sie richtig ausgestellt sind und ggf. im Original vorgelegt werden können. Ich habe mal auf einer Arbeitsstelle gearbeitet, wo viel mit Belegen gearbeitet wurde. Da war es für den Erhalt einer staatlichen Förderung üblich, zunächst Kopien (auch der Auszüge) vorzulegen und ggf. später Originale nachzuliefern.

Ich glaube, das entscheidende ist weniger die Zahlungsart, als die Tatsache, dass die Belege richtig und glaubhaft ausgestellt sind.

» Decade1 » Beiträge: 20 » Talkpoints: 0,16 »



Kommt darauf an welcher Beweis geführt werden soll - in erster Linie sind sowohl Kontoauszüge als auch Quittungen nur Dokumente, die zur Beweisführung benötigt werden. Was irritieren kann: Oft ist mit der umgangsprachlichen Quittung eine andere gemeint als im BGB.

Was über die Beweiskraft entscheiden kann ist weniger die Art des Dokuments als die des Zustandekommens. Wenn der Richter Zweifel an der Echtheit hat (bei Kontoauszügen weniger wahrscheinlich) ist man mit beiden Varianten schlecht bedient. Allerdings lassen sich Quittungen eher fälschen als Kontoauszüge - trotzdem behalten beide Varianten vor Gericht Dokumentcharakter.

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



Hallo, ich denke auch dass Überweisungen sich besser belegen lassen und mehr Beweiskraft haben als Quittungen. Um jeden Ärger aus dem Weg zu gehen, würde ich das auch so machen. Außerdem, wenn der Sachbearbeiter darauf besteht Kontoauszüge haben zu wollen ist es doch sehr unangenehm und aufwendig sich über eine Beschwerde sein Recht zu verschaffen.

Von Vorteil ist aber auch, dass die Kontoauszüge zumeist in ordentlicher Form und chronologischer Reihenfolge in einem kleinen Heftchen abgelegt werden und nicht so oft verloren gehen können. Zur Not kan man immer noch eine Kopie des alten Kontoauszuges von seiner Bank anfordern, wenn man das Original verbummelt hat.

Ich gebe auch zu bedenken, dass viele Kassen in den Supermärkten ihre Quittungen/ Kassenbons mit so einer Art Thermopapier ausdrucken. Wer schon einmal nach zwei Jahren den Beleg hervorgekramt hat um seinen Garantieanspruch durchzusetzten, weiß was ich meine. Die Schrift darauf ist total verblasst und nichts ist mehr lesbar. Hier hilft wirklich nur die Anfertigung einer Kopie (Schade um den Aufwand) oder die bereits beschriebene Kartenzahlung. Gruß Hooker

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» hooker » Beiträge: 7217 » Talkpoints: 50,67 » Auszeichnung für 7000 Beiträge


Es ging wohl darum, dass es eben ja auch sein könnte, dass der Vater mehr Unterhalt zahlt als quittiert. (Mit Quittung ist übrigens das Schriftstück gemeint, was man erhält, wenn man einen handelsüblichen Quittungsblock nutzt.) Die Beiden haben den Unterhalt nie berechnen lassen sondern sich immer nach der Naumburger bzw. jetzt Düsselorfer Tabelle gerichtet. Damit hat der Vater etwa 10 Euro mehr gezahlt, als andere Väter, die den Unterhalt vom Jugendamt berechnen ließen. Nun ging es wohl darum, dass er vielleicht heimlich noch mehr Geld Mutter und Kind zukommen ließ.

Da Mutter mit Kind und Vater nur ca. 10 km auseinander wohnen und der Vater einmal wöchentlich sein Kind zu Besuch hat, könnte er natürlich beiden mehr Geld in bar und völlig unbelegt zukommen lassen, egal ob der zustehende Unterhalt in bar oder per Überweisung gezahlt wird. Aus diesem Grund auch unser Erstaunen, dass der Kontoauszug beweiskräftiger sein sollte, als eine korrekt ausgefüllte Quittung aus einem handelsüblichen Block.

@hooker, auch Quittungen kann man sauber abheften. Ich selbst benutze wenn, dann Quittunsblöcke mit vorgestanzten Löchern, die kann man sehr schnell abheften. Und was soll bei einer mit Kugelschreiber ausgefüllten Quittung verblassen.

Außerdem warum sollten sie nun unbedingt überweisen. Das würde wohl den Vater mit seinem Kontomodell extra Kosten verursachen. Nicht nötig, wenn sich die Beiden ohnehin wöchentlich sehen.

» JotJot » Beiträge: 14058 » Talkpoints: 8,38 » Auszeichnung für 14000 Beiträge


hooker hat geschrieben:Hallo, ich denke auch dass Überweisungen sich besser belegen lassen und mehr Beweiskraft haben als Quittungen.

Vor Gericht ist es egal und nur darum geht es! Außerdem haben Quittungen, Kontoauszüge usw. keinerlei Beweiskraft, denn es sind lediglich Dokumente mit denen ein Beweis geführt wird.

Abgesehen davon ist eine Kopie in den meisten Fällen nichts wert und es wird das Original verlangt - fehlt dies in den Unterlagen bei Quittungen der Durchschlag. Kontoauszüge können noch Jahre später bei Banken, wenn oft auch kostenintensiver, angefordert werden.

@JotJot
Wenn der Vater mehr zahlt bzw. unbelegt, dann ist das mehr oder weniger sein Bier. Er hat es dann eben im Fall des Falles schwieriger, Zahlungen nachzuweisen.

So dumm wie es klingt: Wo keine ausreichenden Nachweise bestehen, dass Geld noch anders geflossen ist (z. B. Direktübergabe ohne Nachweise) kann auch die Behörde keine herbeizaubern. Allerdings frag ich mich die ganze Zeit, welches Interesse der Vater daran haben sollte, mehr zu zahlen als er muss - denn ohne Beleg (und Zeugenaussagen) wäre das so als ob er nicht gezahlt hätte außer er setzt auf Treu und Glauben (wobei hier eine Ex Frau nicht meine erste Wahl wäre :wink:).

Wie gesagt, vielleicht vertraut der Sachbearbeiter eher einem Dokument von einer Bank als der "selbstgemalten" Quittung - wenn er allerdings Kopien akzeptiert ist das genauso sinnlos und fälschungsanfällig. Letztendlich ist es dem Richter (wenn es hart auf hart kommt) egal ob er ein Original oder eine Fälschung vor sich hat - bei einer Fälschung drohen strafrechtliche Konsequenzen, was den Zivilrichter meist wenig juckt (anderes Verfahren), sowie ein ungünstiger Prozessausgang.

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



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