Darf ARGE Unterhalt neu berechnen?

vom 12.12.2008, 08:19 Uhr

Ein Mann hat ein uneheliches Kind. Dieses Kind lebt bei der Mutter, welche inzwischen verheiratet ist und ein weiteres Kind mit dem Ehemann hat. Die Familie lebt von ALG II. Der leibliche Vater des ersten Kindes zahlt Unterhalt, ein entsprechender Titel wurde von einem Gericht ausgestellt und ist ein knappes Jahr alt.

Nun hat die ARGE den unehelichen Vater des Kindes aufgefordert seine kompletten Vermögensverhältnisse offen zu legen, damit der Unterhalt erneut berechnet werden kann. Dies lehnt der Vater des Kindes aber ab.

Darf die ARGE den Unterhalt des Kindes neu berechnen, ist der Vater eines unehelichen Kindes verpflichtet seine Vermögensverhältnisse offen zu legen, wenn sein Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebt? Wer darf außer Jugendamt und entsprechenden Gerichten überhaupt einen Unterhaltstitel beurkunden?

» JotJot » Beiträge: 14058 » Talkpoints: 8,38 » Auszeichnung für 14000 Beiträge



Hallo!

Ob das Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebt ist irrelevant. Denn der Vater ist unterhaltspflichtig und wenn der neue Freund Millionär wäre. Der Unterhalt darf auch, wenn ein Titel besteht neu berechnet werden. Bei mir war es so, dass ich einen Titel hatte und mein Exmann den Kindern trotz Titel weniger gezahlt hat. Ich habe eine Gegenklage gemacht, dass ich mehr haben will und es wurde neu ausgerechnet. Ich habe dann auch mehr bekommen.

Ich habe damals vom Sozialamt gelebt und das Sozialamt hat veranlasst, dass der Unterhalt neu ausgerechnet wird. Mein Exmann hat damals auch abgelehnt und wollte nicht seine Finanzen offen legen. Aber ihm blieb nichts anderes übrig, wenn er wegen dieser Missachtung nicht in Erzwingungshaft hätte gehen wollen. Er wurde 2 x deswegen angeschrieben und beim 3. mal wäre er in Beugehaft gekommen.

Ich denke mal nicht, dass es einen Unterschied macht, ob das Kind ein uneheliches Kind ist oder nicht. Bei einer Bekannten hat der Mann ein uneheliches Kind und die Exfreundin , also die Mutter des Kindes lebt von Hartz 4. Ein Titel besteht auch da und er muss alle halbe Jahre trotzdem seine Finanzen offen legen, ob er evt. mehr zahlen kann.

Grade, wenn die Mutter vom Amt lebt, sind die besonders dahinterher. Denn wenn das Kind mehr Unterhalt bekommt, dann braucht das Amt nicht mehr soviel zu zahlen.

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge


Diamante hat geschrieben:Ob das Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebt ist irrelevant. Denn der Vater ist unterhaltspflichtig und wenn der neue Freund Millionär wäre.

Das ist völlig unstrittig, darum will sich der leibliche Vater auch keinesfalls drücken. Übrigens wie im ersten Beitrag geschrieben Ehemann nicht Freund, auch wenn es keinen Unterschied macht.

Diamante hat geschrieben:Ich denke mal nicht, dass es einen Unterschied macht, ob das Kind ein uneheliches Kind ist oder nicht. Bei einer Bekannten hat der Mann ein uneheliches Kind und die Exfreundin , also die Mutter des Kindes lebt von Hartz 4. Ein Titel besteht auch da und er muss alle halbe Jahre trotzdem seine Finanzen offen legen, ob er evt. mehr zahlen kann.

Gibt es da denn eine gesetzliche Regelung? Denn irgendwie kann ich den Frust des Vaters schon sehr gut verstehen. Noch dazu wenn von Amts wegen immer nur kommt, er sei verpflichtet basta. Keine Rede davon welche Grundlage dazu verpflichtet.

» JotJot » Beiträge: 14058 » Talkpoints: 8,38 » Auszeichnung für 14000 Beiträge



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