Fragen zu Kurzarbeit, Nebenjob und Zulässigkeit
Hallo!
Person A arbeitet in einem Betrieb, wo die Auftragslage nciht sehr gut ist und er darf jetzt erst mal vor Weihnachten alle Überstunden abbauen. Nach Weihnachten hat der Chef (Person B) schon angedeutet, dass es wohl Kurzarbeit geben wird.
Darf Person A in der Zeit der Kurzarbeit auch einen 400 Euro Job annehmen, damit er einigermaßen über die Runden kommt und keine Zuschüsse beim Amt beantragen muss? Kann B Kurzarbeit auch kurzfristig anordnen (also Freitags sagen, dass A am Montag nur x Stunden arbeiten muss) oder muss sowas langfristiger vorher gesagt werden? Kann B die Kurzarbeit auch von heute auf morgen wieder auflösen und A heute sagen , dass er morgen wieder voll arbeitet?
Welche Schritte muss A gehen, damit er gegebenenfalls auch Geld vom Amt bekommen kann. A ist Familienvater und kann sich geringeren Lohn nicht erlauben.
Ich würde ja erstmal schauen, was der Arbeitsvertrag sagt. Wenn der z.B. eine Vollzeitstelle beinhaltet, muss der Arbeitgeber auch bei schlechter Auftragslage für Vollzeit bezahlen. Wenn der Arbeitsvertrag in dem Punkt flexibel ist, sind kurzfristige Änderung meines Erachtens möglich.
Auch zum Nebenjob steht häufig was in den Verträgen. Er muss häufig vom eigentlichen Arbeitgeber genehmigt werden - außer, es ist selbst nur ein 400 Euro-Job o.ä. Meist ist die Aufnahme einer Nebentätigkeit kein Problem, wenn sie nicht mit der Haupttätigkeit in irgendeiner Form kollidiert (Arbeit bei der direkten Konkurrenz z.B.).
Angaben sind ohne Gewähr.
Arbeitsvertrag ist schon mal eine gute Anlaufstelle. Daneben müssen aber auch - soweit vorhanden - Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen beachtet werden. Und auch für den Fall, dass der Arbeitgeber keine Anspruch hat, die Arbeitszeit und damit vorallem den Lohn zu kürzen. Besser kurzzeitig nur auf kurzarbeiten, als dass der Betrieb ganz den bach runtergeht!
Falls vorhanden würde ich mal beim Betriebsrat oder der Gewerkschaft nachfragen. Auch sollte die Bundesargentur für Arbeit eine geeignete Anlaufstelle sein.
P.S.: Da ich im Urlaub bin, kann ich leider nicht in die entsprechenden Gesetze schauen
Je nach Größe und Struktur des Unternehmens sind für die Anordnung mehr oder weniger hohe Hürden zu nehmen. Je größer das Unternehmen, desto höher meist die Hürden. Das müsste aber im konkreten Fall geprüft werden. Im Arbeitsvertrag ist Kurzarbeit eher selten geregelt, eher im Tarifvertrag. Am häufigsten ist aber die Betriebsvereinbarung. Von Kurzarbeit muss mindestens 1/3 der Belegschaft des Unternehmens betroffen sein, die Betroffenen müssen mindestens 10 % Verdienstausfall (vom Brutto) haben.
A wird zwar einen Verdienstausfall haben, wird dies aber nicht weiter spüren, da er zum geringeren Arbeitsentgelt Kurzarbeitergeld in Höhe des Netto-Verdienstausfalls erhält. Dieses Kurzarbeitergeld bekommt A ebenfalls vom Arbeitgeber, der es wiederum von der Arbeitsagentur erhält und sich auch um sämtliche Formalitäten kümmert.
Da A auch während Kurzarbeit Arbeitnehmer im Unternehmen von B ist, gelten die gleichen Bedingungen wie bei voller Auslastung. Eben auch was einen Nebenjob anbelangt.
Im übrigen sollte sich A nicht zu sehr grämen, wenn B Kurzarbeit anordnet, dann hat er die Hoffnung, das dies nur kurzfristig sein wird. Derzeit gibt es in meinem Umfeld etliche Unternehmen, den große Teile der Belegschaft betriebsbedingt gekündigt haben, da im nächsten halben Jahr die Aufträge stark zurück gegangen sind.
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