Kündigung von Vertrag

vom 19.11.2008, 23:40 Uhr

X ist von einem Vertreter an der Tür ein Vertrag für ein Abo angedreht worden, X hat sich da wohl einfach überrumpeln lassen und das tut X heute leid. Aber wie kann X da wieder rauskommen, es soll ja eine Frist geben in der man die Kündigung von so einem Vertrag verlangen kann?

Aber X kennt sich mit sowas leider überhaupt nicht aus. Bisher war X noch nie in so einer Lage, sollte X da anrufen oder muss X das schriftlich machen.

Wer kennt sich damit besser aus?

» Fumanschu » Beiträge: 6 » Talkpoints: 0,00 »



Hierbei handelt es sich um ein so genanntes Haustürgeschäft, welches sich dadurch auszeichnet das unangemeldet ein Vertreter eben vor der eigenen Haustür auftaucht und in der Folge ein Vertrag geschlossen wird. Hier besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht, da hier in der Regel keine ausreichende Bedenkzeit zum Vertragsabschluss vorlag. Ausgenommen hiervon sind Abschlüsse mit gewerblichen Charakter, beispielsweise von Gewerbetreibenden zu Gewerbetreibenden.

Grundsätzlich besteht bei Haustürgeschäften eine Widerrufsfrist von zwei Wochen ohne dass Gründe hierfür vorgebracht werden müssen. Nach Ablauf dieser zwei Wochen entsteht ein rechtlich wirksamer bindender Vertrag. Die Widerrufsfrist beginnt nach der ordentlichen Widerrufsbelehrung. Ein Widerruf stets in Textform erklärt werden sowie das rechtzeitige absenden nachgewiesen werden, beispielsweise per Einschreiben. X sollte hierbei jedoch auf die eingeschränkte Rechtskraft eines Einschreibens achten, siehe Thread dazu im Forum.

Wichtig ist, dass diese Widerruf nur bei Verträgen geltend gemacht werden kann oder bei Geschäften über 40 € - bei Geschäften welche sofort bezahlt werden bis zu einem Wert von 40 € spricht man von Bagatellgeschäften, die nicht widerrufen werden können. Ein Abo fällt nicht darunter.

Im Gegensatz zu früher ist durch die Reform des Schuldrechts das alte Haustürwiderrufsgesetz nicht mehr gültig, was die Art des Widerrufs verändert.

Was sollte X jetzt also tun? Zuerst gilt es zu klären, ob eine ordentliche Widerrufsbelehrung erfolgte. Erfolgt diese nicht, sollte X sofort den Vertrag schriftlich widerrufen - erfolgte diese, so ist zu klären ob diese länger als zwei Wochen zurückliegt oder nicht. Nach zwei Wochen ist X wie gesagt an diesen Vertrag gebunden und ihm bleibt nur noch das vertraglich vereinbarte Kündigungsrecht.

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


Subbotnik hat geschrieben:Die Widerrufsfrist beginnt nach der ordentlichen Widerrufsbelehrung.

Und da möchte ich nochmal einhaken, denn oftmals wird die Widerrufsbelehrung entweder gar nicht oder nur sehr schlampig vorgebracht, so das man gerade bei dubiosen Haustürgeschäften durchaus eine längere Widerrufsfrist als nur die zwei Wochen hat, oftmals sogar deutlich länger, weil die Belehrung eben fehlt.

Es wäre aber dennoch anzuraten, schnellstmöglich mit dem entsprechenden Händler/Verleger Kontakt aufzunehmen und vorab mündlich seinen Rücktritt zu erklären, das ganze danach aber auch unverzüglich schriftlich einzureichen, damit man auch rechtlich auf der sicheren Seite ist (mündliche Vereinbarungen sind oftmals nichts wert und haben auch keinen rechtlichen Bestand, denn etwas mündliches enthält keine Aussagekraft).

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» Entertainment » Beiträge: 3654 » Talkpoints: -10,46 » Auszeichnung für 3000 Beiträge



Entertainment hat geschrieben:(mündliche Vereinbarungen sind oftmals nichts wert und haben auch keinen rechtlichen Bestand, denn etwas mündliches enthält keine Aussagekraft).

Na hier muss ich mich dann noch einmal einhaken :D - solang keine besondere Vertragsform rechtlich vorgeschrieben ist handelt es sich auch bei mündlich geschlossenen Verträgen um eine beidseitige Willenserklärung und um einen somit rechtskräftigen Vertrag (auch wenn mündliche Verträge ohne Zeugen natürlich immer schwer beweisbar sind).

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



Er hat doch sicherlich zu seinem Abo einen Vertrag bekommen und dort müsste eigentlich darin stehen wie lange er ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrag hat. Im Normalfall sind es 10 Tage nach Vertragsbeginn, also sicherlich ab dem Tag wo er an der Haustür unterschrieben hatte. Sollte diese Frist schon verstrichen sein, kommt er wohl nicht mehr so schnell aus dem Vertrag. Je nach dem für wieviel Jahre er sich bindend dieses Abo aufschwatzen lies, muss er nun zahlen.

Chancen so wieder raus zu kommen sind eigentlich unmöglich und bei Zeitungsfirmen sowieso nicht. Man sollte noch beachten das man das Abo dann nicht in der letzten Woche kündigt, sondern schon ein paar Monate vorher und das auch per Einschreiben, damit einen Nachweis hat. Am besten ist im Brief dann nocheinmal eine Kündigungsbestätigung verlangen.

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» alkalie1 » Beiträge: 5526 » Talkpoints: 0,00 » Auszeichnung für 5000 Beiträge


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