Gesetzliche Frist bei Kündigung

vom 14.11.2008, 23:39 Uhr

Wie ist denn bitte die gesetzliche Frist wenn man kündigen will? X hat einen Job der X überhaupt keinen Spaß mehr macht und X will da lieber heute als morgen wieder raus. Da X nie einen schriftlichen Vertrag bekommen hat kann X nicht sagen wann X kündigen kann.

Außerdem wüsste ich gern ob es reicht wenn X das schriftlich macht oder ob X das auch mündlich machen kann. Wer hat das schon hinter sich und kennt sich damit aus, das wäre echt super!

» Warper » Beiträge: 4 » Talkpoints: 2,70 »



Kurze Frage vorweg: Hat X keinen schriftlichen Arbeitsvertrag unterschrieben oder sind lediglich die Kündigungsfristen nicht vertraglich vereinbart worden? Ich nehme mal letzteres an.

Grundsätzlich (nach § 622 BGB - Kündigungsfrist bei Arbeitsverhältnissen) gilt: Soweit keine Sondervereinbarungen bestehen (z. B. Kündigungsfrist Arbeitnehmer = Arbeitgeber) können Arbeitnehmer innerhalb einer 4 Wochen Frist (= 28 Tage) zum 15. oder zum Ende eines Monats kündigen.

Heißt an einem Beispiel:
1. X kündigt am 13. Mai 2009 sein Arbeitverhältnis - Ende des Arbeitsverhältnisess: 15. Juni 2009
2. X kündigt am 16. Mai 2009 sein Arbeitsverhältnis - Ende des Arbeitsverhältnisses: 30. Juni 2009

Die angeführten Beispiele gelten im Fall der ordentlichen Kündigung ohne zusätzliche vertragliche Vereinbarungen über die Kündigungsfristen - allerdings können auch Arbeitnehmer außerordentlich kündigen. Die Gründe sind hier im Wesentlichen die gleichen die auch der Arbeitgeber anführen kann, auch wenn es im Grunde keine absoluten Kündigungsgründe (Gründe, die eine fristlose Kündigung bewirken) gibt - in der Regel sollte dem die Abmahnung vorweg gehen. Auch Arbeitnehmer können abmahnen, beispielsweise bei Zahlungsverzug des Lohnes.

Nichtsdestotrotz gibt es (Beispiel) Fälle, in denen Arbeitnehmer das Recht haben, außerordentlich kündigen zu dürfen, beispielsweise bei:
- sexueller Belästigung
- Tätlichkeiten / Beleidigungen seitens des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer
- Wiederholter Nichtzahlung bzw. wiederholter Zahlungsverzug des Lohnes / Gehaltes sowie die stetige Nichtabführung von Sozialabgaben

Warper hat geschrieben:Außerdem wüsste ich gern ob es reicht wenn X das schriftlich macht oder ob X das auch mündlich machen kann.

Man kann nicht mündlich kündigen - Kündigungen, egal ob seitens des Arbeitgebers / Arbeitnehmers müssen stets schriftlich erfolgen, alles andere ist nicht zulässig, siehe auch Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 16.9.2004 2 AZR 659/03!

P. S. Noch zur ordentlichen Kündigung ohne zusätzliche vertragliche Vereinbarungen über die Kündigungsfristen: Die gesetzlichen (Mindest-) Kündigungsfristen können vertraglich verkürzt / verlängert werden, z. B. durch Tarifverträge oder durch die vertragliche Ausdehnung der Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag an die der Arbeitgeber sich zu halten hat (§ 622 Abs. 2 BGB) auch für den Arbeitnehmer, solange die Fristen des Arbeitnehmers nicht länger sind als die des Arbeitgebers!

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