Plagiate aus dem Netz? Was ist erlaubt, was nicht
Auch wenn es verlockend ist und einfach scheint, sich im Internet einfach zu bei anderen per Copy & Paste zu bedienen - in den meisten Fällen ist das nicht erlaubt. Gründe dafür können das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG), das Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (GeschmMG) und das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) sein.
Zunächst einmal sei vorweg gestellt, dass es sich bei der sehr häufig verwendeten Sprache HTML um eine Beschreibungs- und keine Programmiersprache handelt und für diese gilt nicht der Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr 1UrhG bzw. § 69a UrhG, nach denen Computerprogramme ab einer gewissen Schöpfungshöhe (also keine Trivialprogrämmchen a lá „Hallo Welt“) urheberrechtlichen Schutz genießen. Einen Webauftritt an sich zu schützen ist also meist nicht möglich – trotzdem Plagiate sind auch hier nicht erlaubt, dazu muss aber meist die einzelnen Teile einer Internet-Präsenz betrachten.
So können auch im Internet veröffentlichte Texte nach § 2 Abs. 1 Nr 1UrhG geschützt sein, dazu müssen sie lediglich eine gewissen Umfang aufweisen und auch der eigenschöpferische Anteil sollte klar erkennbar sein. Zwar darf man Zitate fremder Texte verwenden, diese sollen allerdings wirklich auf das Nötige beschränkt sein und natürlich darf die Quellenangabe nicht fehlen.
Da im Internet Texte sehr oft im Zusammenhang mit Bildern dargestellt werden kann man schnell auf die Idee kommen, fremde Lichtbilder (Fotografien) auf die eigene Seite zu stellen. Das sollte man möglichst vermeiden, denn für die gilt § 72 UrhG urheberrechtlicher Schutz. Anders sieht es dagegen bei Grafiken (Icons, Buttons, Banner) aus, die genießen laut § 2 Abs. 1 Nr 4UrhG Schutz, wenn die Gestaltung gewisse künstlerische Ansprüchen erfüllt, also die Erstellung nicht trivial ist.
Immer öfter sind im Netz auch Multimedia-Elemente zu finden, die ebenfalls problemlos kopiert werden könnten. Aber auch hier sollte man sich freche Kopien verkneifen, denn auch Laufbilder (Film und Video) sind ähnlich wie Lichtbilder urheberrechtlich geschützt. Für sie gilt § 95 UrhG. Für Musikwerke gilt § 2 Abs. 1 Nr 2UrhG, ausgeschlossen sind hier aber triviale Werke, dazu gehört auch das Abspielen von Tonleitern.
Nicht vergessen bei den möglichen aber verbotenen Plagiaten sollte man die Geschmacksmuster, also eine bestimmte ästhetische Gestaltungsform, die als Geschmacksmuster angemeldet sein müssen und als solche durch § 2 GeschmackMG geschützt sind. Gleiches gilt für Marken, die durch § 1,3 MarkenG geschützt sind.
Zwar hört und liest man immer wieder von freien Inhalten - doch sollte man die Lizenzbedingungen sehr genau lesen und auch prüfen. Denn auch freie Inhalte können durch wieder andere Rechtsnormen geschützt sein. Also im Zweifelsfall lieber selbst aktiv werden als später Ärger bekommen.
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