Video von sich im Internet - Jemanden Anzeigen
Hallo ich habe eine rechtliche Frage...
Und zwar, wie wäre es wenn Person B. ein Video im Internet enteckt, dass seine Privatssphäre verletzt, zudem auch den Anbieter Y. kontaktiert hatte es zu löschen, aber dies nicht geschieht. Sowie Person B. mit dem Veröffentlicher Person S. geredet hatte, aber dies ebenfalls nicht brachte...
Welche rechtliche Schritte kann Person B. gegen Person S. einleiten? Und würden Kosten für Person B. aufkommen?
Zuerst einmal kostet es gar nichts, eine Anzeige bei der Prolizei zu stellen. Das kann jeder erst einmal tun, was es dann bringt, ist allerdings die Frage.
In diesem soll das Ergebnis ein Entfernen des Materials aus dem Netz sein, richtig? Es geht ja auch darum, was zu sehen ist und in welchem Umfeld. Bei Aufnahmen einer Gruppe in der Öffentlichkeit ist man relativ machtlos, also z.B. bei Teilnahme an irgendwelchen Faxen in einer belebten Fußgängerstraße. Wenn man da auf einem Bild oder Video abgebildet ist, hat man sozusagen Pech gehabt m.W..
Denn sonst ist es nahezu unmöglich, einen öffentlichen Platz zu fotografieren, man müsste dann ja für jede Aufnahme erst einmal jedes dort befindlichen Menschen Unterschirft einholen oder alles absperren. Daher ist es ab einer bestimmten Personenanzahl erlaubt, im öffentlichen Raum eben auch Fremde mit auf dem Bild zu ahben, ohne dass sie zustimmen müssen.
Hallo,
ich würde erst einmal zu dem Anbieter der Plattform Kontakt aufnehmen. Sollte das Anbieter Y sein, würde ich mir dort mal die Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchlesen um zu sehen ob Person S gegen diese verstoßen hat.
Sollte das auch nichts bringen würde ich im Internet nach ähnlichen Fällen googeln und dann erst zur Polizei gehen bzw. zu einem Anwalt.Was ist denn überhaupt auf dem Video zu sehen?
Karen 1 hat geschrieben:Zuerst einmal kostet es gar nichts, eine Anzeige bei der Prolizei zu stellen.
Das ist richtig. Kosten würden erst bei einem eventuellen Rechtsstreit anfallen, oder aber wenn man statt zur Polizei zum Anwalt geht um sich dort beraten zu lassen, denn auch Anwälte verlangen ja ihr Honorar.
Endlich mal eine Frage die in mein Fachgebiet trifft . Zuerst muss geklärt werden: Was ist auf dem Video zu sehen? Nur B. oder B. in Kombinationen mit anderen?
Hierzulande ist gilt in erster Linie das KUG (Kunsturhebergesetz) - in diesem ist festgelegt dass Bildnisse / Videos nur dann öffentlich präsentiert werden oder in Umlauf gebracht werden dürfen solang B. eingewilligt hat. Unter "in Umlauf" bringen fällt jedwede Form der Verbreitung, also ob per Internet, privat oder auf irgendeinem anderen Weg. Von dieser Einwilligung ist man nur dann als Verbreitender befreit wenn
- B. ein Prominenter sein sollte und das Bild nicht zu privat ist,
- B. nur als Beiwerk in dem Video / Bild auftaucht und nicht im Zentrum der "Berichterstattung" steht,
- B. auf einem Bild / Video auftaucht welches als sogenanntes "Bild in der Menge" gewertet wird - hier darf allerdings nicht die Menge an sich im Zentrum der Berichterstattung stehen, sondern der Schwerpunkt der Aufnahme (Bild / Video) muss z. B. anders gelagert sein, z. B. wenn bei Versammlungen / Veranstaltungen / Ereignissen / usw. dieses im Zentrum steht und die Menge nur Beiwerk ist.
Hier ist also die Frage: Kann B. alle diese Fälle ausschließen? Wenn ja, liegt eine Verletzung am Recht des eigenen Bilds vor. Das B. weder in die Verbreitung noch in die Veröffentlichung eingewilligt hat wurde ja bereits geklärt - aber: auch mündliche Zusagen wie "Klar" oder "Hab nichts dagegen" bzw. eine eindeutige Willenserklärung mündlicher Natur kann eine Einwilligung darstellen. Zurück zur Verletzung des Rechts am eigenen Bild: Die vorsätzliche Veröffentlichung und Verbreitung von Bild oder Videomaterial nach § 33 KUG ist eine Straftat die bei der Polizei von B. angezeigt werden kann - dazu kommen etwaige zivilrechtliche Ansprüche wie z. B. ein Anspruch auf Unterlassung das Bild / Video weiter zu veröffentlichen oder zu verbreiten, sowie mögliche Ansprüche aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung falls durch die Veröffentlichung / Verbreitung Einnahmen erzielt wurden, sowie Schadenersatz für die unerlaubte Veröffentlichung / Verbreitung sowie bei einer schwerwiegenden Verletzung des Rechts am eigenen Bild auch Anspruch auf die Zahlung von Schmerzensgeld von S. an B. falls B. durch die Verbreitung / Veröffentlichung diskrediert, in seinem Ansehen (nachhaltig) geschädigt usw. wurde.
Betreiber Y. muss spätestens nach gerichtlicher Anordnung das Material restlos entfernen - grundsätzlich muss B. dies aber durch ein Vorgehen gegen S. erwirken, egal ob per Anzeige, zivilrechtlich oder per außergerichtlichem Vergleich (z. B. indem S. das Material freiwillig entfernt und B. im Gegenzug auf Klage (oder ergänzend auch: gegen Zahlung einer Summe die ihm Vergleich festgelegt wird zusätzlich zum Klageverzicht) verzichtet.
Kosten entstehen für B. in erster Linie nicht, die Anzeige bei der Polizei kostet lediglich Zeit. Sollte B. rechtsschutzversichert sein so trägt die Rechtsschutzversicherung den Anwalt für die zivilrechtliche Klage, ansonsten müsste B. dies vorstrecken und im Nachhinein der Kläger zahlen (falls B. bzw. der Anwalt von B das Verfahren im Sinne von B. entscheidet).
Also es ist kein Video direkt, indem B. gezeigt wird sondern es handelt sich um ein Bild auf dem er zu sehen ist und wie er durch andere Bilder (nicht mit ihn) lächerlich gemacht wird.
Aber B. findet nicht die Bilder so entscheident, sondern ihm kommt es auf den Ton an! Dort wird öffters sein Name gesagt und es geht nur die ganze zeit um die Person B.!
Na damit beantwortest Du Dir die Frage schon selber, Rest siehe oben. B. hat genug Mittel dagegen vorzugehen.
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