bauliche Veränderung?

vom 24.07.2008, 13:33 Uhr

Hallo!

Bauliche Veränderungen müssen ja bekanntlich vom Vermieter erlaubt werden. Aber ist das eine bauliche Veränderung?

Beispiel:
Mieter A hat eine ziemlich große Südterrasse. Allerdings ohne jegliche Überdachung, so dass die Terrasse bei schlechterem Wetter nicht benutzt werden kann und auch die Sonne sehr stark in´die Südfenster knallt, weil auch keine Rolladen an den Fenstern sind. Eine Marquise ist an der Holzverkleidung des Hauses schlecht festzumachen, weil eine dicke Wärmedämmung unter dem Holz ist. Ausserdem könnte der Wind eine solche Marquise wohl auch beschädigen.

Nun hat Mieter A eine Idee. Er hat sehr gutes und schweres Holz besorgt und möchte sich nun eine Überdachung bauen. Es soll ein Holzgestell werden und darüber werden dann Doppelstegplatten befestigt. Das Gestell wird aber nicht mit dem Haus verbunden und auch nicht mit dem Boden. Das Gewicht der Holzkonstruktion hält das aus. Befreundete Fachleute von Mieter A haben das bestätigt.

So, nun kommt der Vermieter B ins Spiel. Er sieht das Holz und will der Mietpartei A nun verbieten diese Holzkonstruktion zu bauen, weil es eine bauliche Veränderung wäre. Da die Mietpartei A mitten in einem Gewerbegebiet wohnen, kann es auch nicht ausschlaggebend sein, dass man das Gestell von der Straße sieht. Ledigliche eine leerstehende Fabrik ist das Gegenüber der Mietpartei A.

Ist das eine bauliche Veränderung? Kann Vermieter B der Mietpartei A es verbieten sowas zu bauen? Bei Einzug hat er der Mietpartei selber angeboten, dass die Terrasse groß genug ist und die Mietpartei ophne weiteres einen Geräteschuppen da drauf stellen darf.

Benutzeravatar

» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Schwierig - zuerst: Die mündliche Zusage unter Zeugen von B für einen Geräteschuppen gilt im Grunde nur für diesen. Ohne Probleme kann hier nicht abgeleitet werden dass dies auch für andere Konstrukte gilt.

Was die bauliche Veränderung angeht: Hier muss B nur dann zustimmen wenn ein Nachteil vorliegen könnte, beispielsweise:
- Beeinträchtigung der Statik
- Brandsicherheit
- und vor allem: Gesamteindruck der Wohnanlage.

Die Frage wäre also nur, ob A (Punkt 1 wurde ja bereits geklärt) die Brandsicherheit im vorgeschriebenen Maß garantieren kann und dass draus kein besonderes Risiko erwächst und vor allem die Ausführung des Konstrukts - also ob dies den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage beeinträchtigt oder betont, ob die Charakteristik der Wohnanlage dadurch nachhaltig gestört wird oder nicht.

Im Grunde ist das Ermessenssache da dies von der Art und dem Aussehen der Wohnanlage abhängt und von der Art und Aussehen des Konstrukts. Falls Mieter und Vermieter gegensätzliche Positionen hinsichtlich der dieser Punkte haben im Grunde ein typischer Fall für eine Schlichtung die versucht werden kann (z. B. indem A B anbietet auf die Gestaltung Einfluss nehmen zu dürfen damit B damit eher einverstanden wäre) oder falls B dies grundsätzlich ablehnt ein Gericht entscheiden zu lassen ob ein Nachteil besteht oder nicht.

Allein die Tatsache dass das Vorhaben nicht direkt mit dem Haus verbunden ist und somit ggf. zum Auszug etc. entfernt werden kann reicht m. E. nicht aus. Zum Beiuspiel falls B das Haus vorher verkaufen möchte oder zu gegebener Zeit ein Nachmieter gesucht wird und meint dass dadurch ein Nachteil besteht der auf den Käufer wirkt.

Benutzeravatar

» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


Hallo!

Der optische Gesamteindruck des Hauses wird nciht beeinträchtigt, weil man die Terrasse gar nicht einsehen kann. Die Aussicht ist eine leerstehende Fabrik und rundrum ist nichts, ausser Dächer der Nebengebäude.

Von der Statik sollte das kein Problem sein. So sehr schwer ist es nun auch wieder nicht. Nur eben so, dass das Teil nciht vom Wind weggepustet werden kann. Auch mit der Brandsicherheit sollte es kein Problem geben. Das ganze Haus ist aus Holz und die Terrasse selber auch. Das bisschen Holz dabei sollte keine Gefahr darstellen und der Fluchtweg ist genauso frei.

Dem Vermieter B geht es einzig und alleine darum, dass er die Genehmigung geben muss und das macht er nciht, weil er meint, dass es bauliche Veränderungen sind.

Da aber die Mietpartei A einen Sonnen und auch Regenschutz haben will, muss sie sich mit Vermieter B irgendwie einigen und einen Kompromiss finden. Aber das ist nicht so einfach.

Benutzeravatar

» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Problem ist dass das mit der optischen und charakterlichen Beeinträchtigung in gewissen Grenzen Auslegungssache ist - ist B dieser Meinung und A nicht muss ein Kompromiss angestrebt werden, außer ein Schiedsgericht usw. würde A Recht geben. Außergerichtlich könnte A hier nur ein Kompromiss helfen.

Der Nachweis über die Statik und Brandsicherheit muss ggf. von A erbracht werden wenn B darauf besteht.

Problem ist die Haltung von B - fühlt sich A im Recht könnte er sein Recht einklagen wenn B sich nicht auf einen Kompromiss einlassen möchte. Vielleicht lässt sich ein Kompromiss mit B auch so erreichen indem A zustimmt sich an den Kosten der Terrassenrenovierung stärker zu beteiligen als A dies müsste.

Benutzeravatar

» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



Ähnliche Themen

Weitere interessante Themen

^