Bauherren können Einspruch gegen mehrfache Steuer erheben
Wer Bauherr ist und für sein Bauvorhaben keinen bestandskräftigen Grunderwerbssteuerbescheid vorliegen hat kann sich möglicherweise auf eine steuerliche Entlastung freuen. Bislang wurde seitens des Finanzamtes für die Berechnung der Grunderwerbssteuer sowohl das unbebaute Grundstück als auch das Gebäude welches vom Bauträger darauf errichtet werden soll herangezogen - das verstößt u. U. jedoch gegen das EU weite Verbot einer Mehrfachbelastung durch die Umsatzsteuer da die Leistungen der Handwerker ebenfalls mit Umsatzsteuer belegt sind.
Momentan ist hierzu vor dem EuGH ein Verfahren anhängig (Az.Rs: C 156/08 ) - da der Ausgang noch offen ist sollten Bauherren gegen den Grunderwerbssteuerbescheid Einspruch einlegen sowie das Ruhen des Vertrages bis zum endgültigen Entscheid des EuGH beantragen. Die Steuer muss zwar trotzdem entrichtet werden allerdings besteht dann die Chance bei einem Urteil im Sinne der Bauherren die zuviel gezahlten Steuern zurückzuerhalten.
So wirklich scheint sich bei dieser Besteuerung nichts geändert zu haben. Denn nach wie vor werden wohl Grunderwerbssteuer auf Grundstück und geplante Immobilie fällig. Ganz gewiefte Häuslebauer können vielleicht etwas an Grunderwerbssteuer sparen, jedoch sind die Voraussetzungen dafür schon wirklich sehr eng abgesteckt. Weiterführende Informationen zu dem Thema kann man hier nachlesen.
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