Bewilligung Antrag Prozesskostenhilfe: Wer bekommt sie?
Damit jeder, egal ob arm oder reich, die Möglichkeit hat sein Recht vor Gericht durchsetzen zu können gibt es die Prozesskostenhilfe (und übrigens nicht Prozeßkostenhilfe!). Diese steht prinzipiell jedem zu der sich das prozessieren nicht leisten kann.
Jedoch: Ob dem Antrag eine Ablehnung oder Bewilligung der Prozesskostenhilfe beschieden wird hängt fast immer von Kleinigkeiten ab. Prozesskostenhilfe kann fallunabhängig gewährt werden, also egal ob man einen Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Scheidung, Anfechtung der Vaterschaft, Zwangsvollstreckung, bei Ärger am Bau oder bei Klagen auf Schmerzensgeld stellt. Häufig ist die Prozesskostenhilfe auch noch als Armenrecht verschrien was heute nicht mehr üblich ist, auch wenn der Gesetzgeber diese Formulierung selbst einmal gebraucht - diese Bezeichnung ist jedoch unpassend, denn selbst wer vermögend ist / war kann schnell in die Notlage kommen Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Prozesskostenhilfe - Welche Voraussetzung muss erfüllt sein?
Zum Kern des Themas: Viele die Prozesskostenhilfe beantragen wollen fragen sich: „Wie bekomme ich Prozesskostenhilfe?“ oder ob man sie überhaupt bekommt. Gibt es bei der Prozesskostenhilfe Einkommensgrenzen, ein maximales Einkommen, bekommt man Prozesskostenhilfe nur ohne Vermögen (man denke ans „Armenrecht“)?
Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe geht ein Prüfungsverfahren vorweg - dieses wird von dem Gericht vorgenommen bei welchem auch geklagt werden soll. In dem Prüfungsverfahren werden 2 Punkte gründlich geprüft und danach entschieden: Wie groß ist der Erfolg dass das die Klage durchkommt und in welchen finanziellen Verhältnissen befindet sich der Antragsteller?
Während man die Erfolgsaussicht als Richter noch relativ schnell und leicht feststellen kann sieht dass bei der finanziellen Bedürftigkeit des Klagewilligen anders aus. Es gibt bei der Prozesskostenhilfe zwar eine Art Schonvermögen, also z. B. dass niemand sein Haus verkaufen muss, jedoch ist es zumutbar dass derjenige eine Hypothek auf dieses aufnimmt um so den Prozess zu finanzieren - so das OLG Koblenz (Az 9 WF 544/05). Auch wer ein Haus veräußert muss hier nur dann das erzielte Kapital einbringen um den Prozess zu finanzieren wenn dieses bereits verkauft wurde, ansonsten nicht. Falls man das Geld erhalten hat muss darauf zurückgegriffen werden, auch wenn man beispielsweise dieses Geld zweckgebunden hat, z. B. um davon ein neues Haus oder eine Wohnung (z. B. nach Scheidung) zu erwerben.
Also: sollte freies, ungebundenes Vermögen bestehen, z. B. durch ausreichend flüssiges Kapital, wird keine Prozesskostenhilfe gewährt. Was ausreichend ist und was nicht wird je nach Antrag durch die Feststellung der Bedürftigkeit und nach möglichen Kosten des Prozesses anders entschieden. Warum das stets je nach Person anders sein kann: Weil z. B. bei Schmerzensgeldprozessen je nach Forderung ein Vorschuss an das Gericht gezahlt werden muss damit überhaupt die Klageschrift an den Angeklagten überstellt wird - je höher diese Summe, desto höher der Vorschuss der geleistet werden muss. Hier können auch „Besserverdiener“ schnell den Status der Bedürftigkeit haben.
Ähnlich verhält es sich bei anderen Zahlungen und Beträgen, z. B. wenn man Prozesskostenhilfe nach einer Scheidung beantragt bei welcher man einen Zugewinnausgleich erhalten hat. Dieses Geld, auch wenn bereits verplant und zweckgebunden, muss genutzt werden.
Übrigens: Auch wenn man meint dass bei der Prozesskostenhilfe nur die Prozesskosten übernommen werden - die Prozesskostenhilfe zahlt auch den Anwalt.
Jedoch: Die Prozesskostenhilfe wird einem nicht geschenkt, zumindest nicht in jedem Fall. Denn je nach Vermögensverhältnissen kann nach der Vergabe der Prozesskostenhilfe eine Rückzahlung verlangt werden, wenn auch nicht immer komplett sondern oft nur Teilbeträge. Bei der Rückzahlung der Prozesskostenhilfe kann jedoch eine monatliche Ratenzahlung vereinbart werden, der gesamte Betrag muss also nicht sofort erstattet werden.
Wie hier schon im Vorfeld gesagt worden ist bekommt nicht jeder diese Hilfe, denn es wird hierbei genau die Bedürftigkeit und die Relevanz der möglichen Klage geprüft. Jetzt mag einer sagen bei einer Rechtsschutzversicherung hätte man etwa bessere Karten, aber hier läuft die Prüfung des Vorganges genau so korrekt ab.
Vor der Prozesskostenhilfe gibt es allerdings noch die Beratungshilfe die man zwecks einer anwaltlichen Beratung auch beantragen kann. Hierbei ist allerdings nur das Einkommen sprich die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers maßgebend. Man sollte sich vom Anwalt umfassend beraten lassen, denn ein Prozess ohne eine Rechtsschutzversicherung und ohne Prozesskostenhilfe kann richtig teuer werden. Dabei spielt es dann keine Rolle ob man arm oder reich ist.
Link dieser Seite https://www.talkteria.de/forum/topic-27498.html
Ähnliche Themen
Weitere interessante Themen
- Notebook von Plus 3410mal aufgerufen · 3 Antworten · Autor: Simone1987 · Letzter Beitrag von Entenhausen
Forum: Hardware
- Notebook von Plus
- Lohnen sich Asien Fonds? 4477mal aufgerufen · 4 Antworten · Autor: Balthasar · Letzter Beitrag von FinanzScout
Forum: Geldanlage
- Lohnen sich Asien Fonds?
- Überweisung rückgängig machen 5941mal aufgerufen · 5 Antworten · Autor: Player · Letzter Beitrag von Wibbeldribbel
Forum: Geld & Finanzen
- Überweisung rückgängig machen