Betriebskostenabrechnung vom Vorjahr in Steuererklärung

vom 25.07.2014, 18:11 Uhr

Frau A. hat nun ihre Betriebskostenabrechnung von 2013 erhalten. Dort sind auch haushaltsnahe Dienstleistungen aufgezeichnet, die sie dann gerne absetzen würde. In der Betriebskostenabrechnung ist auch erklärt, dass diese abgesetzt werden können. Für 2013 hat sie nun aber die Steuererklärung schon abgeben und einen Bescheid erhalten.

Frau A. denkt sich deswegen, dass sie in der nächsten Steuererklärung die Kosten in der Betriebskostenabrechnung absetzen wird. Denn schließlich hat sie die Rechnung auch erst im Juli 2014 erhalten. Somit war sie bisher unwissend. Ist dies richtig? Darf sie die Kosten von 2013 in der Steuererklärung 2014 geltend machen? Oder entfällt nun die Absetzung dieser Posten? Was sollte Frau A. für das nächste Jahr demnach beachten?

» iggiz18 » Beiträge: 3366 » Talkpoints: 4,66 » Auszeichnung für 3000 Beiträge



Was genau will denn Frau A. da absetzen? Denn soweit mir das bekannt ist, kann man da als Arbeitnehmer nichts bei der Einkommenssteuer von den Nebenkosten absetzen. Es sei denn, dass Frau A. einem Gewerbe oder einer freiberuflichen Tätigkeit nachgeht. Dann kann sie die Wohnnebenkosten für ein Arbeitszimmer absetzen.

Dabei geht es nicht darum, für welches Jahr diese abgerechnet wurden, sondern wann Frau A. den Bescheid dazu erhalten hat. Demzufolge kann sie die Kosten von 2013 auch erst bei einer Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2014 mit dem entsprechenden Anteil als Ausgaben aufführen.

» Punktedieb » Beiträge: 17970 » Talkpoints: 16,03 » Auszeichnung für 17000 Beiträge


Wenn ich die Sache richtig deute, ist A eine Mieterin, die ihre Betriebskostenabrechnung nun vom Vermieter erhalten hat und darin steht, das ein Teil der Nebenkosten als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen direkt von der Steuer abgesetzt werden kann.

Es zählt das Zahlungsdatum. Was in 2013 an Vorauszahlungen geleistet wurde, muss noch für in der Steuererklärung für 2013 geltend gemacht werden und mit den Zahlungen in 2014 sieht es ebenso aus. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, wie es so “schön” im Amtsdeutsch heißt. Die Gesetzeslage wird als bekannt vorausgesetzt. Unwissenheit ist daher kein Grund.

Gegen den Bescheid kann man normalerweise mindestens einen Monat noch Widerspruch einlegen. Manche Bescheide stehen auch unter Vorbehalt und dann verlängert sich diese Frist. Dies ist dann auf dem Bescheid vermerkt.

» Juri1877 » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »



Es handelt sich um die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG. Demnach kann man die enthaltenen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in der Betriebskostenabrechnung absetzen. Dabei sind lediglich die Arbeitskostenanteile vom Finanzamt zu begünstigen.

@Juri1877: Es ist ja schön, dass das Zahlungsdatum zählt. Aber ohne Abrechnung kann man ja nichts geltend machen und man hat ja auch seine Frist. Demnach kann man ja gar nicht die Betriebskostenabrechnung geltend machen, wenn man für das Vorjahr die Steuererklärung bis Mai abgeben soll, aber die Abrechnung erst im Juli oder August bekommt. Somit kann man es dann ja erst für das Steuerjahr 2014 geltend machen, oder nicht?

» iggiz18 » Beiträge: 3366 » Talkpoints: 4,66 » Auszeichnung für 3000 Beiträge



Deswegen wird sie ja dann geltend gemacht, wenn man für das Jahr die Steuererklärung macht, wo man die Abrechnung bekommen hat. So jedenfalls mache ich das und das Finanzamt hat da noch nie etwas beanstandet. Wobei ich alle Wohnnebenkosten in der Gewinn- und Verlustrechnung für mein Arbeitszimmer geltend machen kann. Da aber eben auch immer nur für das vergangene Jahr.

Hätte ich dann 2013 eine Nachzahlung leisten müssen, so kann ich diese Kosten eben auch nur für das Finanzjahr 2013 geltend machen. Auch wenn die Nachzahlung selbst für das Jahr 2012 gewesen wäre.

» Punktedieb » Beiträge: 17970 » Talkpoints: 16,03 » Auszeichnung für 17000 Beiträge


@Punktedieb: Das verstehe ich nicht. Die Abgabe ist ja bis zum 31. Mai Pflicht. Ich wüsste nicht, wie ich diese später abgeben könnte. Selbst als Selbstständiger ist sie bis Mai Pflicht. Von daher wüsste ich nicht, wie ich dies später abgeben soll, wenn die Abrechnung noch nicht da ist.

» iggiz18 » Beiträge: 3366 » Talkpoints: 4,66 » Auszeichnung für 3000 Beiträge


Die Vorauszahlungen von 2013 kannst ja schon geltend machen. Das lässt sich ja aus einer vorherigen Abrechnung ersehen, wie viel das ist. Das was du dieses Jahr nachzahlst, kannst du dann erst 2014 geltend machen. Was ist daran so schwer? Wobei ich als Selbstständige bis Ende des Jahres Zeit habe meine Gewinn- und Verlustrechnung beim Finanzamt einzureichen. Da gibt es andere Fristen als bei der Einkommenssteuererklärung.

» Punktedieb » Beiträge: 17970 » Talkpoints: 16,03 » Auszeichnung für 17000 Beiträge



Wie soll man denn bitte die gesamten haushaltsnahen Dienstleistungen geltend machen können? Man weiß ja nicht die genauen Daten. Dies fällt also aus. Es geht ja nicht um die Nachzahlung, sondern um die Zahlung von 2013, aber es darf ja nur die haushaltsnahen Dienstleistungen geltend gemacht werden. Somit bleibt es ja nicht aus, dass ich sie erst im Jahr 2014 für 2013 angeben kann.

Komisch, ich habe immer nur bis Anfang Mai Zeit. Aber du scheinst einen Steuerberater zu haben, sodass sich die Frist verlängert! Diese haushaltsnahen Dienstleistungen sollen für Herrn B. aber nicht wegen einer Selbstständigkeit abgesetzt werden, sondern weil dies nach den oben genannten Paragraph generell möglich ist.

» iggiz18 » Beiträge: 3366 » Talkpoints: 4,66 » Auszeichnung für 3000 Beiträge


@iggiz18: Was begreifst du denn nicht dabei? In der Betriebskostenabrechnung steht doch genau drin, wie viel Geld auf welchen Posten entfallen. Dabei steht dann auch wie viel davon bei der monatlichen Nebenkostenabrechnung bezahlt wurde und wie hoch die tatsächlichen Kosten waren. Aus diesen beiden Posten ergibt sich dann der Anteil der Nachzahlung für diese haushaltsnahen Dienstleistungen oder was man eben erstattet bekommt.

Ist man erst in dem Jahr für das man die Einkommenssteuerklärung machen will, in die Wohnung gezogen, kann man beim Vermieter nachfragen. Dieser kann einem doch einen schriftlichen Nachweis geben wie viel man pro Monat für diese Leistungen bezahlt. Und diese Kosten kann man dann auch für die Erklärung von 2013 eintragen und sogar pünktlich abgeben. Aber dafür muss man sich eben auch rechtzeitig Gedanken machen.

Hat man das verpasst, so hat man einfach nur Pech gehabt und kann erst im Folgejahr alle Kosten geltend machen. Und das hat nichts mit den Fristen zu tun, die man als Arbeitnehmer oder als Selbständiger dabei einhalten muss. Ich weiß nicht mehr, was du daran nicht nicht verstehen willst. Die Kosten die im entsprechenden Jahr angefallen und nachweisbar sind, kann man auch für die entsprechende Einkommenssteuererklärung geltend machen. Das ist doch ganz einfach zu verstehen.

» Punktedieb » Beiträge: 17970 » Talkpoints: 16,03 » Auszeichnung für 17000 Beiträge


@Punktedieb: Weil ich einfach mal auf den Schlauch stand, habe ich auch deine Worte nicht verstanden. Mir fehlte so was eindeutiges, wie zum Beispiel hier. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Herr B. es bis zum heutigen Tag falsch gemacht hat.

Hier steht es wiederum anders. Somit wäre es möglich, die abgerechneten Kosten für das Jahr 2013 in die Steuererklärung von 2014 geltend zu machen, die eben bis zum Jahr 2015 abgegeben werden muss. Was ist denn nun korrekt?

» iggiz18 » Beiträge: 3366 » Talkpoints: 4,66 » Auszeichnung für 3000 Beiträge


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