Erkennen Finanzämter nur Umzugskostenpauschale an?

vom 16.07.2014, 21:55 Uhr

Nehmen wir mal an Herr Z zieht aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt um und hat dadurch Umzugskosten in Höhe von 3000€. Könnte denn nun der Herr Z die vollen Umzugskosten auch steuerlich geltend machen oder gelten da irgendwelche Pauschalbeträge? Seid ihr schon mal aus beruflichen Gründen umgezogen und wie habt ihr eure Aufwendungen steuerlich geltend gemacht?

» FinanzScout » Beiträge: 1063 » Talkpoints: 19,22 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Wenn die Kosten nachgewiesen werden können und der Umzug aus beruflichen Gründen plausibel zu begründen ist, dann kann statt der Pauschale natürlich auch der reale Betrag der Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Dies geht dann über die Werbungskosten. Die Pauschale beträgt ca. 700 Euro (ist man verheiratet, dann ca. 1400 Euro - zzgl. ca. 300 Euro für jede weitere Person).

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


Nichts geht über Beweise. Hat Herr Z. diese Beweise vor sich liegen und kann diese dem Finanzamt übermitteln, sollten die Sachbearbeiter auch eine höhere Summe akzeptieren. Dies ist aber auch von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter unterschiedlich. Die Kosten müssen realistisch sein und man sollte ehrlich sein. Dann ist die Möglichkeit gut, dass man die Umzugskostenpauschale auf die wirkliche Ausgabe des Umzuges erhöhen kann.

» iggiz18 » Beiträge: 3366 » Talkpoints: 4,66 » Auszeichnung für 3000 Beiträge



iggiz18 hat geschrieben:Dies ist aber auch von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter unterschiedlich.

Das ist so natürlich nicht richtig, weil hier nicht der Sachbearbeiter zu entscheiden hat, was steuerlich geltend gemacht werden kann und was nicht. Wäre es tatsächlich der Fall, dass hier jeder Sachbearbeiter selbst über solche Punkte entscheiden kann, wären wohl die Gerichte absolut überlastet.

Selbst bei rein privaten Umzügen könnte man zugehörige Dienstleistungen bis zu 20% ansetzen. Ähnlich wie bei Handwerkerrechnungen usw. (siehe dazu die sogenannten "haushaltsnahen Dienstleistungen").

Ist der Umzug beruflich veranlasst (einfach: Umzug zum neuen Arbeitgeber - oder schwieriger: die Ersparnis an Wegezeiten), dann kann das Finanzamt erst recht nichts einwenden, wenn hier diese Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hat man dann auch noch alle Nachweise/Quittungen bzgl. der Kosten, so sind diese vollständig absetzbar. Ansonsten bleibt einem die (gestaffelte) Pauschale.

Übrigens wäre es auch denkbar, wenn aus gesundheitlichen Gründen ein Umzug durchgeführt wurde, diese Kosten beim Finanzamt geltend zu machen. Dann nicht als Werbungskosten, sondern als sogenannte "außergewöhnliche Belastung" - hier wird dann aber auch ein ärztliches Attest benötigt. Auch hier hat der Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin keine Spielräume.

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



Das ist so natürlich nicht richtig, weil hier nicht der Sachbearbeiter zu entscheiden hat, was steuerlich geltend gemacht werden kann und was nicht. Wäre es tatsächlich der Fall, dass hier jeder Sachbearbeiter selbst über solche Punkte entscheiden kann, wären wohl die Gerichte absolut überlastet.

Das weiß ich auch, dass sie sich eigentlich an die Norm halten müssen. Es ging einzig darum, ob ein Sachbearbeiter den Umzug toleriert. Und da kommt es eben doch auf den Sachbearbeiter an. Einer möchte die Unterlagen dazu nicht sehen, der andere schon. Sie entscheiden es aber nicht subjektiv, sondern objektiv nach ihren Kriterien, die vorgegeben sind.

» iggiz18 » Beiträge: 3366 » Talkpoints: 4,66 » Auszeichnung für 3000 Beiträge


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