Kündigungsfrist bei Unity Media bei Umzug trotz Nichtnutzung
A hat einen Telefon und Fernsehanbieter und zwar die Unity Media. A ist bisher sehr zufrieden mit diesem Anbieter. Allerdings zieht A nun in den Nachbarort. A wollte den Vertrag mit nehmen, was auch normalerweise möglich ist. Doch Unity Media meinte, dass in dem Ort die Nutzung nicht möglich wäre.
A hat dann nach der Kündigung gefragt. Und A wurde gesagt, dass er zum Monatsende mit dann dreimonatiger Kündigungsfrist kündigen kann. Da A ja nichts dafür kann, dass man diesen Telefon und Fernsehanbieter in dem neuen Ort nicht nutzen kann, ist A etwas verwirrt. A müsste also trotz Nichtnutzung die Leistung weiter bezahlen.
Ein Bekannter von A meinte, dass er fristlos kündigen kann, weil Unity Media ja den Vertrag bei Umzug nicht weiter erfüllen will. Aber darauf will der Herr im Unity Media Shop sich nicht einlassen. Er meint, dass auf jeden Fall die Kündigungsfrist eingehalten werden muss.
Gibt es kein Sonderkündigungsrecht, wenn der Telefon- und Fernsehanbieter den Vertrag nicht weiter erfüllen kann, weil er in der Gegend diesen Service nicht anbietet? Muss A wirklich bis einschließlich Oktober zahlen, wenn A jetzt kündigt?
Ja A muss leider bis Oktober weiter zahlen, auch wenn sie nichts dafür kann. Sie hat noch Glück gehabt. Denn bei meinem Partner war es so, das er den Rest des Vertrages mit einmal zahlen musste. In seiner neuen Wohnung war ein anderer Anbieter, der es nicht zugelassen hat das er Unity Media weiter nutzen konnte. Also musste er insgesamt sieben Monate auf einmal an Unity Media bezahlen, ohne dafür eine Leistung bekommen zu haben. Da kann leider A auch rechtlich nichts gegen unternehmen, weil diese Firma damit völlig in ihren Vertragsrahmen handelt.
Der Anbieter kann ja auch nichts für den Umzug. Und bei der Konstellation kann ich mir eigentlich kein Gericht vorstellen, welches es für eine unangemessene Benachteiligung des Kunden hält, wenn der jetzt die dreimonatige Kündigungsfrist einhalten muss. Das hätte im Rahmen der Umzugsplanung berücksichtigt werden können, zumal davon ausgegangen werden kann, dass auch die Wohnung mit einer ähnlichen Frist zu kündigen ist. Strittiger wäre sicher der Fall, wenn der Vertrag noch 20 Monate laufen müsste. Aber auch hier gibt es - so weit ich weiß - Urteile, welche zum Nachteil des Verbrauchers gesprochen wurden und die Verantwortung für den Umzug nicht dem Telekommunikationsdienstleister übertragen werden konnte. So dass eben der Verbraucher den Vertrag bis zum regulären Ende erfüllen musste.
Diamante hat geschrieben:Ein Bekannter von A meinte, dass er fristlos kündigen kann, weil Unity Media ja den Vertrag bei Umzug nicht weiter erfüllen will.
Dann sollte der Bekannte aber auch in Betracht ziehen, dass der Vertag bestimmt auch den Erfüllungsort klar geregelt hat und der Anbieter sehr wohl dort den Vertrag erfüllen will und kann. Und für die Änderung des Erfüllungsorts ist eben einseitig der Kunde verantwortlich.
Bei diesen Thema kann ich mitreden, ich habe mich nämlich in der Materie nun auch auseinander setzen müssen, weil mein Partner bald bei mir einzieht. Wir haben beide Telefonanbieter mit DSL. Bei Herr A ist dies ja ein wenig leichter. Er möchte den Vertrag mitnehmen. Er ist am neuen Wohnort aber nicht möglich, das heißt das Unternehmen kann den Vertrag nicht weiter führen. Es ist natürlich so, dass das Unternehmen nun auch nichts wegen den Umzug machen kann, aber es muss ein Sonderkündigungsrecht möglich sein. Sie können es nicht anbieten, am alten Ort macht es keinen Sinn und er muss auch nicht den vollen Betrag zahlen.
Seit 2012 gibt es tatsächlich ein Kündigungsrecht, denn der Telekommunikationsdienstleister die vertraglich zugesicherte Leistung am neuen Ort nicht erfüllen kann! Denn dann kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Das ist eben damals neu geregelt worden, weil vor 2012 keine gesetzliche Regelung bestand. Die neuen Gesetze dazu kann man hier finden.
Das bedeutet, dass man auf jeden Fall die drei Monate weiter zahlen muss. Für eine fristlose Kündigung wird ein Umzug zu einem Ort an dem die Leistung nicht erbracht werden kann nicht reichen. Ebenso hilft es nicht, wenn man z.B. zu seinem Partner zieht und der schon über einen entsprechenden Anschluss verfügt. Wenn der alte Anbieter dort auch liefern kann, dann ist der geschlossene Vertrag auch (von beiden Seiten) einzuhalten.
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