Mangelnde Mitwirkung, weil Praxis nicht erreichbar?

vom 15.05.2014, 18:18 Uhr

A sitzt im Rollstuhl. In seinem Behindertenausweis hat er ein G für gehbehindert drin stehen. Weil sich seine gesundheitliche Lage verschlechtert hat, hat er nun ein B beantragt, denn an schlechten Tagen benötigt er Begleitung. Fährt er mit Bus und Bahn braucht er außerdem ständig Hilfe, weil beides selten behindertengerecht ist und er weder allein in die Verkehrsmittel noch wieder heraus kommt. Eventuelle Rampen sind nämlich fast immer kaputt.

Das zuständige Amt schickte ihn daraufhin in eine recht weit entfernte Stadt zum Arzt. Die Entfernung beträgt etwa 80 km (zum Vergleich: Köln wäre nur 30 km entfernt). Der alleinstehende A begab sich damit auf die Reise - und scheiterte schon an der Bahnfahrt. Ein Bahnhof unterwegs, in dem er auf jeden Fall umsteigen muss, ist nämlich nicht behindertengerecht. Er kommt dort einfach nicht von einem Gleis zum anderen. Es gibt dort keinen funktionierenden Aufzug oder andere für ihn benutzbare Wege.

Das viel größere Problem ist für A jedoch, dass die Praxis der Ärztin für ihn unerreichbar ist, selbst wenn er unten vor dem Hauseingang stünde, was er noch irgendwie organisieren könnte. Die Praxis der Ärztin befindet sich nämlich im ersten Stock und der Fahrstuhl hinauf ist in etwa so groß wie eine kleine öffentliche Toilette. Mit seinem normalen, nicht einmal besonders großen Rollstuhl kommt er dort nicht hinein.

A schilderte seine Probleme sowohl der Ärztin wie dann auch dem Amt, nachdem die Ärztin nur reagierte, indem sie ihm immer neue Termine gab. Der Sachbearbeiter sagte A, dass er sich darum kümmern würde. Allerdings bekam A dann keinen Termin bei einem anderen Arzt, sondern als nächstes die Ablehnung seines Antrages. Als Begründung wurde aufgeführt, dass er alle Termine abgesagt hätte. Damit hätte er eine Untersuchung verhindert. Bei mangelnder Mitarbeit sei der Antrag abzulehnen.

A versteht die Welt nicht mehr. Er hat jedes Mal darauf hingewiesen, dass er mit dem Rollstuhl nicht in die Praxis kommt, sowohl mündlich wie auch schriftlich. Das Amt und auch die Ärztin wissen, dass er im Rollstuhl sitzt. Was hätte er anders machen müssen, um wie gefordert mitzuarbeiten? Was hätte er tun sollen? Legt er nun Widerspruch ein, droht ihm wieder erst ein jahrelanges Verfahren.

» rasenderrolli » Beiträge: 1058 » Talkpoints: 16,66 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Das kommt jetzt mal ganz darauf an welche Leistungen A so bezieht! Den Widerspruch sollte er jedenfalls schreiben per Einschreiben mit Rückschein oder am Allerbesten (wenn möglich) hin zum Amt und mündlich zur Niederschrift aufgeben. Müssen die annehmen und dann meistens erst mal jemanden suchen der tippen kann! Dann nicht vergessen auf ein eiliges Anliegen hinzuweisen (schriftlich oder auch mündlich) und um beschleunigte Bearbeitung bitten. Hierbei ist zu empfehlen KEINEN GRUND für den Widerspruch anzugeben, einfach Widerspruch gegen den Bescheid/Beschluss einlegen. Denn A will die Ablehnung des Widerspruchs!!!

Warum? Ganz einfach: Mit dem abgewiesen Widerspruch, ein wenig bei Suchmaschinen nach eine richtig guten Anwalt im Sozial- und Schwerbehindertenrecht suchen. (Lässt sich leicht finden durch Erfahrungsberichte) Der freut sich dann über leicht verdientes Geld, kostet ihn wahrscheinlich gerade mal ein Schreiben!

So, und wie bezahlen? Rechtsschutzversichert? Dann erübrigt sich der Rest! Rente, Sozialhilfe, ALGII? Mit abgelehntem Widerspruch steht A beim zuständigen Amtsgericht, nach Vorlage des Leistungsbescheides sowie des abgelehnten Widerspruchs, in der Rechtsberatungsstelle ein sogenannter Beraterschein zu! Diesen dem Anwalt übergeben, 10€ zuzahlen, Nachdem was A da erlebt hat ist der Fall für den Anwalt kein Problem und bald erledigt!

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» Marco1971 » Beiträge: 8 » Talkpoints: 3,36 »


@Marco1971: Blöde Frage: Hast Du meinen Beitrag und vor allem meine Frage gelesen? Deine Antwort hat absolut nichts mit meiner Frage zu tun und ist ganz nebenbei auch noch Quatsch. Ich habe gefragt, wie A seine Mitwirkungspflichten hätte erfüllen sollen. Deine Antwort zum Rechtsstreit ist da völlig am Thema vorbei. Dass A nun ein jahrelanges Gerichtsverfahren vor sich hat, hatte ich ja geschrieben.

Und mit den empfangenen Leistungen hat es auch nichts zu tun. Wie im ersten Satz geschrieben, ging es um den Schwerbehindertenausweis - nichts anderes! Ob A nun Grundsicherung, Hartz IV, Rente bekommt oder als Milliardär von seinem Vermögen lebt, ist völlig piepschnurzegal! Das hat nichts mit dem Behindertenausweis zu tun. Beim nächsten Antwortversuch also einfach mal den Eröffnungsbeitrag lesen.

» rasenderrolli » Beiträge: 1058 » Talkpoints: 16,66 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



A hätte nichts besser machen können. Er hat seine Pflichten erfüllt und das Amt, dass ihn zu dem Arzt geschickt hat, hat einen Fehler gemacht. Die Forderungen an A waren unzumutbar und nahezu schikanös. Mehr kann man dazu nicht sagen.

» meeresrauschen » Beiträge: 17 » Talkpoints: 4,56 »



So ganz unrecht hat Marco1971 nicht. Er hat dir den einfachsten Weg gezeigt, um möglichst schnell und noch dazu günstig, zu deinem Recht zu kommen. Ob günstig nun nötig ist, steht auf einem anderen Blatt.

Du solltest auf alle Fälle Widerspruch einlegen. Den kann man durchaus auch begründen. Du solltest außerdem darauf hinweisen, dass die Praxis behindertengerecht sein muss. Das fängt nämlich, wie du ja schon festgestellt hast, bereits beim Treppenhaus und Aufzug an.

Nicht jeder Arzt ist Gutachter für alle Behörden. Deshalb kann es schon vorkommen, dass man sonst wohin zum Gutachter geschickt wird. Böse Zungen könnten natürlich auch davon ausgehen, dass es den Patienten möglichst schwer gemacht wird, damit sie möglichst vorher ihrer Antrag zurück ziehen.

Für den nächsten Gutachtertermin. Der wird dir ja per Briefpost übermittelt. Dann rufst du in der Praxis an und fragst nach, wie behindertengerecht die Praxis ist. Sollte man dich zu einem Gutachter schicken wollen, dessen Praxis nicht behindertengerecht ist, wendest du dich an das Amt und schilderst denen das eben und fragst, wie du denn zum Beispiel ohne Aufzug in den zweiten Stock kommen sollst. In der Regel muss man nämlich nicht den vorgegebenen Gutachter nehmen. Man kann dem durchaus widersprechen. Man muss es eben nur begründen können.

Zum Fahrtweg. Wenn ich mich recht entsinne, werden die Fahrtkosten übernommen. Deshalb würde ich da knallhart nachfragen, ob du einen Fahrdienst kommen lassen kannst oder mit einem Taxi fahren kannst. Zumindest kenne ich es von Gutachterterminen so, dass die Option generell gegeben ist. Man möglichst mit öffentlichen Verkehrsmittel erscheinen sollte, aber es eben auch die Option auf andere Möglichkeiten gibt, wenn man sie denn begründen kann.

Zum Zugfahren mit einem Rollstuhl. Die Deutsche Bahn bietet da einen Dienst an, mit dem man dich in den Zug bringt, raus bringt und beim Umsteigen hilft. Denn auch wenn der Bahnhof selbst eben von einem Bahnsteig zum anderen Bahnsteig nicht überbrückbar ist, besteht für die Angestellten der Deutschen Bahn auch die Möglichkeit, den Anschlusszug eben auf dem Gleis einlaufen zu lassen, auf dem du auch ankommst. Dafür muss die Deutsche Bahn das aber wissen.

Da dein fiktiver Fall ja auch das Merkzeichen im Ausweis angewiesen ist, würde ich Widerspruch einlegen. Oftmals helfen dabei auch die behandelnden Ärzte. Von jahrelangen Verfahren habe ich dazu noch nie gelesen, denn es scheint bei dir ja recht eindeutig zu sein, dass deine fiktive Person eine Begleitperson braucht. Wobei es aber sicherlich auch andere Möglichkeiten einer Begleitperson gäben würde, die man unabhängig vom Merkzeichen bekommen könnte.

» XL » Beiträge: 680 » Talkpoints: -0,02 » Auszeichnung für 500 Beiträge


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