Rechtliche Handhabe Geschenke von Ex zurück zu fordern

vom 19.01.2014, 14:29 Uhr

Bei A im Bekanntenkreis gibt es eine Trennung. Ein Paar, welches 10 Jahre zusammen war, hat sich getrennt. Die beiden, nennen sie mal Frau B und Herr C, waren nicht verheiratet. Nun hat Herr C der Frau während der Beziehung sehr viele Geschenke gemacht und es waren auch sehr teure Geschenke. Zuletzt auch sehr teurer Schmuck. Diesen hat Frau B angenommen, obwohl sie schon eine andere Beziehung hatte. Herr C sieht eine grobe Undankbarkeit und will den teuren Schmuck zurück.

Gibt es tatsächlich eine rechtliche Handhabe Geschenke zurück zu fordern, die man in der Beziehung geschenkt bekommen hat? Was sollte nun Herr C unternehmen oder sollte er Frau B die Sachen weiterhin überlassen?

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» supermami » Beiträge: 2317 » Talkpoints: 0,00 » Auszeichnung für 2000 Beiträge



Es gibt da drei Punkte, die relevant sein könnten. Punkt eins: Bei einer Partnerschaft ohne Trauschein hat der Schenkende keinerlei Ansprüche mehr auf die Geschenke. Diese Form des Zusammenlebens wird im Bürgerlichen Gesetzbuch mit keinem Wort erwähnt. Es gibt also keine Gesetze darüber und sie zählt genauso, wie wenn die beiden nur Kumpels gewesen wären. Anders ist es natürlich bei Verheirateten und sogar schon bei Verlobten.

Die Verlobung stellt schon eine rechtliche Bindung dar. Wenn man mit der Aussicht zu heiraten geschenkt hat, kann man das Geschenk zurückfordern. Das muss nicht ausdrücklich ein Verlobungsgeschenk sein, es können auch Geburtstagsgeschenke sein. Aber sozusagen mit der Erwartung, dass diese Geschenke in die Ehe miteingebracht werden.

Punkt 2: Grober Undank
Du hast "grobe Undankbarkeit" ja auch selbst erwähnt. Ich weiß nicht, ob das einfach deine persönliche Wortwahl war oder ob du von dem Gesetz weißt. Das betrifft den Fall, dass man ein teures Geschenk bekommt und sich nicht nur nicht dankbar erweist, sondern wirklich nachweisbar undankbar. Das kann ja in der Trennungsphase gut mal passieren. Er schenkt ihr einen teuren Ring, sie denkt, er schleimt sich nur ein und wird so sauer, dass sie seine Reifen zersticht. In dem Fall von Frau B und Herrn C könnte man das Fremdgehen so auslegen. Festgehalten wurde das im Paragrafen 530.

Punkt 3: Notbedarf
Innerhalb von 10 Jahren nach dem Schenken, kann man ein Geschenk zurückfordern, wenn man es dringend benötigt, um seinen Lebensunterhalt weiter zu bestreiten oder seinen Pflichten der Unterhaltszahlung nachkommen zu können. Wenn Herr C mit der Vorgängerin von Frau B also verheiratet war und vielleicht sogar ein Kind mit ihr hatte, muss er Unterhalt zahlen. Kann er das nicht mehr, kann er die Geschenke zurückfordern. Frau B müsste die Geschenke dann herausgeben, wenn dadurch ihr eigener Lebensunterhalt oder Unterhaltszahlungen nicht gefährdet sind.

Also im vorliegenden Fall kann man es also über den Undank versuchen. Das beträfe dann aber nur die Geschenke, die er ihr in letzter Zeit gemacht hat. Alle Geschenke der letzten 10 Jahre könnte er über den Notbedarf zurückfordern. Aber das klingt meiner Meinung nach schwieriger. Und moralisch auch nicht einwandfrei. Immerhin waren sie da in einer glücklichen Beziehung und geschenkt ist geschenkt. Aber dass sie schon eine andere Beziehung hatte und noch Schmuck angenommen hat, finde ich moralisch verwerflich und ich kann gut verstehen, dass er diese Teile zurückhaben will. Letztlich liegt es aber im Ermessen des Richters.

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» Bienenkönigin » Beiträge: 9448 » Talkpoints: 19,93 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


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