Begleitperson Krankenhausaufenthalt - wer zahlt Lohnausfall?
Ich kämpfe gerade mit den Paragraphen und Regelungen für folgenden Sachverhalt: die Mutter ist gesetzlich versichert im öffentlichen Dienst, das Kind ist privat versichert. Das 4-jäḧrigeKind muss ins Krankenhaus und die Mutter geht als erforderliche Begleitperson mit.
Bisher dachte ich, dass hier die Regelung aus dem TV-L § 29 zur Arbeitsbefreiung bei schwerer Erkrankung des Kindes gilt, derzufolge Beschäftigte bis zu 4 Tage im Jahr unter Lohnfortzahlung freigestellt werden können.
Jetzt wurde mir aber gesagt, dass diese Regelung nur bei der häuslichen Betreuung gilt, nicht aber für den Krankenhausaufenthalt. Da greife dann der § 11 Absatz 3 SGB V bzgl. Mitaufnahme einer Begleitperson ins Krankenhaus: "Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten..."
Dieser Paragraph wird im TV-L leider nicht als Ausnahme aufgeführt. Die private Versicherung stellt sich bei erster Nachfrage zudem auf den Standpunkt, nicht zahlungspflichtig zu sein.
Und was nun? Zuerst einmal kann ich nicht nachvollziehen, wieso der § 29 TV-L hier nicht greifen soll. Ist das wirklich so, dass es auf den Ort der Betreuung ankommt oder hat die Personalsachbearbeiterin da einen Fehler gemacht? Schließlich kann ich mein Kind in dem Alter nicht einfach im Krankenhaus abgeben.
Anderenfalls frage ich mich, ob der § 11 Absatz 3 SGB V grundsätzlich auch für private Krankenversicherungen gilt oder ob es da auf den jeweils individuell abgeschlossenen Vertrag ankommt!?
Hat irgendjemand hier vielleicht Erfahrung mit dieser ungewöhnlichen Konstellation und kann mich bitte erleuchten? Danke!
Dass die Mutter nicht - beziehungsweise nicht bezahlt - frei bekommt, ist leider so. Als mein Sohn mit fünf Jahren eine Lungenentzündung bekam, musste ich mir Sonderurlaub nehmen. Man bekommt nur frei, wenn das Kind nicht anderweitig betreut werden kann. Das steht so in diesem Paragrafen. Im Krankenhaus ist das Kind ja betreut. Die Mutter muss also, streng genommen, nicht mit. Manchmal ist das auch gar nicht möglich, wenn beispielsweise eine alleinerziehende Mutter mehrere Kleinkinder hat. Man kann da nur auf die Kulanz des Arbeitgebers hoffen, dass er einem ein paar Tage unbezahlten Sonderurlaub gibt.
Wie das mit der privaten Versicherung ist, weiß ich nicht. Hier kommt es wahrscheinlich auf den Vertrag an. Vielleicht gibt es eine Beihilfe, die zahlt. Bei den Beamten ist die Beihilfe relativ großzügig.
Danke für die Antwort! Der Arbeitgeber würde mich tatsächlich unbezahlt freistellen, da scheine ich demnach ja schon Glück zu haben. Meine erste Frage, ob der Arbeitgeber zahlen muss oder nicht, wäre damit vermutlich geklärt: nein, muss er nicht.
Dann werde ich jetzt noch einmal genauer bei der Krankenversicherung nachhaken, wie deren Stellung zum § 11 Absatz 3 SGB V aussieht bzw. wo und wie genau das im Vertrag für Sohnemann drinsteht.
Am ärgerlichsten finde ich, dass der TV-L nicht vollständig auf Ausnahmen hinweist und somit in manchen Punkten irreführend ist, sofern man nicht alle Gesetzbücher von vorne bis hinten zusätzlich gelesen hat.
Das ist wirklich eine unsinnige Regelung. Ist das Kind über die Mama versichert, dann hat man das Problem ja in der Form nicht. So hat man aber wirklich Probleme. Grundsätzlich kann es sogar sein, dass das Elternteil nicht freigestellt wird und nicht anwesend sein kann. Eine Begleitperson ist schön, aber wenn der Arbeitgeber nicht mitspielt, sieht es da manchmal mau aus. Und nein, er muss wirklich nicht zahlen.
winny2311 hat geschrieben:Ist das Kind über die Mama versichert, dann hat man das Problem ja in der Form nicht.
Ohne jetzt die genaue Rechtslage zu kennen, würde mich mal interessieren, warum es da anders sein sollte. Nur weil das Kind über die Mutter versichert ist, wäre es ja dennoch unter ständiger Betreuung. Wenn meine Kinder krank sind, dann bekomme ich einen Schein von unserer Kinderärztin, dass die Betreuung der Kinder notwendig ist. Den bekommen dann Krankenkasse und Arbeitgeber als Nachweis, dass ich mich um die Kinder kümmern muss.
Aber wenn ein Kind nun gleich im Krankenhaus liegt, dann trifft das ja nicht mehr zu. Lohnersatzleistungen habe ich bisher nur bekommen, wenn ich meine Kinder zu Hause betreut habe.
Ansonsten ist es natürlich auch logisch, dass sich die private Versicherung quer stellen hier einzuspringen. Warum sollte sie auch, sie zahlt ja ihren Teil für die bei ihr versicherte Person. Dass eine private Krankenversicherung für eine andere Person, die eine eigene gesetzliche Versichung hat, zahlt wäre wohl ein Novum.
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