Was darf Polizei bei 'allgemeiner Verkehrskontrolle' machen?
Was darf eigentlich die Polizei bei einer 'allgemeinen Verkehrskontrolle' kontrollieren? Ist die Polizei eigentlich berechtigt den Kofferraum zu durchsuchen oder das Handschuhfach? Welcher Verdacht muss vorliegen, wenn das Auto komplett durchsucht wird? Muss die Polizei das rechtfertigen oder darf sie das einfach machen?
Wie sieht es eigentlich bei der Körperkontrolle aus? Darf die Polizei bei einer 'allgemeinen Verkehrskontrolle' auch kontrollieren, was man am Körper mitführt oder einen Drogentest machen oder einen Alkoholtest, wenn dies gar nicht zu rechtfertigen ist, weil man weder Schlangenlinien gefahren ist, noch nach Alkohol riecht?
Was darf bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle allerhöchstens kontrolliert werden und bei welcher Kontrolle darf man sich weigern? Habt ihr euch schon mal geweigert irgendwas zu machen oder eine Kontrolle über euch ergehen zu lassen, wenn ihr von der Polizei angehalten wurdet?
Du kannst dich weigern, ins Röhrchen zu blasen, aber das würde ich nicht empfehlen, denn dann darf dich der Polizeibeamte zur Wache bringen und einen Test durch einen Richter anordnen lassen, wenn er Verdachtsmomente hat. Ich würde sagen, dass eine Weigerung ein Verdachtsmoment ist, selbst wenn du keine Fahne hast. Denn du könntest ja Medikamente genommen haben, mit denen man kein Auto fahren darf.
Am Auto darf die Polizei wahrscheinlich jedes technische Detail prüfen. Ich kann mir auch vorstellen, dass er das Handschuhfach aufmachen darf. Die Polizei ist ja die Exekutive und darf bei Verdacht (den man immer irgendwie begründen kann) eigentlich fast alles. Ich wüsste aber nicht, warum ein Polizist zu Schikanen greifen sollte. Er hat doch nichts davon. Ich habe meinen Kindern immer dazu geraten, alles zu tun, was die Polizei sagt, sonst ist es noch Widerstand gegen die Staatsgewalt.
Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle wird das geprüft, was Vorschrift ist. Du musst einen gültigen Führerschein haben und alles das in deinem Kofferraum haben, was beim Fahren eines PKW's Vorschrift ist. Dein Fahrzeugschein muss in Ordnung sein und der Wagen muss TÜV-abgenommen sein. Ferner dürfen die Reifen nicht abgefahren sein und im Winter müssen entsprechende Reifen montiert sein. Das Licht muss in Ordnung sein.
Sollte die Polizei gegen dich irgendwelche Verdachtsmomente feststellen, wird sie auch berechtigt sein, weiter zu kontrollieren. Sei es nun eine Blutabnahme durch einen Arzt oder den Wagen nach Drogen überprüfen. Sie wird ihn unter Umständen auseinandernehmen dürfen. Aber alles zu tun, was die Polizei sagt, wie hier geschrieben, dürfte übertrieben sein. Denn die Polizei muss den Verdacht auch begründen können.
Bei einer "Allgemeinen Verkehrskontrolle" darf die Polizei den Fahrer und das Fahrzeug überprüfen. Die Polizei darf Führerschein und Fahrzeugschein verlangen, mitzuführende Gegenstände wie Warndreieck und Erste-Hilfe-Material vorzeigen lassen und überpüfen, ob das Fahrzeug in einem verkehrstüchtigen Zustand ist.
Durchsuchen darf die Polizei bei einer "Allgemeinen Verkehrskontrolle" weder das Fahrzeug noch den Fahrer. Erst wenn im Rahmen der Verkehrskontrolle der Verdacht einer Straftat vorliegt, darf gegebenenfalls eine solche Durchsuchung stattfinden.
Auch ein Atemalkoholtest oder ein Drogenschnelltest könnte gemacht werden, beide sind allerdings freiwillig und man kann diese verweigern. Im Zweifel könnte dann aber eine Blutprobeentnahme stattfinden, aber auch dafür muss der Verdacht einer Straftat begründet werden.
Die Polizei darf jederzeit den Ausweis, Führerschein und Fahrzeugschein kontrollieren. Auch der Verbandskasten und das Warndreieck müssen auf Verlangen gezeigt werden. Außerdem darf die Polizei die Technik des Fahrzeugs überprüfen. Dazu gehört zum Beispiel die Profiltiefe der Reifen und die Beleuchtungsanlage. Allgemein dürfen die Beamten die Fahrtüchtigkeit des Fahrers und des Fahrzeugs überprüfen.
Ein Atemalkoholtest oder ein Drogenschnelltest ist freiwillig, man darf von den Beamten nicht dazu gezwungen werden. Man sollte jedoch beachten, dass im Falle einer Weigerung durch einen richterlichen Beschluss eine Blutabnahme angeordnet werden kann, auch gegen den Willen des Autofahrers. Dazu ist ein begründeter Anfangsverdacht erforderlich, der aber schnell gefunden sein kann. Eine "auffällige Sprechweise" kann zum Beispiel bereits ein Anfangsverdacht sein.
Der Kofferraum darf von der Polizei nicht ohne weiteres durchsucht werden. Dazu ist grundsätzlich ein Durchsuchungsbefehl erforderlich. Ähnliches gilt wahrscheinlich auch für die Durchsuchung des Fahrzeugs. Wenn allerdings eine Fluchtgefahr des vermeintlichen Täters besteht, müssen die Polizisten nicht den Durchsuchungsbefehl eines Richters abwarten. In diesem Fall dürfte der Kofferraum sofort durchsucht werden. Aber dazu muss schon ein schwerwiegender Verdacht vorliegen.
Ich wurde bei einem groß angelegtem Drogentest, bei dem sehr viele Autofahrer stichprobenartig rausgewunken wurden, auf meine Fahrtüchtigkeit hin überprüft. Ich wurde aufgefordert, mit den Augen der Spitze eines sich bewegenden Stiftes zu folgen (unter Drogeneinfluss wäre man dazu nicht in der Lage). Da ich noch nie Drogen genommen habe und grundsätzlich nur mit 0,0 Promille Auto fahre, habe ich den Test ohne Bedenken mitgemacht. Der Polizist war sehr freundlich. Die Überprüfung war nach kurzer Zeit beendet und ich durfte weiterfahren.
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