Was ist mit leiblichen Eltern bei Erwachsenenadoption?
Nehmen wir mal an, dass A, 25 Jahre, sich von B, 50 Jahre, adoptieren lassen will, weil sie mit B ein wirklich mütterliches Verhältnis hat. Mit ihrem leiblichen Eltern versteht A sich nicht besonders gut. So eine Erwachsenenadoption ist ja rechtlich in Ordnung, wenn man nachweisen kann, dass man ein wirklich elterliches Verhältnis miteinander hat.
Nun hat A aber auch noch leibliche Eltern. Meine Frage würde sich nun auf das rechtliche beziehen. Beispielsweise, was ist, wenn die leiblichen Eltern kein Geld für die Pflege im Alter haben. Wäre A dann noch unterhaltspflichtig? Die Eltern müssen ja der Erwachsenenadoption nicht zustimmen und sie haben doch nun mal ein Kind, was für die Pflege im Alter auch zahlen müsste. Was wäre in einem anderen Beispiel, wenn die leiblichen Eltern reich wären. Wäre dann A dennoch erbberechtigt? Wie sieht es rechtlich mit den leiblichen Eltern aus? Erfahren diese leiblichen Eltern, dass die A von einem anderen adoptiert wurde?
Die Erwachsenenadoption ist keine Volladoption. Gerade um zu vermeiden, dass man sich so aus der Unterhaltspflicht mogeln kann, bleibt diese trotz Adoption bestehen. Aber man bleibt auch erbberechtigt. Man ist also nach der Adoption für zwei Elternpaare verantwortlich und kann von zweien erben. Rechtliche Vorteile sind, dass man den Namen der Adoptiveltern tragen darf und dass diese einem eben höhere Geldsummen steuerfrei vererben und auch schenken dürfen.
Es gibt aber auch die Erwachsenenadoption basierend auf Minderjährigenrecht. Diese ist insbesondere dann möglich, wenn man sein Pflegekind adoptieren will. Bis dieses 18 Jahre alt ist, können sich ja die leiblichen Eltern noch dagegen aussprechen, obwohl das Kind schon lange in der Pflegefamilie wohnt. Mit der Volljährigkeit kann sich das Kind dann aber adoptieren lassen. In dem Fall fallen alle Verbindungen zu den leiblichen Eltern weg, also keine Unterhaltspflicht, kein Erben und der Geburtsnamen wird aus den Registern gelöscht.
Eine Erwachsenenadoption ist rechtlich gesehen etwas anderes als die Volladoption eines Kindes. Bei einer Erwachsenenadoption bleiben im Gegensatz zu einer Adoption eines minderjährigen Kindes alle Rechte und Pflichten gegenüber den leiblichen Eltern bestehen. Man gewinnt praktisch eine neue Familie hinzu, ohne die alte zu verlassen. Das heißt, dass man gegenüber den leiblichen Eltern nicht nur erbberechtigt bleibt, sondern auch unterhaltspflichtig.
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