Darf man von Rechtswegen im Notfall Abwehrspray benutzen?
A ist abends sehr oft alleine unterwegs, weil sie in Wechselschicht auch in Spätschicht arbeitet. Sie muss dann in der Firma eine Tiefgarage nutzen und wenn sie zu hause angekommen ist, ist der Parkplatz auch nicht nah an der Wohnung. In ihrer Jackentasche hat sie deswegen ein Abwehrspray. auf dem Spray steht drauf, dass man es nur an Tieren verwenden darf und nicht beim Menschen.
Nun meinte A, dass es ihr egal ist, wenn sie es im Notfall benutzt wird ihr wohl rechtlich gesehen nichts passieren. Aber ich muss sagen, dass ich da skeptisch bin. Denn erst mal muss man nachweisen, dass es wirklich ein Notfall war und wenn ihr Gegenüber bleibende Schäden behält, dann hat sie sich doch strafbar gemacht, oder? Denn es ist ja nicht erlaubt dieses Spray am Menschen anzuwenden.
Darf man eigentlich dieses Abwehrspray, was im übrigen Pfefferspray ist als Normalbürger verwenden? Dieses Abwehrspray gehört in Großstädten ja schon zur Grundausstattung der Polizei. Aber darf ein Normalbürger dieses Abwehrspray verwenden? Habt ihr Pfefferspray in der Tasche? Musstet ihr es schon mal anwenden?
Ich habe kein Pfefferspray in der Tasche, weil ich abends nicht so viel unterwegs bin. Außerdem habe ich Angst, dass der Angreifer mir das Spray aus der Hand reißt und es gegen mich verwendet.
Natürlich darfst du das Spray in einer Notfallsituation verwendet. Es muss allerdings klare Notwehr sein. In Notwehr darfst du alles machen, deinen Angreifer sogar umbringen. Wenn es ein Spray ist, das frei verkäuflich ist, dann darfst du es in der Handtasche mit dir herumtragen, musst aber aufpassen, dass es nicht in Kinderhände gerät. Denn dann hast du wirkliche Probleme. Aber das ist ja bei Feuerzeugen auch so.
Ich persönlich trage kein Pfefferspray bei mir. Bei kleineren Handgreiflichkeiten hoffe ich, dass ich mich so wehren kann, und größeren Auseinandersetzungen versuche ich, aus dem Weg zu gehen. Für das legale Benutzen eines Pfeffersprays zitiere ich hier erst einmal den hierfür nötigen Paragraphen §227 (Notwehr) des BGB:
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Der erste Absatz sollte relativ klar sein, wenn man sich in Notwehr verteidigt, ist es nicht widerrechtlich, man darf sich also verteidigen. Der zweite Absatz ist schon komplizierter: Notwehr ist wird dort erst mal als die Verteidigung gegen einen rechtswidrigen Angriff definiert. Man muss also schon rechtswidrig angegriffen werden, ansonsten ist die eigene Verteidigung nicht erlaubt (rechtlich muss man das beachten, in der Realität ist es aber nicht so wichtig, weil man sich ja sowieso nicht verteidigt, wenn man nicht angegriffen wird). Allerdings ist Notwehr nach dem zweiten Absatz nur die erforderliche Verteidigung gegen einen Angriff. Das macht das Ganze dann leider zu einer etwas schwammigen Definition, vor Gericht wird teilweise darüber gestritten, was nun erforderlich war und was nicht. Es ist natürlich klar, wenn man aus Versehen angerempelt wird, darf man sich nicht gleich mit einem Messer verteidigen. Wann genau man sich mit einem Pfefferspray verteidigen darf, weiß ich nicht, und kommt auf die Situation an. Wenn es jedoch wirklich brenzlig wird, gilt der Einsatz eines Pfeffersprays als Notwehr. Solange die angewendete Verteidigung als Notwehr angesehen wird, egal, ob dem Angreifer damit bleibende Schäden zugefügt werden, oder dieser sogar getötet wird (was zwar durch das Pfefferspray nicht passieren wird, aber trotzdem allgemein bei der Notwehr passieren kann), ist sie nicht widerrechtlich. Das heißt, es kann (und bei größeren Schäden wird es) zwar zu einer Gerichtsverhandlung kommen, allerdings wird der, der sich mit Notwehr verteidigt hat, keine Strafe erhalten, da die Handlung nicht widerrechtlich war. Normalerweise gibt es keine Probleme, wenn man sich in Notwehr verteidigt, dass dies auch vor Gericht angenommen wird.
Verteidigt man sich jedoch mit weitaus mehr als erforderlichen Mitteln, zählt dies nicht als Notwehr, und man handelt widerrechtlich. Man sollte also immer abwägen, welche Verteidigung also wirklich erforderlich ist (natürlich ist das in der Realität schwer umsetzbar, wenn man gerade angegriffen wird, trotzdem sollte man sich lieber passiv als aktiv verteidigen. Wenn man die erforderlichen Mittel überschritten hat, kann man vor Gericht zwar noch versuchen, zu argumentieren, dass man aus Angst die Mittel überschritten hat, eine Strafmilderung oder gar eine völlige Straffreiheit lässt sich dadurch aber nur in seltenen Fällen erreichen.
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