Gesetzliche Regelungen zu Amtsbestattungen/Notbestattungen
So jemand verstirbt, keinerlei Angehörigen zu ermitteln sind und ebenfalls kein verwertbares Vermögen da ist, wird ja meistens seitens der zuständigen Gemeinde eine Amtsbestattung oder auch Notbestattung angeordnet. Nur wie sehen denn die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zu derartigen Bestattungsabläufen aus? Wer befindet denn darüber wo und wie „Bestattungen von Amtswegen“ ablaufen?
Zu dem Thema musste ich mal eine Klausur im öffentlichen Recht schreiben. Jedes Bundesland hat Bestattungsgesetze erlassen, in Brandenburg zum Beispiel das "Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg".
Gemäß § 19 Abs. 1 muss jede Leiche bestattet werden, ausgenommen sind nur Totgeborene mit einem Gewicht unter 1000 Gramm (diese Totgeborenen, sowie Fehlgeborene können aber auf Wunsch eines Elternteils bestattet werden). Natürlich ist es eigentlich selbstverständlich, dass es schon aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung erforderlich ist, Tote zu bestatten, aber in Deutschland wird ja gerne alles gesetzlich geregelt, also wird dieser Grundsatz hier nochmal ausdrücklich festgestellt.
§ 20 Abs. 1 des brandenburgischen Bestattungsgesetzes wiederum normiert, welches sogenannte "bestattungspflichtige Personen" sind, nämlich: die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person, die Kinder, die Eltern, die Geschwister, die Enkelkinder, die Großeltern und der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Die Bestattungspflicht besteht in der genannten Reihenfolge, das heißt, dass etwa Ehegatten vorrangig vor den Kindern des Verstorbenen verpflichtet sind, für dessen Bestattung zu sorgen.
Sind Bestattungspflichtige nicht vorhanden, nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige örtliche Ordnungsbehörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen, so § 20 Abs. 2. Im Volksmund ist also das "Ordnungsamt" zuständig und zwar jeweils am Sterbeort.
Soweit also die gesetzlichen Grundlagen, nach denen Du gefragt hast. Ich denke, eine solche Bestattung von Amts wegen wird genauso ablaufen, wie eine "normale" Bestattung auch. Sicher wird die Behörde versuchen, aus Kostengründen die Bestattung so günstig wie möglich im Rahmen des aus Pietätsgründen Erforderlichen zu halten (zum Beispiel Einäscherung und anschließende anonyme Urnenbestattung).
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