Welche Diskrepanzen gibt es bei Vollmachten und Prokura

vom 12.07.2013, 13:40 Uhr

In meinem Bekanntenkreis wird gerade darüber gesprochen, welche Diskrepanzen es zwischen einer Vollmacht und Prokura gibt. Man wird ja nicht jünger und will jemand anderem, für alle Fälle zur Sicherheit, eben zum Beispiel Zugriff auf die Finanzen oder Immobilien zu haben. Einige meinen nun, eine Vollmacht sei in solchen Fällen ausreichend. Andere meinen, das ginge nur mit Prokura.

Was ist denn nun eigentlich der Unterschied zwischen einer Vollmacht und Prokura? In welchen Bereichen reicht eine Vollmacht? Für welche Bereiche wäre Prokura sinnvoller?

» LittleSister » Beiträge: 10426 » Talkpoints: -11,85 » Auszeichnung für 10000 Beiträge



Prokura ist zwar lateinisch für Vollmacht, kann aber nur von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes an einen oder mehrere Mitarbeiter erteilt werden, vergleiche § 48 bis § 53 HGB. Der Prokurist darf dann (im Außenverhältnis unbeschränkt) im Namen und auf Rechnung des Kaufmannes handeln. Mit anderen Worten: Prokura kannst Du nur jemandem erteilen, wenn Du ein Handelsgewerbe betreibst und damit Kaufmann im Sinne des § 1 Abs. 1 HGB bist.

Eine Vollmacht dagegen kann jeder erteilen, der Geschäftsfähig ist, siehe § 167 Abs. 1 BGB. Die Erteilung ist mündlich möglich - aus Beweisgründen erfolgt die Vollmachterteilung natürlich häufiger schriftlich. Nach § 165 BGB kann sogar jemandem Vollmacht erteilt werden, der selbst in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.

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» Kate110 » Beiträge: 485 » Talkpoints: 0,35 » Auszeichnung für 100 Beiträge


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