Muss bei Kündigungen ein Sozialplan erstellt werden?

vom 22.06.2013, 22:17 Uhr

Bei Herrn A brodelt die Gerüchteküche und demnach stehen wohl zu Beginn nächsten Jahres betriebsbedingte Kündigungen ins Haus. Die Belegschaft insgesamt beläuft sich auf etwa 300 Mitarbeiter und von denen werden wohl um die 50 gehen können. Das Unternehmen unterliegt keinerlei Mitbestimmungsrechten in Form eines Betriebsrates und von daher fließen auch wenige Informationen in die Belegschaft.

Die Frage ist nun, muss oder kann das Unternehmen bei betriebsbedingten Kündigungen ein Sozialplan erstellen? Wer kennt denn vielleicht vergleichbare Situationen in Unternehmen und deren diesbezügliche Regelungen?

» bregenz » Beiträge: 166 » Talkpoints: 5,02 » Auszeichnung für 100 Beiträge



Für die Sozialplanpflicht kommt es auf Betriebsgröße und Betriebsalter (also die Dauer der Existenz des Betriebes) an. Da ein Sozialplan Kosten mit sich bringt (in den meisten Fällen wird darin insbesondere die Höhe von Abfindungen geregelt), sollen vor allem Kleinbetriebe und neu gegründete Betriebe davor geschützt werden.

Gesetzliche Grundlage für den Sozialplan ist insbesondere § 112 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz). Diesem ist zu entnehmen, dass der Sozialplan vorrangig dem Interessenausgleich zwischen Unternehmer und Betriebsrat im Hinblick auf die geplante Betriebsänderung dient. § 112a BetrVG wiederum legt fest, ab welcher Betriebsgröße und ab welchem Betriebsalter ein Sozialplan erzwingbar ist.

Im Umkehrschluss kann man aus der Existenz der oben genannten Sozialplanpflicht folgern, dass in allen Fällen, in denen ein Unternehmen nicht verpflichtet ist, einen solchen zu erstellen, es dies natürlich denn tun kann, aber eben nicht muss.

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» Kate110 » Beiträge: 485 » Talkpoints: 0,35 » Auszeichnung für 100 Beiträge


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