Dürfen Lehrer bei volljährigem Schüler Eltern kontaktieren?
Nehmen wir mal an, dass Schüler A kurz vor dem Abitur steht und in der Schule aber seit kurzer Zeit einige Schwierigkeiten hat. Schüler A hat auch eigentlich keine Lust im nächsten Jahr Abitur zu machen. A ist volljährig und würde am liebsten die Schule schmeißen. die Eltern von A möchten aber, dass er Abitur macht und so hat sich bisher immer gefügt. Nun haben die Eltern einen Anruf vom Kursleiter bekommen und er bittet um ein Gespräch. A ist ziemlich sauer, weil er volljährig ist und die Eltern nicht mehr kontaktiert werden sollten.
Darf denn ein Lehrer bei einem volljährigen Schüler überhaupt die Eltern kontaktieren? Ist es nicht so, dass auch die Lehrer eine Verschwiegenheitspflicht haben? Oder können sie das machen ohne Konsequenzen zu erwarten? Was kann Schüler A machen um dagegen an zu gehen?
MissMarple hat geschrieben:Darf denn ein Lehrer bei einem volljährigen Schüler überhaupt die Eltern kontaktieren? Ist es nicht so, dass auch die Lehrer eine Verschwiegenheitspflicht haben?
Grundsätzlich dürfen Lehrer oder Direktorat der Schule die Eltern auch eines volljährigen Schülers kontaktieren. Die Schule hat eine Fürsorgepflicht für die Schüler. Wenn nun ein Schüler sich so verhält, dass er sich letztendlich selbst größeren Schaden zufügt, ist es die Aufgabe der Schule möglichst alles zu unternehmen, um das zu verhindern. Dazu gehört auch, die Eltern zu benachrichtigen, damit diese auf ihren Sprössling Einfluss nehmen können.
In den meisten (möglicherweise auch in allen, da bin ich jetzt überfragt) Bundesländern gibt es im Schulrecht einen Paragrafen, wo dies festgelegt ist. In NRW ist z.B. im Schulrecht festgeschrieben, dass die Eltern eines volljährigen Schülers zu kontaktieren sind, wenn er nicht versetzt werden wird, wenn er für eine Abschlussprüfung (z.B. Abitur) nicht zugelassen wird oder sie nicht bestanden hat, wenn er etwas angestellt hat, was einen vorrübergehenden Ausschluss vom Unterricht oder einen Schulverweis oder den Verweis von allen öffentlichen Schulen zur Folge haben könnte oder hat oder wenn etwas anderes vorliegt, das auf die Schullaufbahn des Schülers einen erheblichen negativen Einfluss bedeutet. Dieser Fall liegt in dem von dir geschilderten Beispiel m.E. eindeutig vor.
MissMarple hat geschrieben:Oder können sie das machen ohne Konsequenzen zu erwarten? Was kann Schüler A machen um dagegen an zu gehen?
Bevor ein Lehrer oder die Schulleitung sich an die Eltern des volljährigen Schülers wenden, muss dieser aber in jedem Fall von dieser Absicht unterrichtet werden. Da kann der Schüler dagegen Einspruch erheben. Wenn der Lehrer aber weiterhin davon überzeugt ist, dass es für den Schüler besser ist, wenn die Eltern Bescheid wissen, wird er im Interesse des Schülers die Eltern dennoch kontaktieren. Da ist aber in jedem Fall Fingerspitzengefühl gefragt.
Ist der Schüler davon überzeugt, dass ein Lehrer überreagiert hat, z.B. weil er die Eltern des volljährigen Schülers trotz dessen Intervention oder ohne ihn vorher zu informieren, davon unterrichtet hat, dass der Schüler beim Rauchen auf dem Schulgelände erwischt wurde, muss er sich das nicht gefallen lassen und kann den Vorfall dem Vertrauenslehrer, dem Direktor oder der Schulbehörde zur Abklärung melden.
Also ich weiß von meinem Neffen, dass es in Österreich ab 18 strengstens verboten ist, die Eltern anzurufen oder anzuschreiben. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es in Deutschland anders ist, weil der Schüler mit 18 Jahre erwachsen geworden ist. Der Schüler kann den Lehrer auch klagen, wenn er sich nicht daran hält.
Die einzige Ausnahme ist, wenn der Schüler unter Zeugen ein Schriftstück verfasst, wo er festhält, dass die Eltern weiterhin verständigt werden dürfen.
celles hat geschrieben:Also ich weiß von meinem Neffen, dass es in Österreich ab 18 strengstens verboten ist, die Eltern anzurufen oder anzuschreiben. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es in Deutschland anders ist, weil der Schüler mit 18 Jahre erwachsen geworden ist. Der Schüler kann den Lehrer auch klagen, wenn er sich nicht daran hält.
Die einzige Ausnahme ist, wenn der Schüler unter Zeugen ein Schriftstück verfasst, wo er festhält, dass die Eltern weiterhin verständigt werden dürfen.
Ja, celles, da sieht man mal, dass die Deutschen eben doch vieles anders handhaben als die Österreicher und sich dann doch etwas genauer erkundigen sollte, ehe man etwas schreibt, was nicht stimmt.
Wegen der Amokläufe haben deutsche Schulen nämlich die Schulgesetze geändert und auch volljährige Schüler sind nicht davor "geschützt", dass ihre Eltern nichts erfahren, wenn sie nicht versetzt werden oder eine prüfung versemmelt haben. Nachzulesen ist das hier klick.
A kann nichts machen, wenn die Eltern Bescheid bekommen und A sollte vielleicht mal mit den Eltern reden, dass er diese Schulbildung nicht will und lieber was anderes machen will.
Also hat sich das wegen eines Anlassfalls geändert und war früher wohl, wie bei uns? Auch in anderen Bereichen kann es zu solchen Ausnahmefällen kommen, die vieles andere nach sich ziehen. Ich kann mich in Österreich an keinen Amoklauf erinnern und daher gilt wahrscheinlich auch in der Schule ein Achtzehnjähriger als Erwachsener. Mein Neffe bekommt seine Frühwarnungen mit 19 selber und die dürfen nicht an seine Eltern versandt werden.
So wie ich informiert bin, darf der Lehrer die Eltern eines volljährigen Schülers nicht ohne weiteres kontaktieren, da dies so nicht erlaubt ist. Ein Arzt darf ja schließlich auch nicht mit anderen Personen über einen Patienten sprechen.
Wenn der Lehrer den volljährigen Schüler vor dem Kontakt jedoch um Erlaubnis fragt und der Schüler damit einverstanden ist, darf der Lehrer über den Schüler sprechen. Der Schüler kann aber einen gewünschten Gesprächstermin mit den Eltern ohne weiteres dem Lehrer untersagen. Somit ist es dem Lehrer nicht mehr möglich sich mit den Eltern in Kontakt zu setzten.
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