Bilderbücher von der Steuer absetzbar?

vom 10.05.2013, 18:07 Uhr

Herr B arbeitet als Erzieher in einem Kindergarten und kauft für seinen Beruf auch immer mal Bilderbücher, die er gern mag. Ab und zu nimmt er ein solches Buch mit und liest es im Kindergarten vor. Herr B ist jedoch auch selbst Vater und liest daher diese Bücher auch seinem eigenen Kind vor. Angeschafft hat er sie jedoch überwiegend für die Kinder im Kindergarten.

Gehören Bilderbücher dann auch zu den Dingen, die sich absetzen lassen oder müsste Herr B nachweisen, dass die Bilderbücher ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit gedacht sind? Sind es Fachbücher, die sich absetzen lassen?

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» *steph* » Beiträge: 18439 » Talkpoints: 38,79 » Auszeichnung für 18000 Beiträge



So wie du das geschildert hast, nimmt er die Bücher allenfalls "ab und zu" von zu Hause mit. Hinzu kommt, dass Werbungskosten eigentlich zum Erhalt der Arbeitstelle gedacht sind und er seinen Arbeitsplatz wohl kaum verliert, wenn er diese Bücher nicht kauft. Ich denke, man kann es versuchen, ist aber dann von der Aufmerksamkeit/Blindheit und dem guten Willen des bearbeitenden Finanzbeamten abhängig.

Da sollte man dann schon Kaufbelege vorliegen, wo nicht noch andere private Literatur aufgeführt ist und gegebenenfalls genau auflisten, wann und wie oft man die Literatur auch tatsächlich auf der Arbeit benutzt hat und warum man gerade diese Einzeltitel eingesetzt hat. Selbst Lehrer stoßen da auf Probleme. Ich finde das hier in diesem Zusammenhang ganz interessant.

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» Bellikowski » Beiträge: 7700 » Talkpoints: 16,89 » Auszeichnung für 7000 Beiträge


Ich finde nicht, dass Herr B was riskiert, wenn er die Bücher bei der Steuererklärung als Werbungskosten angibt. Dazu reicht er einfach zusätzlich die Quittungen ein und lässt alles andere auf sich zukommen. Wobei man klar sagen muss, dass es sich nur dann "lohnt" bzw. Sinn macht, wenn die Pauschale der Werbekosten überschritten wird. Will er nur diese Bücher angeben, so fallen sie nicht ins Gewicht und der Sachbearbeiter beim Finanzamt wird diese Angaben ignorieren und die Pauschale für den Arbeitnehmer ansetzen.

Wenn es wirklich "hart auf hart" kommen würde, müsste ja das Finanzamt nachweisen, dass diese Bücher eben nicht in seinem Beruf als Erzieher einsetzbar sind. Da würde aber eine Bestätigung des Arbeitgebers reichen, um dem Finanzamt allen Wind aus den Segeln zu nehmen. Wobei man klar sagen muss, dass ein gewöhnlicher Sachbearbeiter beim Finanzamt kaum wegen "fragwürdigen" Angaben im Bereich von vielleicht 500 Euro "kämpfen" würde (was wohl min. 15-20 Bilderbücher wären). Nur wenn man "Pech" hat und ein Auszubildender oder eine Auszubildende arbeitet sich an dieser Steuererklärung ab, könnte ich mir eine wirklich genaue Prüfung und Beanstandung vorstellen.

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



Ich arbeite selber im Kindergarten und habe ebenfalls ein Kind. Habe bis jetzt Bücher oder auch CDs, selten auch mal ein Puzzle oder Spiel bei der Steuer mit angegeben. Allerdings unter Arbeitsmaterialien, denn selbst wenn er die Dinge nur ab und zu mit auf die Arbeit nimmt, sind sie ja trotzdem auch dafür. So war es zum Beispiel auch, als ich mir einen neuen Computer gekauft habe. Er wurde teilweise angerechnet, weil ich ihn eben auch für Elternbriefe oder Recherchen im Internet benutze.

» Lady86 » Beiträge: 671 » Talkpoints: 12,73 » Auszeichnung für 500 Beiträge



Es kommt auf den Sachbearbeiter an, ob er glaubt, dass die Bücher hauptsächlich für den Kindergarten benutzt werden. Ich würde nicht angeben, dass ich sie auch privat einsetze. Dann stehen die Chancen schlecht. Andererseits würde ich mir überlegen, ob ich sie wirklich nur deshalb kaufe, weil ich sie für den Kindergarten brauche, wegen meines Steuergewissens.

Es kann aber auch sein, dass die Kosten teilweise angerechnet werden, so wie es manchmal fürs Telefon oder Auto gemacht wird. Probieren schadet ja nicht. Ich habe schon so Einiges angegeben, was dann nicht genehmigt wurde.

» anlupa » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »


Fachliteratur muss immer mit dem Buchtitel angegeben werden. Sie zählt zu den Werbungskosten, wo man sowieso erst einmal über den Werbekostenpauschbetrag von 1.000 Euro kommen muss, der in der Lohnsteuertabelle schon mit eingearbeitet ist. Grundsätzlich sind Kinderbücher bei einem Erzieher nichts ungewöhnliches und daher dürfte der Anerkennung nichts im Wege stehen. Sollte der Sachbearbeiter es dennoch herausstreichen, kann man Widerspruch dagegen einreichen und notfalls sogar klagen. Ob es dies dann auch wert ist, muss jeder für sich selber entscheiden.

» Juri1877 » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »

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