Unterschiedliche Vorschriften für Fahrradlicht?

vom 03.05.2013, 13:57 Uhr

Vor kurzem habe ich mit einer Person gesprochen, die meinte, dass es verschiedene Vorschriften für Fahrradlicht gibt. Davon habe ich allerdings vorher nie etwas gehört und war entsprechend verwundert. Angeblich soll es dort Unterschiede zwischen Rennrädern und "normalen" Fahrrädern geben. Dabei soll es auch eine Einschränkung des Gewichtes bei den Rennrädern geben. Ich meine, dass bei Rennrädern ein mit Batterie betriebenes Licht vorne und hinten ausreicht und kein Dynamo benötigt wird. Bei anderen Fahrrädern allerdings schon.

Stimmt es? Gibt es unterschiedliche Vorschriften für Fahrradlichter, die sogar vom Typ abhängig sind? Wenn ja, welche? Wo kann man so etwas in Erfahrung bringen und hängt es von der Region, in der man sich befindet, ab? Welche Gründe könnte es für solche Regelungen geben?

» fragender » Beiträge: 195 » Talkpoints: 39,55 » Auszeichnung für 100 Beiträge



Die Regelung gibt es und wenn du kein Rennrad hast (ob es ein Rennrad ist oder nicht wird dann tatsächlich am Gewicht festgemacht und das liegt bei max. 11 Kg), dann bist du verpflichtet, eine funktionierende und fest installierte Lichtanlage zu haben. Bei einem Rennrad wird auch ein akkubetriebenes Licht hingenommen. Wobei man klar sagen muss, dass es schon sehr gelangweilte Ordnungshüter sein müssen, die monieren, wenn bei einem "normalen" Rad nur eine Akkuleuchte angebracht bzw. genutzt wird. Ich denke, die meisten Polizisten werden froh sein, auf Radler zu treffen, die überhaupt an eine Beleuchtung denken.

Der Grund für die unterschiedliche Handhabung ist die, dass das Rennrad als Sportgerät gesehen wird und daher gesondert betrachtet werden kann. Allerdings ist diese Regelung schon wirklich etwas älter, so dass man ernsthaft darüber nachdenken kann, sie auf alle Räder auszuweiten. Schließlich ist auch die Technik bzgl. Akkubeleuchtung weiter entwickelt worden und eine Differenzierung ist nicht mehr Zeitgemäß. Aktuell geregelt wird das übrigens in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung im Paragraphen 67 (hier dann: "Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern").

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


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